Verbraucherrecht
02.03.2026
Intransparente Schufa-Bewertungen – Verbraucherrechte stärken
Die Schufa sammelt und verarbeitet Informationen zur Kreditwürdigkeit von rund 68 Millionen Personen – ohne öffentliche Kontrolle. Die Bewertungen haben für viele Menschen gravierende Folgen. Aus Sicht des VerbraucherService Bayern müssen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen stärker an den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher orientieren, anstatt vornehmlich den Bedürfnissen der Kreditwirtschaft zu dienen.
Der VSB fordert eine transparente, diskriminierungsfreie und standardisierte Bonitätsbewertung.
© Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.comDie Schufa Holding AG ist die größte private Wirtschaftsauskunftei in Deutschland. Sie sammelt personenbezogene Daten über das Zahlungsverhalten von Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland. Die Daten erhält sie von Ihren Vertragspartnern, wie Banken und Sparkassen, Online-Händlern, Telekommunikations- oder Stromanbietern. Hieraus berechnet sie dann sogenannte Score-Werte, also Punktwerte, mit welchem sie die individuelle Bonität bewertet.
Den Score stellt die Schufa dann auf Anfrage ihren Vertragspartnern wie Banken, Telekommunikationsanbietern oder Versandhändlern zur Verfügung. Diese nutzen die Auskünfte, um die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Kundinnen einzuschätzen. Ob ein Mietvertrag zustande kommt, ein Ratenkauf möglich ist oder ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen werden kann – all das hängt von der Schufa-Bewertung ab. Die wirtschaftliche Teilhabe jedes Einzelnen wird dadurch maßgeblich beeinflusst.
Wie der konkrete Score zustande kommt, bleibt bisher meist unklar – das Berechnungsverfahren ist intransparent und unterliegt keiner öffentlichen Kontrolle.
Scoring - mehr Transparenz ab März 2026?
Verbraucherverbände kritisieren bereits seit Jahren das intransparente Soringverfahren und fordern mehr Transparenz. Auch der VerbraucherService Bayern stellte im Herbst 2025 einen entsprechenden Antrag an die Politik: Einheitliche Standards und konsequente Regulierung für Auskunfteien wie SCHUFA - Verbraucherrecht - VerbraucherService Bayern)
Bis Ende März will die Schufa nun die Grundlagen ihrer Scoring-Methode reformieren:
- Die Bewertungs-Kriterien werden von ursprünglich 250 auf 12 reduziert.
- Diese werden je nach Gewichtung mit einer Punktzahl versehen, welche letztlich die Bonität abbilden soll.
- Auch soll es erstmals möglich sein, simulieren zu können, wie sich bestimmte Handlungen auf den Score auswirken würden. So könnten Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Score ein Stück weit steuern.
Hören Sie auch gerne in unseren aktuellen Podcast zum Thema SCHUFA rein (Stand Dez. 2025):
Welche Daten sammelt die Schufa?
Im Fokus stehen Finanzdaten, etwa bestehende Girokonten und Kreditverträge oder Telekommunikations- und Leasingverträge. Besonders relevant sind Hinweise auf Zahlungsstörungen, zum Beispiel Mahnverfahren, nicht eingelöste Lastschriften, Vollstreckungsbescheide oder Privatinsolvenzen.
Die Schufa speichert dazu personenbezogene Basisdaten wie Name, Geburtsdatum, die aktuelle wie auch frühere Adressen. Somit liegen auch Informationen zur Häufigkeit von Umzügen vor. Keine Informationen werden erfasst zu Familienstand, Nationalität, Religion, Arbeitgeber, Einkommen, Vermögen oder Wertpapieren.
Dass die Schufa die Daten sammelt, erfahren die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht direkt von der Schufa. Die Weitergabe von allgemeinen Daten über bestehende Girokonten oder andere Verträge wird meistens bei Vertragsschluss über die „Schufa-Klausel“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Bei Zahlungsstörungen muss Sie der Vertragspartner rechtzeitig darüber informieren, dass er die Information bei weiterem Zahlungsverzug an die Schufa meldet.
Wichtig: Haben Sie einer Forderung widersprochen, weil Sie der Meinung sind, dass Sie zur Zahlung nicht verpflichtet sind, darf Ihr Vertragspartner die bestrittene Forderung nicht an die Schufa oder eine andere Auskunftei weiterleiten (siehe hierzu Landgericht Frankenthal, Beschl. v. 28.06.2022 - 8 O 163/22).
Wie erfahre ich, was die Schufa über mich gespeichert hat?
Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben Verbraucher*innen das Recht, zu erfahren, welche Daten ein Unternehmen über Sie gespeichert hat. Die Auskunft muss kostenlos erteilt werden. Sie können sich hierfür schriftlich an die Schufa Holding AG wenden oder ein Formular auf der Webseite der Schufa nutzen: https://www.meineschufa.de/de/datenkopie
Aber Vorsicht: An prominenter Stelle wirbt die Schufa mit verschiedenen kostenpflichtigen Auskünften zur Bonität, die beispielsweise genutzt werden können, um bei der Wohnungssuche potenziellen Vermietern die Zahlungsfähigkeit darzulegen. Vorsicht auch vor Firmen, die versuchen mit der Schufa-Selbstauskunft Geld zu machen. Suchen Sie im Internet nach „Schufa“ und „Selbstauskunft“ kommen Sie schnell auf unseriöse Seiten wie selbsauskunft.de oder www.selbstauskunft-direkt.com, die den Eindruck erwecken, ein Service der Schufa zu sein und für die „Vermittlung“ einer Schufa-Auskunft eine Gebühr verlangen.
Kann ich mich gegen falsche Einträge wehren?
Sie können die Berichtigung fehlerhafter Einträge verlangen. Auch dies ist in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Von diesem Recht sollten Sie auch Gebrauch machen, um keine Nachteile im Geschäftsverkehr, z.B. bei den Konditionen für einen neuen Kredit, beim Online-Kauf oder der Anmietung einer Wohnung zu haben. Teilen Sie hierfür der Schufa schriftlich mit, welche Daten nicht korrekt sind, und fügen Sie eventuell Belege bei. Die Schufa muss eine Korrektur dann zeitnah vornehmen. Es kann auch sinnvoll sind, sich an das Unternehmen zu wenden, welches die fehlerhaften Daten an die Schufa übermittelt hat und dieses aufzufordern, bei der Schufa die Korrektur oder Löschung der Daten zu veranlassen.
Wann werden negative Schufa-Einträge wieder gelöscht?
Gesetzliche festgelegte Fristen, wann ein Schufa-Eintrag zu löschen ist, gibt es nicht. Es haben sich jedoch bestimmte Zeiträume etabliert, die, je nachdem wie der Fall gelagert ist, zwischen 18 Monaten und 3 Jahren liegen.
Der BGH hat diese Fristen in seiner jüngsten Entscheidung gebilligt und damit eine Pflicht zur sofortigen Löschung verneint.
Jedoch wurde darauf hingewiesen, dass jeder Einzelfall individuell zu betrachten sei. Dies kommt den Betroffenen entgegen, da Sie besondere Gründe für den Zahlungsverzug vorbringen können und diese von der Schufa berücksichtigt werden müssen. In besonderen Härtefallen kann die Einzelfallabwägung auch zu kürzeren Speicherfristen führen.
Auch hat der BGH in seiner Entscheidung Hinweise gegeben, wie die Fristen im Einzelfall zu bestimmen seien. Abgewogen wurden hier das Interesse des Verbrauchers an wirtschaftlicher Rehabilitation und das Informationsinteresse einer Auskunftei.
Negativdaten sollen vor allem dann weniger lang gespeichert werden, wenn
- keine Einträge im Schuldnerverzeichnis oder im vorliegen,
- innerhalb der 18 Monate keine erneuten Zahlungsausfälle verzeichnet werden und
- die Forderung nach spätestens 100 Tagen beglichen wurde.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Speicherung der Negativdaten bis zu drei Jahren möglich.
Das BGH-Urteil wurde von Seiten der Schufa wie auch von Verbraucherschutzverbänden begrüßt: Die Schufa zeigt sich zufrieden, da ihre üblichen Speicherfristen grundsätzlich gebilligt wurden. Auf der anderen Seite sind Verbraucherschützer erleichtert, weil die Fristen der Schufa nicht uneingeschränkt gelten, sondern die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Das kann bei Härtefällen auch zu einer sofortigen Löschung von Negativdaten führen.
Forderungen des VerbraucherService Bayern
Der VerbraucherService Bayern fordert eine transparente, diskriminierungsfreie und standardisierte Bonitätsbewertung. Für existenzielle Leistungen wie Strom, Heizung, Telekommunikation oder Wohnraum plädiert der Verband für ein Scoring, welches erhöhter Kontrolle unterliegt oder sogar ganz ausgeschlossen wird. Verpflichtend sollten außerdem die jährliche Zusendung der DSGVO-Datenkopie sowie ein unbürokratisches Korrekturverfahren bei falschen Einträgen sein.
Mehr Informationen zu den Forderungen des VSB erhalten Sie in unserer Pressemeldung vom 05.11.2025:
Einheitliche Standards und konsequente Regulierung für Auskunfteien wie SCHUFA
