Verbraucherrecht

09.02.2022

Kündigungswelle bei Energieversorgern – so ist die Rechtslage

Seit Ende letzten Jahres kündigen Strom- und Gasversorger tausende Verbraucherverträge. Als Grund nennen sie die drastische Steigerung der Einkaufspreise am Energiemarkt. Die Kündigungsschreiben kommen häufig erst nach Einstellung der Lieferung und Erhalt der Information über die Aufnahme der Versorgung durch den örtlichen Grundversorger. Ist das rechtens und was gilt es für Betroffene zu beachten?

Kündigungswelle bei Energieversorgern – so ist die RechtslageFoto: © jplenio - Pixabay.com

Preisbindungen in Energielieferverträgen

In zahlreichen Energielieferverträgen sind mit Kunden feste Laufzeiten, beispielsweise über zwölf oder 24 Monate vereinbart. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung durch beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Häufig ist außerdem eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart. Diese besagt, dass der Preis, soweit es nicht Steuern oder andere vom Gesetzgeber festgelegte Preisbestandteile betrifft, fixiert ist und sich während dieser Zeit nicht erhöhen kann.

Kündigungen ohne Rechtsgrundlage

Die Energielieferanten kündigen unter Verweis auf die stark gestiegenen Preise für die Energiebeschaffung. Dies soll zu einer Kündigung der Verträge berechtigen. Diese Rechtsauffassung ist aber unzutreffend, da Preisschwankungen bei der Beschaffung der Ware das ureigene unternehmerische Risiko darstellen.

Die Kündigungen werden zum Teil rückwirkend ausgesprochen. Auch dies ist rechtlich nicht möglich, da eine Kündigung als zugangsbedürftige Willenserklärung nur Wirkung ab dem Zeitpunkt des Zugangs entfaltet.

Anspruch auf Weiterbelieferung

Aufgrund der unzulässigen Kündigung haben Verbraucher*innen die Möglichkeit, einen Anspruch auf Weiterbelieferung geltend zu machen. Die Energielieferanten berufen sich allerdings zum Teil darauf, dass sie den ganzen Geschäftsbereich, zum Beispiel die Gasversorgung im gesamten Bundesgebiet, eingestellt haben und Ihnen daher eine Weiterbelieferung unmöglich ist.

Der Anspruch auf Weiterbelieferung ist unter Umständen durchsetzbar, Verbraucher*innen müssen dazu aber den Rechtsweg beschreiten, da die Energieversorger nicht freiwillig weiterliefern.

Schadensersatz geltend machen

Eine andere Möglichkeit ist es, Schadensersatz gegenüber dem Energielieferanten geltend zu machen. Der Schadensersatzanspruch besteht dem Grunde nach für die restliche Vertragslaufzeit, innerhalb derer der Energieversorger keine Leistung mehr erbringt. Der Schaden beläuft sich auf den Betrag, der für die Weiterversorgung für den restlichen Lieferzeitraum aufgewendet werden muss, also die Differenz zwischen neuem und altem Strompreis für den Stromverbrauch in der Zeit.

Verbraucher*innen sollten dem Grunde nach den Schadensersatzanspruch bei dem Unternehmen anmelden sowie eine Bezifferung nach Ablauf der restlichen Vertragslaufzeit ankündigen. Geht keine Bestätigung über die Anerkennung des Schadensersatzanspruchs oder ein Vergleichsvorschlag ein, ist es ratsam, sich Unterstützung einzuholen.

Anspruch auf Schlussrechnung

Verbraucher*innen, die einen Vertrag mit jährlicher Abrechnung geschlossen haben, steht gemäß § 40c Abs. 2 EnWG ein Anspruch auf Erstellung der Schlussrechnung spätestens nach sechs Wochen nach Ende der Lieferung zu.

Prüfen Sie in der Abrechnung, ob die mit Ihnen vereinbarten Preise tatsächlich der Rechnung zu Grunde gelegt wurden. Reklamieren Sie Rechnungen mit überhöhten Preisen sofort und fordern Sie den Energieanbieter zur Korrektur auf.

Schlichtungsstelle statt Gerichtsverfahren

Bei Problemen mit Energielieferanten besteht die Möglichkeit statt eines Gerichtsverfahrens ein Schlichtungsverfahren (online) über die Schlichtungsstelle Energie einzureichen. Diese Verfahren sind für Verbraucher*innen kostenfrei. Eine Bindung an den Schlichtungsvorschlag besteht nicht; Sie können weiterhin den Rechtsweg beschreiten.


Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__40c.html

https://www.schlichtungsstelle-energie.de