Verbraucherrecht

07.06.2019

Mietrecht - Wer zahlt die defekte Telefonleitung?

Ihr Telefon- oder Fernsehanschluss funktioniert nicht und Sie wohnen in einer Mietwohnung? Ursachen hierfür gibt es zahlreiche. Ein Defekt an der Telefonleitung oder altersbedingte Ausfälle sind nur zwei Möglichkeiten. Doch wer trägt eigentlich die Kosten für die Instandsetzung? Alle wichtigen Informationen zur Instandhaltungspflicht des Vermieters für Telefonleitungen lesen Sie in diesem Beitrag.

Mietrecht - Wer zahlt die defekte Telefonleitung?Foto: © MabelAmber - Pixabay.com

Mögliche Ausgangssituation

Bei Anmietung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus verfügt diese über einen Telefonanschluss. Die Telefonleitung verläuft im Regelfall vom Hausanschluss zur Wohnung, häufig durch Kellerräume oder das Treppenhaus. Im Laufe des Mietverhältnisses tritt am Telefonanschluss ein Defekt auf, so dass der Mieter nicht mehr telefonieren kann. Auch ist die Nutzung des Internets über die Telefonleitung unter Umständen nicht mehr möglich. Der Telekommunikationsanbieter stellt fest, dass der Defekt nicht an der Zuleitung zum Gebäude, sondern im Gebäude nach dem Hausanschluss zu verorten sei. Dies meldete der Mieter dem Vermieter und forderte die Instandsetzung der Telefonleitung zwischen Hausanschluss und Wohnung.

Wer ist für die Instandsetzung des Telefonanschlusses verantwortlich?

Zu diesem häufigen Streitthema erging am 5. Dezember 2018 ein Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 05.12.2018, VIII 17/18), welches die Verpflichtung des Eigentümers bzw. Vermieters, die Telefonleitung funktionsfähig zu machen und funktionsfähig zu halten, begründet.

Funktionierender Telefonanschluss ist Sache des Vermieters

Diese Pflicht ergibt sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen hat. Dies umfasst auch die Pflicht, die Mietsache im Verlauf der Mietzeit in einem derartigen Zustand zu erhalten. Der vertragsgemäße Gebrauch bestimmt sich dabei nach den vertraglichen Regelungen. Fehlen diese oder sind unzureichend, dann nach dem Vertragszweck und der Verkehrssitte.

Dem Vertragszweck entspricht eine Wohnung, wenn Sie zur Nutzung als Raum für den existenziellem Lebensmittelpunkt geeignet ist. Insbesondere umfasst dies auch die Anwendung von technischen Errungenschaften, wie der Benutzung eines Telefon- und/oder Internetanschlusses, die aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken sind.

Zum heutigen Standard einer Wohnung gehört nach der allgemeinen Verkehrsanschauung demnach eine Ausstattung, welche der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Abhängig ist dies unter anderem von der Ausstattung, dem Baujahr, der Art des Gebäudes sowie der Ortssitte. An ein Wochenendhäuschen im Wald knüpfen sich andere Erwartungen, als an eine modere Neubauwohnung.

Im Ergebnis schuldet der Vermieter bei der Vermietung einer zeitgemäßen Wohnung einen funktionierenden Telefonanschluss. Der Mieter darf erwarten, dass er den Telefonanschluss mit einem Vertrag eines Telekommunikationsanbieters unmittelbar ohne die Vornahme von Verkabelungsarbeiten nutzen kann. Ist die Wohnung mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet, dann ist ein funktionierender Anschluss auf jeden Fall Teil des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung.

Auch kann der Vermieter mit dem Argument, die Instandhaltungspflicht treffe ihn nicht, weil sich der Leitungsdefekt an der Zuleitung zur Wohnung außerhalb dieser befinde, die Instandhaltungspflicht nicht ablehnen. Diese erstreckt sich nicht nur auf das eigentliche Mietobjekt, sondern auch auf nicht ausdrücklich mitvermieteten Gebäudeteile und Einrichtungen.

Übertragbarkeit auf Fernsehanschlüsse

Die Argumentation hinsichtlich der Telefonanleitungen ist auch auf Fernsehanschlüsse oder andere Anschlüsse in der Mietwohnung übertragbar. Es besteht die Möglichkeit, dass der Mieter Beeinträchtigungen in der Qualität des Fernsehsignals oder der Bandbreite spürt, wenn in einem großen Gebäude mit vielen Mietparteien an einer Leitung viele Anschlussinhaber angeschlossen sind und diese gleichzeitig nutzen. Eine neue Hausverkabelung ist oftmals die einzige Lösung für dieses Problem.

Wie gehe ich als Betroffener vor?

Wenn Sie betroffen sind, dann wenden Sie sich am besten schriftlich an Ihren Vermieter. Fordern Sie Ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels auf. Sollte die Mangelbeseitigung nicht durch den Vermieter erfolgen, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Mangelbeseitigung, wenn Sie selbst dies in Auftrag geben. Vor einer Auftragserteilung empfiehlt sich in jedem Fall eine Prüfung des Sachverhalts durch eine Beratungsstelle.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an eine der 15 Beratungsstellen des VerbraucherService Bayern.