Verbraucherrecht
Neu im BGB: Recht auf Reparatur
Seit dem 23. Juli 2026 gibt es im deutschen Kaufrecht wichtige Neuerungen zugunsten von Verbraucherinnen und Verbraucher. Grundlage ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799. Ziel der neuen Regeln ist es, Reparaturen zu erleichtern, Ressourcen zu schonen und Produkte länger nutzbar zu machen. Neben dem seit dem 19. Juni 2026 verpflichtenden Widerrufsbutton für Online-Verträge ist das ein weiterer Schritt hin zu mehr Verbraucherfreundlichkeit und Nachhaltigkeit.
© Gabriel - stock.adobe.comReparierbarkeit wird Teil der Produktqualität
Neu ist: Die Reparierbarkeit einer Ware kann nun eine rechtlich relevante Eigenschaft sein. Ist ein Produkt nicht reparierbar, obwohl Reparierbarkeit erwartet oder vereinbart werden durfte, kann dies einen Sachmangel darstellen.
Das bedeutet: Fehlt diese Eigenschaft, können Verbrauchende grundsätzlich Gewährleistungsrechte geltend machen. Dazu gehören etwa Reparatur, Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises oder unter bestimmten Voraussetzungen der Rücktritt vom Kaufvertrag.
Bei Verträgen zwischen Unternehmen, also im B2B-Bereich, gilt diese Erweiterung zur Reparierbarkeit allerdings erst für Verträge ab dem 1. Januar 2028. Bei reinen Unternehmensgeschäften oder Verträgen zwischen Privatpersonen lassen sich solche Eigenschaften vertraglich ausschließen.
Wichtig: Innerhalb und nach der Gewährleistung
Nach der neuen EU-Richtlinie ist entscheidend, wann ein Mangel auftritt. Dabei muss zwischen zwei Zeiträumen unterschieden werden:
- Der Mangel tritt innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist auf.
- Der Mangel zeigt sich erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Je nachdem, welcher Fall vorliegt, gelten unterschiedliche Rechte.
Der Mangel tritt innerhalb von zwei Jahren auf
Sofern der Mangel innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist aufgetreten ist, können Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich ihre normalen Gewährleistungsrechte geltend machen. Neu ist ein zusätzlicher Vorteil: Entscheiden sich Verbrauchende für eine Reparatur statt für einen Austausch der Ware, verlängert sich Ihr Gewährleistungsrecht einmalig um weitere zwölf Monate auf dann insgesamt drei Jahre.
Unternehmen müssen Verbrauchende außerdem ausdrücklich darauf hinweisen, welche Vorteile eine Reparatur gegenüber einem Austausch haben kann. Dazu gehört insbesondere die mögliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Diese Verlängerung gilt jedoch nicht für Produkte, die vor dem 31. Juli 2026 gekauft wurden.
Die Gewährleistungspflicht ist bereits abgelaufen
Ist die zweijährige Frist bereits abgelaufen, bestehen in der Regel keine gesetzlichen Gewährleistungsrechte mehr. Das gilt auch dann, wenn sich nachweisen lässt, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist.
Gerade für Fälle außerhalb der Gewährleistung wurde nun ein neues Recht auf Reparatur geschaffen.
Neuer Anspruch gegen Hersteller
Das neue Recht auf Reparatur ist in den §§ 479a bis 479g BGB geregelt. Der große Vorteil: Verbrauchende haben unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Anspruch gegen den Hersteller.
Sie sind also nicht mehr ausschließlich auf freiwillige Garantien oder schwer durchsetzbare Kulanzleistungen angewiesen. Stattdessen kann ein gesetzlicher Reparaturanspruch bestehen.
Wichtig ist aber: Diese Regeln gelten nur, wenn ursprünglich ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Verbraucherin oder einem Verbraucher geschlossen wurde und die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.
Recht auf Reparatur gilt nicht für alle Produkte
Das neue Recht auf Reparatur gilt nicht für sämtliche Waren. Erfasst sind nur Produkte, die im Anhang II der EU-Richtlinie 2024/1799 genannt werden.
Dazu gehören zum Beispiel Smartphones und große Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen. Andere Alltagsgeräte, etwa Toaster oder Handmixer, sind dagegen derzeit nicht umfasst.
Das bedeutet: Ob ein Anspruch auf Reparatur besteht, hängt stark davon ab, um welches Produkt es geht.
Was bedeutet Reparatur genau?
Die neuen Vorschriften machen auch Vorgaben dazu, was eine Reparatur leisten muss. Nach § 479b BGB* neuer Fassung ist „die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird“.
Außerdem müssen Hersteller für bestimmte Produkte Ersatzteile über einen bestimmten Zeitraum bereithalten sowie die Reparaturen „unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt“ durchführen.
Daneben muss über die Verpflichtung zur Reparatur informiert werden und Hard- und Software darf die Reparaturmöglichkeit von Produkten nicht behindern. Außerdem findet sich in den neuen Vorschriften detaillierte Regelungen darüber, wen diese Verpflichtungen treffen, wenn ein Hersteller nicht in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union seinen Firmensitz hat.
Begleitende Maßnahmen flankieren diese neuen Regeln, wie insbesondere der Einführung eines EU-weiten Musterformulars. Zudem soll es auch für alle Mitgliedstaaten geltende Informationen über Dienstleistende, die Reparaturen anbieten, geben. Auch ist es geplant, zwischen den Mitgliedstaaten eine Online-Reparaturplattform zu schaffen, damit sich die Verbraucherinnen und Verbraucher mit den Reparaturstellen länderübergreifend besser vernetzen können.
Abgesehen von der EU-weiten Förderung von Reparaturen gibt es auch auf kommunaler und Verbandsebene immer mehr freiwillige Initiativen, die dem Gedanken der Förderung des Reparierens vermehrt Rechnung zu tragen. Beispielhaft erwähnt seien hier die Repair- bzw. Reparaturcafes.
Warum die Neuerung wichtig ist
Auch wenn die Umsetzung der EU-Reparatur-Richtlinie in Deutschland erst sehr spät erfolgte, tragen die neuen Rechte doch wesentlich dazu bei, den Verbraucher- und Umweltschutz-gedanken in Deutschland bei Kaufverträgen noch besser Rechnung zu tragen. Produkte sollen nicht vorschnell ersetzt werden müssen, wenn eine Reparatur möglich und sinnvoll ist.
Besonders relevant ist die Änderung für langlebige technische Geräte wie Smartphones oder größere Haushaltsgeräte.
Insgesamt ist die Reform ein wichtiger Schritt hin zu einer reparaturfreundlicheren Rechtsordnung. Entscheidend wird nun sein, wie gut sich die neuen Ansprüche in der Praxis durchsetzen lassen und wie rege Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht in Anspruch nehmen.
* BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
Weitere Informationen:
VerbraucherService Bayern im KDFB e. V., Recht auf Reparatur: Defekte Geräte länger nutzen (Stand: 18.06.2026):
Recht auf Reparatur: Defekte Geräte länger nutzen - Umwelt - VerbraucherService Bayern
