Verbraucherrecht

17.08.2022

Neuer Kündigungsbutton für Verträge stärkt Verbraucherschutz

Ein Vertrag ist im Internet schnell abgeschlossen. Häufig reicht es, hierfür den Button „Jetzt kaufen“ anzuklicken. Diesen wieder zu kündigen, erweist sich in der Regel als wesentlich schwieriger. Das soll sich jetzt ändern. Seit dem 1. Juli 2022 sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine neue Regelung zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr vor: Der Kündigungsbutton ist jetzt Pflicht.

Neuer Kündigungsbutton für Verträge stärkt VerbraucherschutzFoto: © VSB

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz über faire Verbraucherverträge (siehe BGBl 2021 I 3433), das zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, zum 1. Juli 2022 für Verträge im Internet einen verpflichtenden Kündigungsbutton eingeführt. Er dient dazu, Kündigungsprozesse für Verbraucher*innen zu vereinfachen.

Die Regelungen für den Kündigungsbutton gelten, wenn Verbraucher*innen einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr über eine Website abschließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist und das Unternehmen zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet. Dies sind beispielsweise Zeitschriftenabonnements, Telekommunikationsverträge oder auch Verträge mit Streamingdiensten.

Für welche Verträge gilt die neue Regelung?

Dabei ist es nicht verpflichtend, dass der Vertrag im Internet geschlossen wurde, sondern lediglich, dass es die Möglichkeit dazu gibt. Ein Beispiel: Wenn Sie einen Telekommunikationsvertrag im Ladengeschäft abschließen, der auch im Internet zur Verfügung steht, können Sie diesen auch über den Kündigungsbutton im Internet kündigen.

Die Regelung gilt nicht bei Verträgen, für die gesetzlich eine strengere Formvorschrift als die Textform z. B. die notariell beurkundete Form gilt, und auch nicht für Verträge in Bezug auf Finanzdienstleistungen.

Ebenso gilt die neue Vorschrift nicht für Probe-Abonnements und kostenlose Mitgliedschaften, da es keine Gegenleistung in Geld gibt. Wandelt sich jedoch ein kostenloses Probeabo in ein entgeltliches Abonnement oder in eine Mitgliedschaft, besteht auch hier die Verpflichtung des Kündigungsbuttons.

Wichtig: Dieser Kündigungsbutton gilt nicht nur für Neuverträge, sondern auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden.

Die Unternehmen müssen seit dem 1. Juli 2022 die technischen Vorkehrungen treffen. Die Vorgaben der Gestaltung des Kündigungsbuttons lehnen sich inhaltlich an den Bestellbutton an, sind aber umfangreicher.

So funktioniert die Kündigung mit dem Kündigungsbutton

  1. Kündigungsschaltfläche (Button)

Der Button muss ständig verfügbar und leicht zu erreichen sein. Die Unternehmen dürfen von den Verbraucher*innen nicht verlangen, dass sie sich erst in ihr Kundenkonto einloggen, bevor sie den Button nutzen können. Es gibt strenge Vorgaben zur Beschriftung des Buttons: gute Lesbarkeit und Kennzeichnung mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden Formulierung.

Mit dem Klick auf den Kündigungsbutton erklären die Verbraucher*innen nicht die Kündigung, sondern der Kündigungsvorgang wird eingeleitet.

  1. Bestätigungsseite und Bestätigungsschaltfläche

Durch Drücken des Kündigungsbuttons erfolgt die sofortige Weiterleitung auf die Bestätigungsseite. Diese fordert die Verbraucher*innen dazu auf, folgende Angaben zu machen:

  • Die Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung den Kündigungsgrund
  • Die eindeutige Identifizierbarkeit z.B. Name, Anschrift
  • Die eindeutige Bezeichnung des Vertrags z.B. Vertragsnummer, Kundennummer
  • Den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll
  • Die Möglichkeit zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung, z.B. via E-Mail-Adresse

Damit eine einfache und unkomplizierte Kündigung gewährleistet ist, reichen die oben genannten Angaben aus. Falls kein Kündigungszeitpunkt angegeben wird, dann sieht das Gesetz vor, dass die Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkt.

Die Bestätigungsseite enthält außerdem verpflichtend eine Bestätigungsschaltfläche (Button), mit der die Verbraucher*innen die Kündigungserklärung bestätigen. Dieser Button muss ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein sowie gut lesbar mit den Wörtern „Jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden Formulierung beschriftet sein.

  1. Speichermöglichkeit und Kündigungsbestätigung

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass eine über ein Online-Formular ausgesprochene Kündigung Risiken hinsichtlich der Beweisbarkeit des Absendens und des Zugangs birgt. Deshalb soll auch nach § 313 k Abs. 3 und 4 BGB n.F. eine Speichermöglichkeit und eine Kündigungsbestätigung erfolgen.

Haben die Verbraucher*innen die geforderten Angaben gemacht und die Bestätigungsschaltfläche betätigt, erhalten sie eine Bestätigung über die Kündigung mit Datum und Uhrzeit der Abgabe, um diese auf einem dauerhaften Datenträger speichern zu können.
Das bedeutet, dass der Unternehmer den Verbraucher*innen nach Erhalt der Kündigungsbestätigung diese auf elektronischem Wege ebenfalls zu bestätigen hat. Diese Kündigungsbestätigung muss den Zugang der Kündigungserklärung und den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis beendet wird, bestätigen. Haben die Verbraucher*innen keine E-Mail-Adresse oder eine andere Möglichkeit zur schnellen elektronischen Übermittlung angegeben, erfolgt die Bestätigung auf dem Postweg an die nach § 312k Abs. 2 S.4 Nr.1 lit. b BGB n.F. angegebene Adresse.

Werden die Bestätigungsseite sowie die Schaltfläche nicht den Vorgaben entsprechend zur Verfügung gestellt, hat das für die Unternehmer Konsequenzen. Die Verbraucher*innen sind in diesem Fall berechtigt, ihren Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Fazit

Der neue Kündigungsbutton soll den Verbraucher*innen eine schnelle und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit bieten und damit den Verbraucherschutz stärken. Die Unternehmen müssen eine zeitnahe und genaue Umsetzung des Buttons vornehmen, sonst drohen Konsequenzen.

Für Verbraucher*innen, denen die digitale Kündigungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht, besteht auch weiterhin die Möglichkeit, ihre Verträge per Post und Fax zu kündigen.

 

Quelle:

Brönneke/Fröhlisch/Tonner: Neues Schuldrecht/Bearbeiter Buchmann/Panfili, 1. Auflage Baden-Baden 2022