Verbraucherrecht
25.03.2022
Neuer Pflegekostenzuschuss bei Heimaufenthalt
Der Umzug in ein Pflegeheim ist eine schwerwiegende Entscheidung, wenn die Angehörigen die Pflege zuhause nicht mehr leisten können. Die hohen Kosten belasten das Haushaltsbudget der Betroffenen enorm und bringen manche Familie in eine finanzielle Notlage. Nach Auskunft des Verbandes der Ersatzkassen im Januar 2022 liegt der monatliche Eigenanteil für eine Betreuung im Heim bundesweit bei durchschnittlich 2179 Euro. Anfang dieses Jahres ist das neue Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) in Kraft getreten. Mit prozentualen staatlichen Zuschüssen unterstützt der Gesetzgeber zukünftig Heimbewohner von Pflegegrad zwei bis fünf.
Pflegekosten: Eigenanteil und Krankenkasse
Neben dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil an den Pflegekosten (EEE), der seit 2017 für alle Heimbewohner unabhängig vom Pflegegrad in gleicher Höhe zu bezahlen ist, sind es vor allem die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung des Pflegebedürftigen, die Investitionskosten sowie die Ausbildungsumlage, die eine Betreuung in einer stationären Einrichtung teuer machen.
Die gesetzliche Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege und Betreuung im Heim, übernimmt diese aber nicht in voller Höhe. In Abhängigkeit vom vorhandenen Pflegegrad werden monatliche Zuschüsse gewährt und direkt mit der Pflegeeinrichtung abgerechnet:
Pflegegrad 1 125 Euro
Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegegrad 3 1262 Euro
Pflegegrad 4 1775 Euro
Pflegegrad 5 2005 Euro
Staatliche Pflegekosten-Zuschüsse
Im Januar 2022 ist das neue Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen zusätzliche finanzielle Entlastung benötigen. Mit prozentualen Zuschüssen, jedoch nur für den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil an den Pflege- sowie den Ausbildungskosten unterstützt der Staat zukünftig Heimbewohner ab Pflegegrad zwei bis Pflegegrad fünf. Für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten gibt es weiterhin keine Zuschüsse. Die prozentualen Zuschüsse steigern sich mit jedem Jahr Wohndauer in der Pflegeeinrichtung und somit wird die Entlastung bei langen Heimaufenthalten deutlich spürbar und beträgt, je nachdem in welchem Bundesland das Pflegeheim angesiedelt ist, bis zu 800 Euro monatlich.
Übersicht der prozentualen Übernahme des Pflegekosten-Eigenanteils
Erstes Wohnjahr: Fünf Prozent
Zweites Wohnjahr: 25 Prozent
Drittes Wohnjahr: 45 Prozent
Viertes Wohnjahr: 70 Prozent
Betroffene müssen nicht selbst aktiv werden, um den Zuschuss zu beantragen. Es empfiehlt sich aber eine Kontrolle, ob die Pflegekasse die Wohndauer in einer stationären Einrichtung an das Pflegeheim richtig übermittelt hat und die Zuschüsse dort korrekt abgerechnet wurden. Zur Berechnung der Zuschusshöhe in Abhängigkeit von der Wohndauer zählen auch alle Monate, die Pflegebedürftige vor dem Januar 2022 in einer Einrichtung verbracht haben.
Der monatliche einrichtungseinheitliche Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten lag nach Aussagen des Verbandes der Ersatzkassen in Bayern im Juli 2021 bei durchschnittlich 1025 Euro. Die Kostenentlastung beträgt hier also für Heimbewohner je nach Wohndauer in einer stationären Einrichtung monatlich zwischen 51 Euro im ersten Jahr und 719 Euro ab dem vierten Wohnjahr.
Nachteil der neuen Regelung – nur lange Heimaufhalte profitieren
Leider versterben 45 Prozent der Bewohner innerhalb eines Jahres nach Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung und profitieren so nicht von den hohen Zuschüssen bei einer langen Wohndauer. Sozialverbände kritisieren diese Form der Bezuschussung in Abhängigkeit von der Lebenserwartung und sehen weiteren Handlungsbedarf des Gesetzgebers, vor allem bei der Kostendeckelung für den einzelnen.
Weiterführende Informationen:
- Wie Sie das richtige Pflegeheim finden | Stiftung Warentest (Stiftung Warentest; Umzug ins Pflegeheim – So sind ihre Lieben gut versorgt. 11.02.2022)
- Finanztest 2/2022: Eigenanteil im Heim sinkt S. 84 - 87
- 2021_11_09_Pflege_Auszug_GemRS_Umsetzung_43c_SGB_XI_final.pdf (gkv-spitzenverband.de)