Verbraucherrecht

10.05.2012

Neues Telekommunikationsgesetz – Stärkung der Verbraucherrechte

Am 10.05.2012 tritt das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Die lang erwartete Neuregelung schiebt einer Vielzahl unseriöser Geschäftspraktiken einen Riegel vor und verbessert die Rechte der Verbraucher. Wir geben einen Überblick über die bisherige Praxis und die künftige Rechtslage.

Anbieterwechsel
Bisher: Beim Wechsel des Telekommunikationsanbieters hatten Verbraucher mit einer Vielzahl von Schwierigkeiten zu kämpfen. Mal wurde der Anschluss („Port“) vom alten Anbieter nicht freigegeben, mal konnte der neue Anbieter nicht rechtzeitig leisten. Dies führte nicht selten dazu, dass Verbraucher tage- und wochenlang über keinen Telefon- oder Internetanschluss verfügten. Oft ging auch die Übertragung der Telefonnummer auf den neuen Anbieter schief. Trotzdem wurde den Verbrauchern auch für diesen Zeitraum der monatliche Grundpreis in Rechnung gestellt.

Ab dem 10.05.2012: Der Kunde darf maximal einen Kalendertag ohne Telefon- oder Internetanschluss sein. Der alte Telefonanbieter hat zu gewährleisten, dass der Anschluss erst abgeschaltet wird, wenn der neue Anbieter bereit ist, den Anschluss zu übernehmen.

Ab dem 01.12.2012: Sollte beim Wechsel dennoch etwas schief gehen, muss der alte Anbieter wieder einspringen und den Vertrag - zum halben Grundpreis, zuzüglich Verbindungsentgelte - so lange fortführen, bis der Wechsel gelingt (§ 46 Abs. 1 bis 5 TKG).

Wohnungswechsel / Umzug
Bisher: Wer im Rahmen seines Umzugs seinen Telekommunikationsvertrag mitnehmen wollte, musste sich häufig mit folgenden Nachteilen arrangieren:

Konnte der alte Anbieter auch am neuen Wohnort seine Leistung anbieten, bestand der Anbieter in vielen Fällen auf Abschluss eines neuen Telefonvertrages, an dem die Kunden dann meist wieder zwei Jahre gebunden waren.

Konnte der Telefonanbieter am neuen Wohnung seine Leistung nicht erbringen, so musste der Kunde trotzdem bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit weiterhin die monatliche Grundgebühr zahlen. Eine fristlose Kündigung wegen Nichtleistung wurde nicht akzeptiert. Denn nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs hatte der Kunde das Risiko seines Umzugs selber zu tragen.

Ab dem 10.05.2012: Der Kunde hat grundsätzlich Anspruch auf Mitnahme seines Telekommunikationsvertrages an den neuen Wohnort. Der Anbieter darf dabei weder den Tarif ändern, noch die Vertragslaufzeit verändern. Lediglich ein geringes Bearbeitungsentgelt darf das Unternehmen verlangen (§ 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 TKG).

Für den Fall, dass der Anbieter am neuen Wohnort nicht leisten kann, steht dem Kunden – unabhängig von anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen – ein dreimonatiges Kündigungsrecht zu (§ 46 Abs. 8 Satz 3 TKG).

Preisansagepflicht für Call-by-Call-Anbieter
Bisher: Eine Preisansage zu Beginn des Telefonats war nicht vorgeschrieben. Einige Anbieter nutzten diese Lücke und erhöhten ihre Call-by-Call-Tarife, die über mehrere Monate sehr günstig waren quasi über Nacht um mehrere 100%. Verbraucher, die die vermeintlich günstige Vorwahl regelmäßig nutzten und nicht immer aktuell den Tarifpreis prüften, tappten in die Kostenfalle und erhielten Telefonrechnungen über mehrere hundert Euro.

Ab 01.08.2012: Für kostenpflichtige Call-by-Call Gespräche ist künftig eine Preisansage vorgeschrieben. Unterbleibt diese, muss der Verbraucher für das Gespräch überhaupt nichts bezahlen (§ 66 b Abs. 1 TKG). Die Verbindung zum Gesprächspartner darf frühestens 3 Sekunden nach der Preisansage aufgebaut werden.

Diese Regelung hätte eigentlich auch ab dem 10.05.2012 in Kraft treten müssen. Die Telekommunikationsanbieter konnten aber noch „in letzter Sekunde“ eine einstweilige Verfügung beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 367/12) erstreiten, die eine Übergangsfrist bis zum 01.08.2012 vorsieht.

Tipp: Nutzen Sie bis zur Gesetzesänderung Anfang August nur Call-by-Call-Anbieter, die schon jetzt freiwillig die Tarife telefonisch ansagen.

Sperrung teurer Rufnummern auch für Handy-Nutzer
Bisher: Verbraucher konnten von Ihren Festnetz-Anbietern verlangen, dass teure, kostenpflichtige Sonderrufnummern (Vorwahl 0900 / 0180) gesperrt werden. Im Mobilfunkbereich gab es eine solche Regelung nicht, so dass Verbraucher, die auch für den Mobilfunk eine Sperre eintragen lassen wollten, auf das Entgegenkommen Ihres Anbieters angewiesen waren. Teilweise verlangten die Anbieter Gebühren für eine solche Sperre, teilweise war sie gar nicht möglich.

Ab 10.05.2012: Alle Kunden haben Anspruch auf eine kostenlose Sperrung von kostenpflichtigen Sonderrufnummern (§ 45d Abs. 2. Satz 1 TKG). Hierüber hat der Anbieter seine Kunden im Vertrag zu informieren.

Warteschleifen bei kostenpflichtigen Service-Hotlines
Bisher: Anrufer von Auskunfts- oder Service-Hotlines über kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummern (z.B. 0180- oder 0900-Rufnummer) mussten bisher auch für die Zeit in der Warteschleife bezahlen. Die Firmen verdienten also an den "Gesprächen", obwohl sie keine Leistung erbrachten.

Ab 01.09.2012: Warteschleifen bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern müssen in den ersten 2 Minuten kostenlos sein (§ 150 Abs. 7 Nr. 6 TKG, gilt bis 01.06.2013)

Ab 01.06.2013: Warteschleifen bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern müssen vollständig kostenlos sein und zu Beginn der Warteschleife muss über die Dauer der Wartezeit unterrichtet werden (§ 66g TKG, gilt ab 01.06.2013).

Handyrechnung - Kein Inkasso mehr für Drittanbieter
Bisher: Verbraucher, die über Ihr Handy kostenpflichtige Verträge abgeschlossen hatten, beispielsweise für einen Klingelton, haben die Leistung regelmäßig über die Mobilfunkrechnung bezahlt. Der Mobilfunkanbieter hatte mit diesen Angeboten jedoch nichts zu tun, sondern hat lediglich die Rechnungsstellung für den sogenannten „Drittanbieter“ übernommen.

War der Rechnungsbetrag des Drittanbieters strittig und wollte der Verbraucher Widerspruch einlegen und den Rechnungsbetrag nicht zahlen, so drohten Mobilfunkanbieter häufig mit der Sperrung des Anschlusses. Unter diesem Druck haben viele Verbraucher unberechtigte Forderungen von Drittanbietern beglichen.

Zudem erhielten die Verbraucher von Ihrem Mobilfunkanbieter häufig weder die Identität des Drittanbieters mitgeteilt noch Informationen darüber, für welche Leistungen die Kosten des Drittanbieters entstanden sein sollen. Dies hat die Überprüfung von Mobilfunkrechnungen deutlich erschwert.

Ab 10.05.2012: Kunden können von Ihrem Anbieter kostenlos verlangen, dass dieser keine Kosten mehr für Drittanbieter in Rechnung stellt (§ 45d Abs. 3 TKG). Drittanbieter müssen dann direkt mit dem Verbraucher abrechnen. Macht der Verbraucher von diesem Recht keinen Gebrauch, hat er zumindest einen Anspruch gegen seinen Mobilfunkanbieter auf Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Drittanbieters (§ 45p Abs. 1 TKG).

Ein weiterer Vorteil dieser Regelung: Da die monatlichen Handyrechnungen von vielen Verbrauchern nicht geprüft werden, wurden in der Vergangenheit unberechtigte Forderungen von Drittanbietern häufig übersehen. Dies kann künftig, sofern der Verbraucher seinem Anbieter die Rechnungsstellung für Drittanbieter untersagt, nicht mehr passieren.

Keine Sperre des Mobilfunkanschlusses bei geringfügigem Zahlungsverzug
Bisher: Befanden sich Kunden im Zahlungsverzug haben Mobilfunkanbieter den Anschluss sehr frühzeitig – meist bereits nach einer Mahnung – und häufig auch bei kleinen Rückstandsbeträgen gesperrt. Selbst wenn der Rückstand einen Drittanbieter betraf, haben Mobilfunkanbieter Ihren Kunden den Anschluss gesperrt. Mit dieser Methode konnten auch viele unberechtigte Forderungen durchgesetzt werden. Viele Kunden zahlten lieber den meist wenige Euro betragenden „Rückstand“, als sich mit Ihrem Mobilfunkanbieter zu streiten und während dieser Auseinandersetzung nicht telefonieren zu können.

Ab 10.05.2012: Bei geringfügigen Zahlungsrückständen darf der Mobilfunkanbieter den Anschluss nicht mehr sperren. (Beim Festnetzanschluss galt dies schon länger).

Erst bei einem Zahlungsrückstand von EUR 75,00 oder mehr ist eine Sperre zulässig (§ 45k Abs. 1 und 2 TKG). Nicht als Zahlungsrückstand werden strittige Abrechnungspositionen gewertet, denen der Kunde formgerecht innerhalb von 8 Wochen seit Zugang der Rechnung widersprochen hat. (§ 45k Abs. 2 Satz 2 TKG). Der Mobilfunkanbieter hat aber selbstverständlich die Möglichkeit die streitige Position gerichtlich geltend zu machen.