Verbraucherrecht

10.01.2018, Reiserecht

Personalausweis läuft ab, Einreise wird verweigert – Recht auf Schadensersatz?

Reisende, denen die Einreise wegen eines bald ablaufenden oder nur vorläufigen Personalausweises oder Reisepasses verweigert wird, haben keinen Schadensersatzanspruch gegen das Reisebüro, wenn sie weder eine unterlassene noch eine falsche Beratung nachweisen können.

Dies hatte das Amtsgericht München noch im Jahr 2017 unter dem Aktenzeichen 271 C 12313/16 in Bezug auf einen Fall in Ägypten entschieden. Der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. rät daher dingend, vor jedem Reiseantritt genau nachzuprüfen, ob der Reisepass noch mindestens sechs Monate nach Beendigung der Reise gültig ist. Denn sonst kann es passieren, dass die Einreise ins Urlaubsland verwehrt wird und der Verbraucher auf hohen Kosten sitzen bleibt.

Im Fall, der vor dem AG München im letzten Jahr verhandelt wurde, hat sich folgendes zugetragen: Die Klägerin hatte Anfang Dezember 2015 für sich, ihren Ehemann und ihren Sohn eine Reise nach Ägypten für die Weihnachtsfeiertage im Reisebüro gebucht. Ihnen wurde jedoch der Abflug wegen unzureichender Ausweisdokumente verwehrt. Sie mussten  die Ferien dann zuhause verbringen. Die Einreise nach Ägypten für deutsche Staatsangehörige ist nämlich nur mit Reisepass, vorläufigem Reisepass oder einem Personalausweis möglich, wobei in letztgenanntem Fall eine spezielle Einreisekarte ausgestellt wird, für die ein Passfoto mitgebracht werden muss. Nicht ausreichend ist ein vorläufiger Personalausweis. Ausweisdokumente müssen auch sechs Monate über die Reise hinaus gültig sein.
Das AG München hat die Klage der Verbraucher gegen den Reiseveranstalter auf Erstattung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden schließlich abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichtes erteilte das Reisebüro sämtliche Hinweise zu den jeweiligen Einreisebestimmungen im Reisekatalog. Daneben fänden sich diese Informationen auch auf der Internetseite der Beklagten. Eine Falschberatung habe daher nicht vorgelegen.
Quelle: AG München, Urt. v. 8.2.2017 – 271 C 12313/16