Verbraucherrecht
30.04.2026
Probleme mit Veranstaltungstickets? Wir geben Tipps
Die Veranstaltungssaison steht vor der Tür – Konzerte, Festivals und Theateraufführungen erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch was passiert, wenn das lang ersehnte Ereignis ins Wasser fällt, verschoben wird oder es anderweitige Probleme gibt? Auch der Ticketkauf auf dem Zweitmarkt oder der Einsatz sogenannter Kiss-Cams kann zu Problemen führen. Wir geben einen Überblick.
© erika8213 - stock.adobe.comProbleme mit den Eintrittskarten
Wenn Sie Eintrittskarten online bestellen und diese erst nach dem Konzerttermin per Post bei Ihnen ankommen, haben Sie die Möglichkeit, die Zahlung des Kaufpreiseses zu verweigern bzw. diesen zurückzufordern. Um das Konzert doch zu sehen, sollten Sie sich vor dem Event schnellstmöglich mit der Vorverkaufsstelle in Verbindung setzen, um zu eruieren, welche Lösungsmöglichkeiten es gibt, wie beispielsweise Ersatztickets an der Abendkasse hinterlegen zu lassen.
Haben Sie Ihre Eintrittskarte verloren, sind Sie auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen.
Online-Tickets, die per E-Mail abrufbar sind, können Sie in der Regel problemlos ein weiteres Mal ausdrucken.
Ist die Eintrittskarte bereits vor Konzertbeginn beschädigt, so führt das in der Regel zu keinen Problemen, solange alle wichtigen Bestandteile ausreichend kenntlich sind.
Personalisierte Eintrittskarten
Konzert- und Veranstaltungstickets werden immer häufiger personalisiert, also auf eine bestimmte Person ausgestellt. Dies soll dem überteuerten Schwarzmarkthandel Einhalt gebieten, es erschwert allerdings auch den privaten Weiterverkauf, zum Beispiel im Krankheitsfall, oder das Verschenken. Können Betroffene ein personalisiertes Ticket nicht selbst nutzen, ist es ratsam, sich rechtzeitig beim Veranstalter nach möglichen Maßnahmen zu erkundigen.
Vorsicht bei Ticket-Zweitmarkt
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Tickets vom Zweitmarkt kommen. Im schlimmsten Fall erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher gefälschte Eintrittskarten oder der Zutritt zur Veranstaltung wird Ihnen verwehrt, da die Tickets bereits anderweitig personalisiert wurden.
Teilweise verstößt es auch gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Veranstalter, wenn Tickets nicht über offizielle Vorverkaufsstellen, sondern von Dritten bezogen werden.
Immer wieder gibt es Probleme mit angeblich limitierten Angeboten, Intransparenz und fehlendem Kundenservice. Auch wenn ein gültiges Ticket erworben wird, so ist meist der Preis deutlich überhöht. Haben Sie ein Fake-Ticket erworben, also ein Ticket für eine Veranstaltung, die gar nicht stattfindet, empfiehlt es sich, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten und gegebenenfalls Strafanzeige zu erstatten.
Werfen Sie bei den Zweitmarktanbietern unbedingt einen genauen Blick in die AGB: Manche behalten sich bei Bedarf vor, nach eigenem Ermessen Ersatztickets auszuwählen, also beispielsweise für einen anderen Platz oder an einem anderen Tag.
Fakt ist, wer Tickets auf dem Zweitmarkt kauft, bleiben sie häufig auf seinen Rückforderungsansprüchen sitzen, da die meisten Plattformen lediglich eine Vermittlungs-Funktion haben und der eigentliche Verkäufer nicht bekannt ist.
Probleme beim Einlass
Veranstalter sind für die Sicherheit bei Ihren Veranstaltungen zuständig. Halten Sie sich daher an die Vorgaben zum Mitbringen von Gegenständen und akzeptieren Sie Einlasskontrollen. Leibesvisitationen sollten gleichgeschlechtliche Security-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchführen.
Sofern Sie mitgebrachte Gegenstände am Einlass abgeben müssen und Sie diese beschädigt oder gar nicht zurückerhalten, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Hierzu zählen auch Lebensmittel und Getränke, sofern die Mitnahme seitens des Veranstalters verboten wurde.
Werden Sie trotz gültigen Tickets und ohne Verstoß gegen die Hausregeln nicht auf das Veranstaltungs-Gelände gelassen, steht Ihnen unserer Ansicht nach ein vollständiger Erstattungsanspruch zu, da der Veranstalter seine Leistungspflicht nicht erfüllt.
Konzert verschiebt sich
Sofern sich ein Konzerttermin verschiebt und Sie an dem Ersatztermin keine Zeit haben, besteht die Möglichkeit, den Ticketpreis inklusive Vorverkaufsgebühren und Versandkosten zurückzuverlangen. Das gilt nicht, wenn Sie ein Ticket erworben haben, dass Sie in einem bestimmten Zeitraum für mehrere Veranstaltungen einlösen können, beispielsweise für eine Theateraufführung über die gesamte Saison. Wenden Sie sich wegen der Rückabwicklung an die Vorverkaufsstelle, wo Sie das Ticket erworben haben. Sofern Sie dort nicht weiterkommen, kontaktieren Sie direkt den Veranstalter.
Programm-Änderung
Bei der Frage, inwieweit ein Ersatzprogramm hinzunehmen ist, ist der Gesamtkontext zu berücksichtigen: Wird im Rahmen eines mehrtägigen Festivals eine einzelne Band ausgetauscht, so ist dies in aller Regel hinzunehmen. Wenn sich jedoch im Rahmen eines Einzelkonzerts der Hauptact ändert, haben Betroffene die Möglichkeit, das angebotene Ersatzprogramm anzusehen und den Ticketpreis nachträglich zu mindern oder sie verzichten auf das Konzert und fordern den vollständigen Eintrittspreis zurück.
Verspätung oder Abbruch der Veranstaltung
Beginnt ein Konzert beispielsweise erst Stunden nach der angegebenen Anfangszeit oder beendet eine Band ihren Auftritt vorzeitig, so können Sie im Nachhinein Minderungsansprüche geltend machen. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Abweichung von der üblichen Startzeit bzw. Dauer. Eine gewisse Erheblichkeit ist aber schon erforderlich, eher geringfügige Wartezeiten oder bezüglich der Dauer enttäuschte Erwartungen („keine Zugabe“) bleiben außer Betracht.
Zu spät gekommen
Sofern Sie selbst zu spät zu einem Konzert oder einer Veranstaltung kommen, haben Sie keinen Anspruch auf sofortigen Einlass. Um die Veranstaltung nicht zu stören, werden verspätete Besucherinnen und Besucher teilweise erst in der Pause eingelassen oder müssen sich in der ersten Hälfte mit anderen Sitzplätzen begnügen. In diesem Fall steht Ihnen kein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch zu.
Nicht der gebuchte Platz bzw. die gebuchte Kategorie
Erhalten Sie vor Ort einen Platz in einer niedrigeren Kategorie, als Sie gebucht haben, können Sie die Differenz erstattet verlangen. Bedeutet die Platzänderung eine enorme Verschlechterung, ist es gegebenenfalls gerechtfertigt, den kompletten Kaufpreis zurückzuverlangen.
Konzert fällt aus
Wird ein Konzert oder Festival zum Beispiel auf Grund von schlechtem Wetter abgebrochen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Veranstaltungsgäste einen zumindest anteiligen Erstattungsanspruch für den Ticketpreis haben. Problematisch ist eher, diesen im Einzelfall zu beziffern. Einige Veranstalter versuchen die Schwierigkeit über AGB-Klauseln in den Griff zu bekommen, in welchen genau festgelegt ist, welcher zeitliche Anteil eines Konzerts bereits gespielt sein muss, damit der volle Ticketpreis einbehalten werden kann. Hat der Veranstalter, der Ihr Vertragspartner ist, den Abbruch selbst verschuldet, so kommen zusätzlich auch Schadensersatzansprüche, zum Beispiel wegen unnötig aufgewendeter Fahrtkosten in Betracht. Die gleichen Grundsätze gelten, sofern ein Konzert bereits vor Beginn abgesagt wird, da beispielsweise der Künstler erkrankt ist.
Wenn der Veranstalter nichts für den Abbruch kann – etwa bei schweren Unwettern, Terror oder anderen Fällen höherer Gewalt – besteht in der Regel kein Anspruch auf Erstattung.
Filmen und Fotografieren
Viele Veranstalter machen von Ihrem Hausrecht Gebrauch und schränken das Filmen und Fotografieren stark ein – auch um Urheberrechte zu schützen. Werden die entsprechenden Geräte am Einlass einbehalten, muss der Veranstalter eine sichere Verwahrung gewährleisten und eine eventuelle Beschädigung ersetzen.
Kiss-Cams
In Deutschland wird sie bisher wenig eingesetzt, wurde aber andernorts schon so manchem zum Verhängnis: Die sogenannte Kiss-Cam zeigt einzelne Besucherinnen und Besucher in Großaufnahme auf einer Leinwand. Diese Form der nicht kommerziellen Verwendung von Bild- und Tonaufnahmen haben viele Veranstalter bereits in ihren AGB verankert.
Eine Nutzung durch andere Teilnehmenden der Veranstaltung, zum Beispiel durch Veröffentlichung auf sozialen Medien ist jedoch davon nicht umfasst und kann Persönlichkeitsrechte verletzten.
Insolvenz des Veranstalters
Sollten Sie mitbekommen, dass gegen einen Veranstalter ein Insolvenzverfahren läuft, lassen Sie von einem Ticketkauf am besten die Finger. Denn im Zuge einer Insolvenz eine – wenn überhaupt dann meist nur anteilige – Rückerstattung zu erhalten, ist in der Regel sehr schwierig.
Haben Sie das Ticket bereits erworben, besteht kein Erstattungsanspruch, solange die Veranstaltung wie geplant stattfindet.
