Verbraucherrecht

03.09.2015, Verbrauchertipp

Reisemängel richtig reklamieren

Sie sind enttäuscht aus dem Urlaub zurückgekommen? Nichts war so, wie es Ihnen der Reiseveranstalter versprochen hat? Wie Sie eine Entschädigung fordern können, lesen Sie hier.

Reisemängel richtig reklamierenFoto: © Innovated Captures - Fotolia.com

Der Urlaub war eine Pleite. Die Zimmer waren schmutzig, das Essen war ungenießbar, vor dem Hotel eine laute Baustelle und die vereinbarte Kinderbetreuung wurde nicht angeboten. Die Reise ist zu einem unschönen Erlebnis geworden und Ihre Urlaubstage wurden verschwendet.

Sie haben schon öfters gehört, dass man eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude und nutzlose Urlaubszeit verlangen kann. Doch ist das so einfach? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

Wann ist ein Reisemangel gegeben?

Ein Reisemangel ist gegeben, wenn die Leistung im Urlaub von den Vereinbarungen abweicht. Wann ein Mangel vorliegt, hängt auch vom Charakter der Reise ab. Dieser ergibt sich aus Prospekt, Reisebestätigung, aber auch aus individuell vereinbarten Zusagen und Informationen. Ein Aktivurlaub muss z.B. mehr Sportmöglichkeiten bieten, als eine Studien- oder Erholungsreise. 

Aber Achtung, wurden lediglich ihre Erwartungen enttäuscht oder handelt es sich um bloße Unannehmlichkeiten, so stellt dies keinen Mangel dar. Auch landesübliche Gegebenheiten, wie z.B. Lärm bis Mitternacht in südlichen Ländern, muss man hinnehmen.

Reisemängel richtig reklamieren

Sind Reisemängel aufgetreten, müssen Sie diese unverzüglich anzeigen. Bitte beachten, dass nicht das Hotelpersonal Ihr Ansprechpartner vor Ort ist, sondern immer der Reiseleiter. 

Melden Sie diesem den Reisemangel und verlangen Sie umgehend Abhilfe. Setzten Sie eine angemessene Frist, um den Mangel zu beseitigen. Dies machen Sie am besten schriftlich in Form eines Beschwerdeprotokolls, um später beweisen zu können, dass Sie den Mangel angezeigt und Abhilfe eingefordert haben. Nehmen Sie einen Zeugen zum Gespräch mit und lassen Sie sich die Kenntnisnahme des Mangels schriftlich bestätigen.

Hilfreich: E-Mail an den Veranstalter

Falls vor Ort keine Reiseleitung zu erreichen ist, nehmen Sie unbedingt telefonischen Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter in Deutschland auf. Selbst wenn Sie einen örtlichen Reiseleiter angesprochen haben, kann eine zusätzliche E-Mail an den Veranstalter mit einer genauen Auflistung der Mängel sinnvoll sein und Ihnen später als Beweis dienen.

Vergessen Sie nicht, den Mangel vor Ort zu dokumentieren. Dies kann in Form von Fotos, Filmen oder Protokollen gemacht werden. Wichtig ist, dass Sie einen unabhängigen Zeugen benennen können, der den Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter und ggf. vor Gericht bestätigen kann.

Haben Reiseleiter oder Veranstalter den Mangel in der von Ihnen gesetzten Frist beseitigt oder haben Sie ein gleich- oder höherwertiges Ersatzangebot akzeptiert, so können Sie zu einem späteren Zeitpunkt keine Reisepreisminderung mehr geltend machen.

Abfindungsvereinbarungen vom Reiseveranstalter mit verbundenen Verzichtserklärungen sollten Sie am Urlaubsort nur unterschreiben, wenn Sie davon überzeugt sind, dass der Mangel durch eine angemessene Gegenleistung abgegolten wurde.

Selbstabhilfe, im Extremfall Kündigung

Haben Reiseleitung oder Reiseveranstalter keine Abhilfe in der angemessenen Frist geleistet, haben Sie ein Recht auf Selbstabhilfe. Sie können den Mangel auf Kosten des Reiseveranstalters selbst beseitigen oder bei besonders schwerwiegenden Mängeln den Reisevertrag kündigen und vom Veranstalter die Organisation der Rückreise verlangen. Verweigert er die Unterstützung, können Sie die Rückreise selbst durchführen.

Aber Achtung: Führen Sie die Selbstabhilfe nur durch, wenn es unbedingt notwendig ist. Sie tragen das Risiko, dass ein Gericht Ihre Reise als nicht mangelhaft einschätzt und Sie auf Ihren Zusatzkosten sitzen bleiben.

Zu Hause: Reklamation binnen Monatsfrist

Können Sie nach der Rückkehr aus dem Urlaub noch Ansprüche geltend machen, z.B. eine Minderung des Reisepreises für die Dauer des Mangels, so müssen Sie dies unbedingt binnen Monatsfrist beim Reiseveranstalter anzeigen. Die Frist beginnt immer mit dem Tag des vereinbarten Endes der Reise. Innerhalb dieser Ausschlussfrist muss Ihre Reklamation beim Reiseveranstalter eingegangen sein.

In dem Schreiben an den Reiseveranstalter müssen noch einmal alle Reisemängel ausführlich und vollständig beschrieben werden. Legen Sie ggf. eine Kopie des Beschwerdeprotokolls bei. Man muss dem Schreiben entnehmen können, dass Sie aufgrund der Reisemängel eine Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Aus taktischen Gründen kann es sinnvoll sein, Ihren Anspruch erst zu beziffern, wenn der Reiseveranstalter einen Erstattungsvorschlag gemacht hat. Sie können die Höhe Ihres Angebotes dann zum Beispiel mit der Frankfurter Tabelle vergleichen und einen Gegenvorschlag unterbreiten.

Schadensersatz fordern

Hat der Reisemangel am Urlaubsort zusätzlich dazu geführt, dass Sie Ihren Urlaub nicht den Umständen entsprechen genießen konnten und Sie keine Urlaubsfreude erfahren haben, dann können Sie neben der Reisepreisminderung noch Schadensersatz nach §651 f Absatz 2 BGB wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit von Ihrem Reiseveranstalter fordern. Auch diesen Anspruch müssen Sie binnen Monatsfrist beim Veranstalter anzeigen. 

Aber Achtung: Die Voraussetzungen dafür sind sehr hoch. So hält manch angezeigter Mangel den Ansprüchen für den Schadensersatzanspruch nicht stand. Es muss nämlich durch den Reisemangel eine erhebliche Beeinträchtigungen der Reise vorliegen oder der Reisezweck muss ernsthaft in Frage gestellt sein. Dafür muss laut Rechtsprechung die Reise in der Regel durch den Mangel um mindestens 50% entwertet worden sein. Darüber hinaus muss der Reiseveranstalter den Mangel zu vertreten haben.

Die Entschädigung für vertane Urlaubszeit erfolgt nur konkret für die Reisetage, an denen der Reisemangel zur Beeinträchtigung Ihrer Urlaubsfreude beigetragen hat.

Fazit: Reisemangel gut dokumentieren

Damit eine Reisepreisminderung und ein möglicher Schadensersatzanspruch gegenüber Ihrem Reiseveranstalter geltend gemacht werden können, muss der gut dokumentierte Reisemangel unbedingt innerhalb der Monatsfrist nach Rückkehr der Reise reklamiert werden. Vergessen Sie nicht, Ihre Forderung mit Einschreiben mit Rückschein zu versenden!

In unseren Beratungsstellen klärt Sie der VerbraucherService Bayern (VSB) über Ihre Rechte auf und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter.