Verbraucherrecht

20.01.2021, Wie Sie Ihre Rechte aus gesetzlicher Gewährleistung oder Garantie durchsetzen

Start der Fahrradsaison - neues Bike defekt

Die milden Temperaturen locken ins Freie und die Lust auf eine Radtour mit dem neu erworbenen Bike ist groß, doch bereits bei der ersten Tour stellen Sie fest, dass die Kettenschaltung nicht in Ordnung ist. Enttäuscht und verärgert über den entgangenen Freizeitspaß müssen Sie sich nun auch noch mit Ihren Ansprüchen und deren Geltendmachung auseinandersetzen.

Start der Fahrradsaison - neues Bike defektFoto: © ikonoklast hh - Fotolia.com

Prüfen Sie, ob ein Mangel vorliegt

Ihre defekte Gangschaltung kann einen Sachmangel darstellen. Beachten Sie, dass der Verkäufer Ihnen grundsätzlich eine mangelfreie Ware übergeben muss. Im Einzelfall kann die Beurteilung, ob eine Sache mangelhaft ist oder nicht durchaus schwierig werden, oftmals ist auch der Rat eines Sachverständigen erforderlich. Schon bei Vertragsschluss bekannte Fehler gelten regelmäßig nicht als Mangel. Auch bei kaputten Verschleißteilen, wie z. B. dem Fahrradventil, oder wenn Sie die Sache nicht sachgemäß verwenden, z.B. durch Fehlgebrauch der Gangschaltung, liegt oftmals kein rechtlich relevanter Mangel vor.

Wer muss den Mangel beweisen?

Es liegt an Ihnen den Mangel zu beweisen. Nachdem unser „Beispielsrad“ aber gerade erst gekauft wurde, gilt hier die 6 – Monatsfrist für Verbraucherverträge - eine Besonderheit: treten innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf Mängel auf, so wird angenommen, dass diese von Anfang an vorhanden waren, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.

Reklamieren Sie 6 Monate nach dem Kauf oder später, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. Sie müssen beweisen, dass das Rad schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. In vielen Fällen ist dieser Nachweis schwer zu führen.

Tipp: Heben Sie sich Kaufverträge und Kassenbelege gut auf, als Kunde müssen Sie nachweisen wo und wann das Produkt gekauft wurde!

Gesetzliche Gewährleistung

Wenden Sie sich wegen des Mangels, also beispielsweise Ihrer defekten Gangschaltung, an denjenigen, von dem Sie Ihr Rad gekauft haben und berufen Sie sich auf die gesetzliche Gewährleistung. Beachten Sie dabei, dass die Mängelansprüche zwei Jahren nach Übergabe verjähren. Haben Sie ein gebrauchtes Fahrrad gekauft, so dürfte die Frist auch auf ein Jahr begrenzt werden. Falls es von einer Privatperson, z.B. bei einer Fahrradbörse erworben wurde, könnte der Gewährleistungsanspruch auch komplett ausgeschlossen werden.

Austausch oder Reparatur?

Im Gewährleistungsfall haben grundsätzlich Sie die Wahl, ob die Schaltung repariert werden soll oder ob Sie den Austausch des Rades fordern. Es sei denn, die von Ihnen gewählte Alternative ist für den Verkäufer unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, dann könnte wiederum der Verkäufer die Art der Nacherfüllung vorgeben. Für Sie als Kunde ist die Nacherfüllung immer kostenlos, der Verkäufer ist verpflichtet alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Bei einer Ersatzlieferung muss diese nicht nagelneu sein, aber einwandfrei.Nach europäischer Rechtsprechung darf der Verkäufer auch keine Nutzungsentschädigung für das zurückgegebene Rad verlangen.

Tipp: Reklamieren Sie schriftlich (am besten: Einschreiben mit Rückschein und Fax) und setzten Sie eine angemessene Frist (bei Mitnahmeartikeln ca. 2 Wochen, ansonsten gilt als „Pi mal Daumen – Regel“ die halbe Lieferfrist). Bewahren Sie sich auf jeden Fall eine Kopie Ihres Schreibens auf.

Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz

Ist die ausgetauschte Sache ebenfalls defekt oder wurde Ihre Fahrradschaltung oder jedwedes andere defekte Teil bereits 2-mal erfolglos repariert, so haben Sie das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn die von Ihnen gesetzte Frist abgelaufen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung schlicht verweigert. Sie haben dann eine Geldforderung, die Sie ggf. auch im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens eintreiben können. Im Gegenzug kann der Verkäufer das Fahrrad zurückverlangen.

Der Rücktritt ist allerdings ausgeschlossen, wenn es sich um einen nur unerheblichen Mangel handelt - hier bleibt Ihnen nur die Möglichkeit den Kaufpreis zu mindern.

Bei einer Rückabwicklung des Vertrages kann von Ihnen Wertersatz für den Gebrauchsvorteil verlangt werden, den Sie durch die Nutzung der Sache – des Fahrrads - hatten. In der Regel wird dies dadurch erreicht, dass der Verkäufer nur einen Teil des gezahlten Kaufpreises erstattet.

Hatten Sie auf Grund des Defekts einen weiteren Schaden, also z.B. wegen der defekten Schaltung einen Fahrradunfall, können Sie evtl. Schadensersatzansprüche geltend machen. Voraussetzung ist hier jedoch ein Verschulden des Verkäufers.

Prüfen Sie, ob Garantieansprüche bestehen:

Zusätzlich zur Gewährleistung können auch noch Ansprüche aus einer Garantie bestehen. Häufig bieten die Hersteller diese an. Sie ist eine freiwillige Leistung und bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile oder des gesamten Produkts über einen bestimmten Zeitraum. Bei der Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe keine Rolle.

Beachten Sie, dass eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Falle ersetzt oder gar - im Umfang oder der Zeitdauer verringert, sondern immer zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

Im Rahmen der Garantie müssen Sie sich an den Garantiegeber, also oftmals den Hersteller wenden. Unter Umständen ersparen Sie sich einige Schwierigkeiten beim Mängelnachweis, wenn Sie Ihre Rechte im Rahmen der Garantie geltend machen, dafür sehen Sie sich häufig mit Garantiebedingungen konfrontiert, die Einschränkungen oder Ausschlüsse enthalten. Deshalb sollten Sie den Händler während der Gewährleistungsfrist nicht leichtfertig aus der Haftung entlassen.

Tipp: Seien Sie schlauer als Ihr Verkäufer – die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung sollten Sie kennen und gerade im Gewährleistungsrecht sollten Sie sich nicht ohne weiteres durch unabsichtliche oder absichtliche Fehlinformationen von Händlern und Verkäufern abwimmeln lassen. Setzen Sie Ihre Rechte durch!