Verbraucherrecht

08.06.2017, Verbrauchertipp

Transparenzverordnung ab 1. Juni 2017 Lichtblick bei Telefon- und Internetverträgen

Ein neues Gesetz soll für Entwirrung im Tarifdschungel bei Telefon- und Internetverträgen sorgen. Es verspricht mehr Übersicht beim Produktportfolio am Markt, bessere Vergleichbarkeit diverser Angebote, einen klaren Überblick bei bestehenden Verträgen und mehr Kontrolle der versprochenen Internet-Übertragungsgeschwindigkeiten.

Gültig ab 1. Juni 2017

Transparenzverordnung ab 1. Juni 2017 Lichtblick bei Telefon- und InternetverträgenFoto: © Casezy idea/shutterstock

Die neue Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft. Allerdings gibt es bis zum 1. Dezember 2017 eine Übergangsregelung. Erst bis dahin müssen die zusätzlich notwendigen Angaben auf der Rechnung und die neu eingeführten Informationspflichten bei beschränkten Datenvolumen implementiert sein.

In diesem halben Jahr genügt es, wenn die erforderlichen Informationen ausschließlich im Online-Kundencenter auf der Internetseite des Anbieters zur Verfügung gestellt werden.

Einführung eines einheitlichen Produktinformationsblatts (PIB)

Für mehr Transparenz und besseren Angebotsvergleich sorgt die Bundesnetzagentur mit einer verpflichtenden Vorgabe zum Produktinformationsblatt: Telefon- und Internetanbieter müssen nun übersichtlich für alle vermarkteten Produkte ein solches Produktinformationsblatt bereitstellen. Ein Hinweis darüber muss an den Verbraucher ebenfalls vor Vertragsabschluss ergehen, ferner besteht diese Pflicht auch vor einer Vertragsverlängerung. Für Produkte, die nicht mehr am Markt verfügbar sind, müssen diese Informationsblätter in einem Archiv auf der Internetseite des Anbieters zu finden sein.

Dieses Produktinformationsblatt (PIB) ist einheitlich gestaltet und enthält die nachfolgenden Angaben:

  • Name des Produkts und der darin enthaltenen Zugangsdienste
  • Datum der Markteinführung des Produkts
  • Vertragslaufzeit
  • Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages
  • Die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate für Download und Upload. Für den Zugang zu Mobilfunknetzen ausschließlich die geschätzte maximale Datenübertragungsrate für Download und Upload.
  • Im Fall einer Datenvolumenbeschränkung:
  1. Schwellenwert, ab dem die Datenübertragungsrate reduziert oder weiteres Datenvolumen gebucht wird
  2. Datenübertragungsrate, die ab Erreichen einer Datenvolumenbeschränkung angeboten wird
  3. Welche Dienste oder Anwendungen in das vertraglich vereinbarte Datenvolumen eingerechnet werden und welche nicht
  • Die für die Nutzung der Zugangsdienste geltenden Preise
  • Name und ladungsfähige Anschrift des Anbieters

Mehr Informationen auf der monatlichen Abrechnung

Dank der neuen Verordnung erhalten Endkunden mehr Überblick über den laufenden Telefon- und Internet-Vertrag und die dazugehörigen rechtlichen Fristen. Das Risiko einer automatischen Vertragsverlängerung wird gemindert und ein Anbieterwechsel erleichtert.

Künftig sind in der Rechnung die nachfolgenden wesentlichen Vertragsdetails vermerkt:

  • Vertragsbeginn
  • Vertragsende unter Berücksichtigung der Mindestlaufzeit
  • Kündigungsfrist
  • Letzter Kalendertag, an dem die Kündigung beim Vertragspartner eingehen muss
  • Hinweis zur Internetseite der Bundesnetzagentur  

Tatsächliche Internet-Übertragungsrate messen: Speed-Tests

Bereits seit September 2015 bietet die Bundesnetzagentur unter www.breitbandmessung.de eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Internetzugangs an. Hierbei können die aktuelle Download- und Upload-Rate sowie die Paketlaufzeit in Erfahrung gebracht werden. Das Ergebnis der tatsächlichen Datenübertragungsrate kann gespeichert und als belastender Nachweis gegenüber dem Vertragspartner verwendet werden. Natürlich bietet sich für Verbraucher dadurch ein konkreter Vergleich an, über die tatsächlichen und die vertraglich vereinbarten Übertragungsgeschwindigkeiten. Die Anbieter sind verpflichtet, auf solche Tests hinzuweisen.

Internetverträge mit beschränktem Datenvolumen

Viele Verbraucher nutzen Verträge mit Internetzugang, bei denen es ein beschränktes Datenvolumen gibt. Hierbei kann nicht unbegrenzt gesurft, Fotos verschickt, Videos geladen oder Musik gestreamt werden. Ist das Limit erreicht, wird die Übertragungsleistung stark gedrosselt. Damit Verbraucher mit einem beschränkten Datenvolumen in Erfahrung bringen können, WANN und WIE VIEL des Datenkontingents noch zur Verfügung stehen, müssen nachfolgende Informationen mittgeteilt werden:

  • Innerhalb des festgelegten Abrechnungszeitraums: Mindestens tagesaktuell den Anteil des verbrauchten Datenvolumen.
  • Nach Ende des festgelegten Abrechnungszeitraums: das vertraglich vereinbarte Datenvolumen und das insgesamt verbrauchte Datenvolumen 
  • Ein Hinweis muss erfolgen, wenn 80% Prozent des vertraglich genutzten Datenvolumens erreicht werden. Für Verbraucher ist dieser Hinweis kostenlos, ebenso die Bestellung und Abbestellung dieses Serviceangebots.

Roaminggebühren werden abgeschafft

Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und der EU-Verordnung angeschlossenen Staaten wie Liechtenstein, Norwegen und Island werden ab dem 15. Juni 2017 sämtliche Zuschläge für Roaming abgeschafft. Für alle Endnutzer werden keinerlei Gebühren mehr erhoben für die Nutzung des Mobiltelefons im Ausland hinsichtlich SMS & MMS verschicken, mobil telefonieren und mobil surfen.

Allerdings können Mobilfunkanbieter weiterhin ihren Endkunden Roamingaufschläge in Rechnung stellen, sofern die Fair-Use-Grenze überschritten wird. Dadurch sollen Missbrauch und das Dauer-Roaming unterbunden werden. Beispielsweise beim Kauf einer günstigeren Auslands-SIM-Karte und anschließende Inlandsnutzung. Umgekehrt ist das Modell aber auch denkbar, wenn der Kunde sich dauerhaft im Ausland aufhält, aber weiterhin seinen im Heimatland geschlossenen Vertrag nutzt.