Verbraucherrecht
17.12.2019
Verbraucher: Das ändert sich 2020
Kassenbon-Pflicht, Zahnersatz, EEG-Umlage, Mindestlohn, Rentenerhöhung und vieles mehr. Auch 2020 gibt es wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen. Wir informieren Sie, was sich für Verbraucherinnen und Verbraucher rechtlich ändert.
1. Kommunikation, Mobilität und Handel
Kassenbon-Pflicht beim Einkauf
Ab Januar 2020 sind Einzelhändler verpflichtet, Ihren Kunden unaufgefordert bei jedem Einkauf einen Kassenbon auszuhändigen, wenn sie elektronische Kassensysteme verwenden. Zur Annahme des Bons sind Verbraucherinnen und Verbraucher aber nicht verpflichtet. Der Gesetzgeber möchte damit Manipulationen und Steuerbetrug vorbeugen.Post: Neues bei Bücher- und Warensendungen
Zum 1. Januar 2020 gibt es in Bezug auf Porto, Abmessungen und Gewicht keinen Unterschied mehr zwischen Bücher- und Warensendungen. Die einheitlichen Maximalmaße sind dann 35 x 25 x 5 (vorher 15) Zentimeter. Neu: Die Sendungen dürfen verschlossen eingeliefert werden.
Die Preise:
- Bücher- und Warensendung bis 500 Gramm: 1,90 Euro
- Bücher- und Warensendung bis 1000 Gramm: 2,20 Euro
Telefonrechnung: Abbuchungen von Drittanbietern
Ab 1. Februar 2020 gelten neue Regelungen der Bundesnetzagentur für Mobilfunkunternehmen für das Abrechnen von Drittanbieterleistungen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen damit vor der ungewollten Abrechnung von Drittanbieterleistungen geschützt werden. Kosten für Abos und Apps dürfen nur noch abgerechnet werden, wenn eine technische Umleitung (Redirect) erfolgt, durch welche der Kunde bei einem Abschluss stets wieder auf der Seite des Mobilfunkunternehmens ankommt. Eine weitere Möglichkeit ist erhöhter Verbraucherschutz durch übersichtlich gestaltete Bezahlseiten, Informationsmitteilungen und Sperrmöglichkeiten.
Digitalradiopflicht in Neuwagen
Ab dem 21. Dezember 2020 gilt die Digitalradiopflicht in Neuwagen. Jedes eingebaute Autoradio muss DAB+ (Digital Audio Broadcasting), den Nachfolger von UKW, unterstützen. Wie schon beim TV wird die analoge, terrestrische Rundfunk-Ausstrahlung zugunsten des digitalen Radios abgeschaltet. Der Vorteil: Ungestörter Empfang und Hören des Lieblingssenders in ganz Deutschland ohne Frequenzwechsel sowie Zusatzdienste wie Wetterkarten oder Programmvorschauen.
2. Gesundheit und Ernährung
Rezepte: Apps vom Arzt
Voraussichtlich ab dem zweiten Quartal 2020 haben Ärzte die Möglichkeit, ihren Patienten Rezepte für Gesundheits-Apps auszustellen. Laut dem Digitale-Versorgungs-Gesetzt zahlen die Kosten hierfür die Krankenkassen. Voraussetzung: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erstellt bis zum 31. März 2020 ein Sicherheitskonzept und zertifiziert gemeinsam mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) diese Art von Apps. Im Verzeichnis für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA-Verzeichnis) sind dann alle kassenpflichtigen CE-zertifizierten Gesundheits-Apps gelistet.
Arztbesuch: Bundesweite Notdienstnummer
Wenn ein Patient eine Überweisung zu einem Facharzt hat, dort aber wegen zu langer Wartezeiten keinen Termin bekommt, kann man sich an die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung wenden. Zum Jahreswechsel gibt es nun hierfür die bundesweit einheitliche Notdienstnummer 116 117. An 24 Stunden an jedem Tag der Woche ist diese zukünftig erreichbar und vermittelt Termine, deren Wartezeit die Frist von vier Wochen nicht überschreitet. Neben Facharztterminen vermittelt die Stelle neu auch Termine zu Haus-, Kinder- oder Jugendärzten.
Zahnersatz: höherer Festzuschuss
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Ab Oktober 2020 gibt es von den gesetzlichen Kassen 60 Prozent (statt bisher 50 Prozent) als Festzuschuss für Brücken, Kronen und Prothesen. Ab dem letzten Quartal 2020 erhalten Patienten dann sogar 75 Prozent als Festzuschuss, wenn sie über zehn Jahre ein Bonusheft geführt haben, welches regelmäßige Zahnarztbesuche und Vorsorge nachweist. Bei einem über fünf Jahre geführten Bonusheft sind es 70 Prozent.
Impfpflicht gegen Masern
Ab 1. März 2020 müssen Kinder gegen Masern geimpft sein, bevor sie eine Kita, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung besuchen dürfen. Das gleiche gilt für alle Mitarbeiter dieser Einrichtungen, wie Erzieher, Lehrer oder Tagesmütter, die nach 1970 geborgen sind. Von Kindern, die bereits vor dem 1. März in der Schule oder der Kita sind, müssen die Eltern die Impfung bis 31. Juli 2021 mit Hilfe des Impfausweises nachweisen. Wenn Kinder bereits an Masern erkrankt waren, erfolgt der Nachweis durch ein ärztliches Attest. Bei Nichterfüllung droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro.
Kassenzettel ohne BPA
Ab dem 2. Januar 2020 ist Bisphenol A (BPA) als Farbentwickler in Thermopapier von Bonrollen und Waagenetiketten aus Gründen des Gesundheitsschutzes verboten. BPA wurde bereits 2017 von der Europäischen Chemikalienagentur als besorgniserregender Stoff für Mensch und Umwelt eingestuft. Die Verpflichtung gilt für Einzelhändler, Tankstellen und Ticketcenter.
Nutri-Score kommt freiwillig
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Ab 2020 können Lebensmittelproduzenten freiwillig über den Nutri-Score die Käufer informieren, wie gesund das Produkt ist. Das Nährwert-Logo in Ampelfarben zeigt auf einen Blick anhand einer fünfstufigen Skala den ernährungsphysiologischen Wert eines Lebensmittels. „A“ (grün) steht für die günstigste und „E“ (rot) für die ungünstigste Nährwertbilanz.
Der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) begrüßt das verbraucherfreundliche Kennzeichnungssystem fordert allerdings ein verpflichtendes, einheitliches, europaweites System für alle Hersteller.
3. Wohnen und Energie
Neue Grenzwerte für alte Holzöfen
Bis Ende 2020 sind alle Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen auszutauschen, stillzulegen oder nachzurüsten, die eine Typenprüfung bis einschließlich 31. Dezember 1994 vorweisen. Eigentümer müssen durch eine Bescheinigung des Herstellers nachweisen, dass die entsprechenden Heizgeräte den Grenzwerten der Stufe 2 der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BimSchV) genügen. Wenn das Baujahr nicht mehr ermittelt werden kann, kann der Schornsteinfeger den Schadstoffausstoß messen.
Strom: EEG- Umlage und Netzentgelte steigen
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Die Höhe der EEG-Umlage wurde von den Übertragungsnetzbetreibern für das Jahr 2020 auf 6,756 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) festgesetzt. Geben die Energieanbieter diese Erhöhung unverändert weiter, erhöht sich der Strompreis um 0,351 ct/kWh.
Auch die Netzentgelte steigen laut Versorger-Angaben durchschnittlich um rund sechs Prozent. Ob der Energieanbieter die steigenden Netzentgelte an seine Kunden weitergibt, liegt, wie auch bei der EEG-Umlage an dessen Preispolitik.
Stromzähler: intelligente Mess-Systeme
Ab 2020 sind die Messstellenbetreiber verpflichtet, bei Haushalten mit mehr als 6.000 Kilowattstunden Stromverbrauch, schrittweise die bisherigen analogen Stromzähler gegen intelligente Messsysteme auszutauschen. Für den Austausch der betroffenen Zähler hat der Messstellenbetreiber acht Jahre Zeit.
4. Arbeit, Ausbildung und Steuern
Steuern: Grund- und Kinderfreibetrag erhöhen sich
2020 steigt in der Einkommenssteuer der Grundfreibetrag für Ledige auf 9.408 Euro (2019: 9.168 Euro), für Verheirateten auf 18.816 Euro, 480 Euro mehr als bisher. Das Einkommen – Existenzminimum – bleibt bis zu diesem Betrag steuerfrei. Arbeitnehmer haben damit etwas mehr Geld, da erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abgezogen werden.
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für 2020 auf 5.172 Euro (2019: 4.980 Euro) angehoben. Das zu versteuernde Einkommen in Höhe des Freibetrages bleibt für Eltern steuerfrei.
Mindestlohn für Azubis
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Wer 2020 mit einer Berufsausbildung in Handwerk oder Betrieb startet, erhält im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro monatlich. Im zweiten Lehrjahr steigt der Lohn auf 615 Euro, im dritten Jahr auf 715 Euro. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung und es darf der neu festgesetzte Mindestlohn ausnahmsweise unterschritten werden. Ab 2024 wird im November des Vorjahres die Mindestvergütung über das Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Pflege: kein Schulgeld, dafür Ausbildungsvergütung
Ab 2020 zahlen die Auszubildenden für den Unterricht an Pflegeschulen, auch in privaten Einrichtungen, kein Schulgeld mehr. Lehr- und Lernmittel für den Unterricht stellen Schulen wie auch Träger der praktischen Ausbildung ab dem kommenden Jahr kostenfrei zur Verfügung. Die für den Unterricht erforderlichen Lehr- und Lernmittel müssen Schulen wie auch die Träger der praktischen Ausbildung künftig kostenlos zur Verfügung stellen. Außerdem wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt, die sich nach dem Tarifvertrag des Ausbildungsträgers und dem Ausbildungsjahr richtet und zwischen 900 und 1.300 Euro (brutto) pro Monat liegt.
5. Einkommen und Abgaben
Mindestlohn
Ab 1. Januar 2020 steigt der Mindestlohn von 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Seit 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen.
Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Versicherung
Ab dem 1. Januar 2020 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung auf 4.687,50 Euro im Monat. Erst das gesamte Einkommen oberhalb dieses Betrags bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil – ohne Zusatzbeitrag) steigt hierdurch auf 342,19 Euro im Monat (bisher: 331,24 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt von 60.750 Euro auf 62.550 Euro im Jahr. Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist ab 2020 erst ab einem Monatseinkommen von 5.212,50 Euro möglich.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung West steigt ab Januar 2020 auf 6.900 Euro (derzeit: 6.700 Euro). Ost liegt bei 6.450 Euro im Monat (derzeit: 6.150 Euro). Bis zu diesen Einkommensgrenzen werden Arbeitnehmern im nächsten Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Rentenerhöhung ab dem 1. Juli
Ab dem 1. Juli 2020 steigen die Renten im Westen voraussichtlich um 3,15 Prozent, im Osten um 3,92 Prozent. Das gilt für alle Altersrenten, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte.<
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Betriebsrenten: Entlastung durch Freibetrag für Krankenkasse
Ab 2020 sollen alle Betriebsrentner von Beiträgen für die gesetzliche Krankenkasse entlastet werden. Geplant ist ein Freibetrag von 159,25 Euro. Erst ab dieser Höhe sollen dann Krankenkassen-Beiträge auf die Betriebsrente fällig werden und nicht, wie bisher, auf den kompletten Betrag.
Pflege: Elternunterhalt erst ab 100.000 €
Ab 1. Januar 2020 müssen sich Unterhaltspflichtige, die weniger als 100.000 Euro brutto pro Jahr verdienen, nicht mehr an den Pflegekosten für die Eltern beteiligen. Das Einkommen der Ehepartner unterhaltspflichtiger Kinder wird nicht mit eingerechnet. Gelten wird die Vermutungsregel: Das Sozialamt geht grundsätzlich davon aus, dass das Einkommen die 100.000 Euro nicht überschreitet. Bestehen Zweifel, kann es Einkommensnachweise verlangen.