Verbraucherrecht

10.07.2020, Verbrauchertipp

Verbraucherrechte beim (Online-)Einkauf

Der Online-Einkauf bietet einen großen Vorteil: Das Widerrufsrecht gemäß §312 BGB, das den Verbraucher*innen die Möglichkeit einräumt, ihre geschlossenen Verträge innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Im stationären Handel besteht dies nicht, der Umtausch beruht allein auf der Kulanz und Kundenfreundlichkeit der Geschäfte. Die Händler entscheiden, ob sie die Ware zurücknehmen und zu welchen Bedingungen. Manchmal gibt es das Geld zurück, manchmal einen Gutschein über den Betrag. Wie gestaltet sich aber die Rechtslage bei Mischformen wie Click & Collect, PopUp Stores, Kochboxen und Apothekenlieferdiensten.

Verbraucherrechte beim (Online-)EinkaufFoto: © ribkhan - stock.adobe.com

Click & Collect: Wenn sich Online und Offline verbinden

Neben den herkömmlichen Einkaufsmöglichkeiten im Ladengeschäft oder online bieten zahlreiche Händler mittlerweile das sogenannte "Click and Collect" an. Verbraucher*innen suchen hierbei die Ware online aus und bestellen diese, holen sie dann aber direkt im Ladengeschäft ab. Damit haben Online-Shopper die Möglichkeit, sich im Internet über das Produkt zu informieren und im Anschluss ohne Lieferzeit und Versandkosten die Ware abzuholen. Falls weitere Fragen zum Produkt bestehen, können Verbraucher*innen diese vor Ort an den Verkäufer stellen. Diese Vertriebsweise setzt ein großes Filialnetz voraus.

Wie ist diese Mischform rechtlich einzustufen? Handelt es sich um einen Online-Kauf mit einem 14tägigen Widerrufsrecht oder um einen Einkauf im Laden, wo Sie dieses Recht nicht haben? Hier kommt es darauf an, wie der Kaufvertrag zustande kommt: Wird dieser bereits online geschlossen, besteht das Widerrufsrecht. Wurde die Ware jedoch online beispielsweise nur reserviert, kann der Verbraucher die Ware vor Ort begutachten und seine Kaufentscheidung davon abhängig machen. In diesen Fällen besteht daher auch in der Regel kein Widerrufsrecht. In vielen Fällen räumen Händler dennoch ein Rückgaberecht ein. Dies ist reine Kulanz, daher ist es empfehlenswert, sich im Vorfeld zu informieren.  

PopUp Stores – „aufgepoppt“ und wieder verschwunden

PopUp Stores bezeichnen „Kurzzeitläden“, die unangekündigt und an ungewöhnlichen Orten auftauchen und ebenso schnell wieder verschwinden. Von der Boutique bis zum Lagerverkauf sind alle Arten von Läden vertreten, die meisten ohne Kasse und Warenlager. Ausgewählte Produkte stehen zum Verkauf und können vor Ort begutachtet werden, Kleidung kann anprobiert werden. Die Bestellung tätigen die Kunden dann über QR-Codes, Bestellterminals oder via App. Sogar Reservierungen von Umkleidekabinen, in denen die gewünschte Ware zur Anprobe bereit liegt, sind per App möglich. Anschließend besteht die Möglichkeit, über ein Kartenterminal oder das Handy zu bezahlen. Verkaufspersonal ist kaum bis gar nicht vorhanden, eine Verkaufsberatung entfällt damit in den meisten Fällen.

Eine andere Variante der PopUp Stores ist die reine Ausstellung von Produkten, die mit einem QR-Code versehen sind. Wenn die Ware gefällt, wird der QR-Code gescannt und die Ware nach Haus geliefert. Bei diesem Geschäftsmodell lässt sich die Grenze zwischen Ladengeschäft vor Ort und Online-Handel nicht mehr ohne weiteres ziehen. Damit ist die Frage nach dem Widerrufsrecht für Verbraucher*innen schwer zu beantworten, denn es kommt auf die Art des Vertragsabschlusses an.

Wichtig ist in jedem Fall, den Händler im Blick zu behalten, wenn der Laden wieder verschwindet, da sich sonst Reklamationen und die Ausübung von Gewährleistungsrechten unnötig erschweren.

Kochboxen – Zutaten für eine komplette Mahlzeit nach Hause geliefert

Ungefähr ein Drittel aller Einkäufe werden in Deutschland mittlerweile online getätigt, insbesondere Kleidung und Elektroartikel. Lebensmittel spielten dabei bisher eine untergeordnete Rolle, doch seit einiger Zeit sind die sogenannten Kochboxen im Kommen. Dabei handelt es sich um die Lieferung von Lebensmitteln für die Zubereitungen von kompletten Mahlzeiten direkt nach Hause.

Alle Zutaten sind in der Kochbox enthalten, lediglich Grundzutaten, wie Salz, Pfeffer oder Mehl werden vorausgesetzt. Dies erspart den zeitaufwändigen Einkauf und das tägliche Nachdenken, was man kochen soll.

Die meisten Kochboxen funktionieren nach dem Aboprinzip. Das heißt Verbraucher*innen bestellen für eine bestimmte Personenzahl und erhalten regelmäßige Lieferungen.

Kochboxen gibt es mittlerweile von verschiedenen Anbietern, allerdings ist das Angebot recht preisintensiv. Rund sieben Euro muss man für eine Mahlzeit pro Person einkalkulieren. Einige Anbieter verlangen zusätzlich Versandkosten. Für Probebestellungen finden sich im Internet häufig Gutscheine.

Eine Widerrufsmöglichkeit für die Bestellung nach dem Fernabsatzgesetz existiert nicht, da verderbliche Ware davon ausgenommen ist. Die Kochboxen lassen sich aber unproblematisch kündigen. Hier hilft ein Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Apothekenlieferdienste

Versand-Apotheken bzw. Apothekenlieferdienste stellen eine Mischung aus Online-Shop und Apotheke vor Ort dar. Nutzer bestellen die Medikamente online und die ortsansässige Apotheke liefert sie innerhalb weniger Stunden nach Hause. Bezahlung ist bar oder mit EC-Karte möglich. Verschreibungspflichtige Medikamente benötigen ein entsprechendes Rezept.

Bei Versandapotheken besteht ein Widerrufsrecht nach §312 BGB ab Übergabe der Medikamente, da die Ware online bestellt und geliefert wird. Medikamente gelten nach neuerer Rechtsprechung nicht als verderbliche Ware, weshalb sie nicht grundsätzlich vom Widerruf ausgeschlossen werden dürfen. Dies trifft nicht für entsiegelte Cremes und Salben zu.

Alternativ besteht die Möglichkeit, sich direkt an die Apotheke vor Ort zu wenden. Viele liefern ebenfalls ohne Aufpreis nach Hause.