Verbraucherrecht

16.01.2015, Unerlaubte Rechtsdienstleistungen

VerbraucherService Bayern erwirkt einstweilige Verfügung gegen die Euro Dienst GmbH „Verbraucherschutzservice“

Mit Beschluss vom 05.01.2015 (Az. 2-06 O 475/14) gibt das Landgericht Frankfurt dem Antrag des VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. statt und untersagt der Euro Dienst GmbH das Anbieten von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, solange hierfür keine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorliegt.

Auf ihrer Internetseite wirbt die in Frankfurt am Main ansässige Euro Dienst GmbH damit, die „erste und einzige Firma in Deutschland“ zu sein, die „Ihnen gegen unseriöse Geldeintreiber zur Seite steht“ und preist an, Zahlungsaufforderungen durch Gewinnspielbetreiber oder Sexhotlines außergerichtlich durch ihre Rechtsabteilung überprüfen zu lassen.

Dies soll gegen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe (dem VerbraucherService Bayern liegen unterschiedliche Vertragsformulare vor, mal sind es EUR 239,00, mal EUR 198,00) erfolgen. Im Rahmen der angebotenen „Gold-Mitgliedschaft“ will die Euro Dienst GmbH die rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder bei Streitigkeiten über die Berechtigung und Richtigkeit zum Beispiel von Inkassoverfahren außergerichtlich betreuen.

Das Erbringen von entgeltlichen, außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist grundsätzlich Rechtsanwälten und im RDG konkret bestimmten Personengruppen und öffentlich anerkannten Stellen, z.B. den Verbraucherverbänden, vorbehalten.

„Bei Unternehmen, die außerhalb des RDG – und damit ohne jedwede Kontrolle im Hinblick auf ihre Qualifikation – Rechtsberatung anbieten, besteht eine erhebliche Gefahr für Ratsuchende, falschen Rechtsrat zu erhalten“, so Jochen Weisser, Jurist beim VerbraucherService Bayern.

Gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt kann die Euro Dienst GmbH noch Widerspruch einlegen.