Verbraucherrecht

20.06.2014

VerbraucherServiceBayern erwirkt Unterlassungsurteil gegen Amazon wegen Verstoßes gegen die sog. „Button-Lösung“

Das Landgericht München I hat dem Internetversandhändler Amazon mit Urteil vom 17.06.2014 (Az. 33 O 23969/13) untersagt, die kostenpflichtige Amazon Prime-Mitgliedschaft über die Schaltfläche „jetzt kostenlos testen“ anzubieten. Der VerbraucherService Bayern hatte bereits im vergangenen Jahr eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirkt.

Das Landgericht München I ist nunmehr auch im Hauptsacheverfahren der Auffassung des VerbraucherService Bayern im KDFB gefolgt, wonach Amazon den Abschluss der Mitgliedschaft bei „Amazon Prime“ über eine Schaltfläche anzubieten hat, aus der sich eindeutig ergibt, dass die Mitgliedschaft kostenpflichtig ist. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der erste Monat der Mitgliedschaft noch kostenfrei ist, der Vertrag aber automatisch in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft umgewandelt wird.

Amazon hat zwar bereits im vergangenen Jahr auf das Tätigwerden des VerbraucherService Bayern hin die Schaltfläche zur Bestellung der Amazon Prime Mitgliedschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angepasst, sich allerdings gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I zur Wehr gesetzt.

Für Kunden von Amazon aber auch anderen Unternehmen hat die Entscheidung durchaus Bedeutung. Werden Verbraucher bei einem Vertragsschluss im Internet nicht ausdrücklich (auf dem „Bestellbutton“) darauf hingewiesen, dass es sich um einen kostenpflichtigen Vertrag handelt, kommt ein solcher auch bei Betätigung des Bestellbuttons nicht zustande. Dies gilt auch dann, wenn es um Mitgliedschaften geht, die zunächst – beispielsweise im ersten Monat – gratis sind, dann aber automatisch in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft übergehen.

Gegen die Entscheidung des LG München I kann Amazon noch Berufung einlegen.