Verbraucherrecht

09.02.2015

Verträge mit Fitnessstudios nicht voreilig abschließen!

Das Frühjahr naht, aber noch immer sitzen die Weihnachtsleckereien direkt auf den Hüften. Höchste Zeit etwas für die Figur und die Fitness zu tun! Viele gehen laufen oder walken, doch wer unabhängig vom Wetter sein will, zieht auch den Besuch eines Fitnessstudios in Betracht.

Verträge mit Fitnessstudios nicht voreilig abschließen!Foto: © Gajus - Fotolia.com

Angebote genau prüfen

In der Gruppe zu schwitzen ist manch einem tröstlicher. Das Angebot der Fitnessstudios kann sehr vielfältig sein, von Kursen, wie Yoga und Pilates über Krafttraining an Geräten und Konditionstraining. Doch nicht jedes Studio bietet das gleiche Angebot.
 

Deshalb gilt zunächst: Vergleichen Sie die Angebote der Fitnessstudios genau und schauen Sie, ob das Passende für Sie dabei ist. Falls Sie Probleme mit dem Rücken oder ein anderes Leiden haben, fragen Sie am besten nach, ob medizinisch vorgebildetes Personal da ist, das Ihre individuelle Situation berücksichtigt.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob das Fitnessstudio für Sie das Richtige ist, fragen Sie nach einem (kostenlosen) Schnuppertraining oder einem Probeabo von 4 Wochen. Dann können Sie das Angebot in Ruhe testen.

Kein Widerrufsrecht

Unterschreiben Sie auf alle Fälle nicht vorschnell einen Fitnessvertrag über 6 oder mehr Monate, denn in der Regel gibt es kein Widerrufsrecht. Nur wenn Sie den Vertrag außerhalb des Studios, z.B. bei einer Werbemaßnahme in der Fußgängerzone unterschrieben haben, können Sie den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Meist werden die Verträge aber direkt im Fitnessstudio geschlossen, wo das Widerrufsrecht nicht gilt, d.h. Sie sind an den einmal geschlossenen Vertrag je nach Vereinbarung der Laufzeit 6,12 oder 24 Monate gebunden.

Gerichte sehen lange Laufzeiten kritisch

Informationen zur Laufzeit, zur Laufzeitverlängerung und zu der Kündigungsfrist finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Lesen Sie diese AGBs aufmerksam durch, bevor Sie den Vertrag unterschreiben!

Im Gesetz ist verankert, dass derartige Verträge per AGB maximal für die Dauer von 24 Monaten abgeschlossen werden und sich maximal um 1 Jahr verlängern dürfen, wenn sie nicht 3 Monate vor Vertragsende gekündigt werden. Länger als 3 Monate darf die Kündigungsfrist nicht sein.

Die Gerichte haben die Rechtmäßigkeit einer langen Laufzeit jedoch recht unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte sahen eine Laufzeit von höchstens einem Jahr als zulässig an, während der BGH auch an einer Grundlaufzeit von 24 Monaten nichts zu beanstanden hatte.

Die Laufzeitverlängerung darf höchstens halb so lang wie die Grundlaufzeit sein. Ist eine Laufzeitvereinbarung unwirksam, weil sie zu lang ist, gilt der Vertrag als unbefristet und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

Wenn möglich, schließen Sie einen Vertrag ohne feste Laufzeit ab, den Sie monatlich kündigen können.

Sowohl einen Widerruf, als auch eine Kündigung senden Sie zu Beweiszwecken am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Kündigung aus wichtigem Grund

Wenn Sie in einen  Vertag mit längerer Laufzeit haben, können sie ihn eventuell vorzeitig („außerordentlich“) kündigen, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt.

Einer diese Gründe ist eine Krankheit, die mit einer dauerhaften Sportuntauglichkeit verbunden ist. Sollte dies der Fall sein, lassen Sie sich von Ihrem Arzt ein Attest ausstellen, in dem er Ihnen dies bestätigt und reichen Sie dieses Attest mit Ihrer außerordentlichen Kündigung ein. Das Sportstudio ist nicht berechtigt, die genaue Diagnose zu verlangen. Machen Sie auch dies per Einschreiben mit Rückschein oder geben Sie die Kündigung persönlich ab und lassen Sie sich den Empfang quittieren.

Einige Fitnessstudios behaupten, der Kunde könne ja noch die Sauna nutzen oder am Yogakurs teilnehmen und sei deshalb trotz Sportuntauglichkeit nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Oder aber, er müsse den Vertag erfüllen und die Zeit nach der Krankheit anhängen. Darauf brauchen Sie sich nicht einzulassen! Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Ihre Kündigungsmöglichkeiten diesbezüglich einschränken sind unwirksam.

Sportunfähigkeit nur vorübergehend

Führt die Erkrankung jedoch nur zu einer vorübergehenden Sportunfähigkeit, hat der Kunde kein Sonderkündigungsrecht. Er kann aber für die im Attest bescheinigten Monate der Sportunfähigkeit „aussetzen“ und anschließend weiter trainieren.

Ähnlich verhält es sich während einer Schwangerschaft. Die Schwangere kann ihren Vertrag in dieser Zeit aussetzen, zahlt in dieser Zeit keine Beiträge und erfüllt ihn nach der Schwangerschaft.

Umzug

Auch bei einem Umzug kann Ihnen unter Umständen ein Sonderkündigungsrecht zustehen, wenn der neue Wohnort so weit entfernt vom Sportstudio liegt, dass es nur mit erhöhtem Aufwand zu erreichen ist. Handelt es sich jedoch um eine Fitness-Kette, die auch ein Studio an Ihrem neuen Wohnort unterhält, haben Sie kein Sonderkündigungsrecht.

Wenn das Fitnessstudio selbst umzieht und Sie es aufgrund der neuen Lage nur noch schwer erreichen können, können Sie ebenfalls außerordentlich kündigen. Schränkt das Fitnessstudio seine Öffnungszeiten so ein, dass eine Nutzung für Sie kaum mehr möglich ist, sollten Sie das Studio darüber informieren und es auffordern, die Öffnungszeiten wieder zu ändern. Sollte dies nicht geschehen, haben Sie auch hier das Recht, vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen.

Da die Beiträge für Fitnessstudios nicht gerade gering sind, sie liegen irgendwo zwischen 30 und 90 Euro pro Monat, ist es wichtig, dass Sie schnell reagieren, wenn Sie dessen Service nicht mehr nutzen möchten. So können Sie eine Menge Geld sparen.