Verbraucherrecht

01.07.2015, Rechte der Verbraucher und Gefahren

Vertragsabschlüsse im Internet

Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie haben sich die Regeln bei Vertragsabschlüssen im Internet teils erheblich geändert. Insbesondere die Hinweispflichten der Unternehmer – sowohl zur Kostenpflichtigkeit eines Vertrages, als auch zum Widerrufsrecht – wurden ausgeweitet.

Dennoch sind die Verbraucher oftmals unsicher und werden durch Phishing-Mails zu Zahlungen aufgefordert oder zu persönlichen Daten befragt. Wir haben für Sie einige Gefahren aber auch Ihre Rechte und praktische Tipps zu Vertragsabschlüssen im Internet zusammengestellt.

Kostenpflichtige Verträge nur bei eindeutigem Bestell-Button

Unternehmen, die Verbrauchern im Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten, müssen nicht nur den Preis deutlich kennzeichnen. Auch die Schaltfläche, über die die Bestellung ausgelöst wird, muss so beschriftet sein, dass kein Zweifel an der Kostenpflichtigkeit des Angebots besteht. Wenn Verbraucher im Internet bestellen und einen Button betätigen müssen, der mit „jetzt anmelden“, „jetzt bestellen“ oder „Bestellung aufgeben“ bezeichnet ist, kommt damit KEIN kostenpflichtiger Vertrag zu Stande.

Rechnungen, die Verbraucher in diesem Zusammenhang erhalten, brauchen sie nicht bezahlen. Ist die Schaltfläche allerdings mit „kaufen“, „jetzt zahlungspflichtig bestellen“ oder „kostenpflichtig bestellen“ beschriftet, ist von einem wirksamen Vertrag auszugehen.

Tipp: Es gibt immer noch Internetseiten, die zwar den Bestellbutton richtig beschriften, aber die Preise an versteckter Stelle anbringen oder versuchen, die Kostenpflichtigkeit ihres Angebots zu verschleiern. Solange Sie nicht auf einen Button klicken, der eindeutig auf die Kostenpflicht hinweist, kann auch kein Vertrag zustande kommen.

Nach Vertragsabschluss können viele übers Internet geschlossene Verträge wieder aufgelöst werden. Grundsätzlich steht Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht – beginnend mit dem Vertragsschluss, bei Warenkäufen beginnend mit Zusendung der Ware – zu. Es gibt aber Ausnahmen. Die wichtigsten sind:

  • Individuell auf den Kunden zugeschnittene Ware (z.B. Foto-Album)
  • Verderbliche Ware (Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit)
  • Versiegelte Waren, die aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind (z.B. Unterwäsche). Solange die Versiegelung nicht entfernt wurde, kann der Kunde sein Widerrufsrecht aber noch ausüben. Selbiges gilt für Musik-, Videoaufnahmen und Software)
  • Lieferung von Zeitschriften (außer bei Abonnements, hier besteht ein Widerrufsrecht)
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn hierfür ein bestimmter Termin oder Zeitraum bestimmt wurde (z.B. Karten für ein Konzert)

Tipp: Unternehmer sind bei Online-Käufen verpflichtet, Sie sowohl auf das Widerrufsrecht hinzuweisen, als auch auf die Ausnahmen. Werden Sie nicht oder falsch belehrt, erlischt Ihr Widerrufsrecht erst nach gut einem Jahr bzw. macht sich der Unternehmer ggf. schadensersatzpflichtig. Beispiel: Kaufen Sie im Internet verderbliche Ware, haben Sie nach dem Gesetz eigentlich kein Widerrufsrecht. Weist Sie der Verkäufer hierauf aber nicht hin, können Sie den Vertrag noch gut ein Jahr lang widerrufen oder zumindest Schadensersatzansprüche geltend machen.

Vorsicht bei Phishing-Mails

Viele Verbraucher bekommen via Email Rechnungen / Mahnungen von Unternehmen, obwohl sie keine Bestellung getätigt haben. Meistens handelt es sich hierbei um Phishing-Mails. Der Versender versucht entweder, den Verbraucher auf eine gefälschte Internetseite zu locken, damit dieser dort persönliche Daten (oft Bankdaten) hinterlässt. Oder es wird versucht, den Verbraucher dazu zu bringen eine der Email angehängte Schaddatei (Trojaner) zu öffnen, die den heimischen Rechner ausspäht.

Es gibt aber auch Fälle, in denen Verbraucher eine Rechnung / Mahnung von einem echten Unternehmen erhalten. Insbesondere, wenn eine Mahnung per Post kommt, ist von einer ernst gemeinten Zahlungsaufforderung auszugehen. Da es immer wieder vorkommt, dass unbekannte Dritte im Namen von anderen Bestellungen im Internet tätigen, ist es wichtig zu wissen, dass der Rechnungssteller beweisen muss, dass der Rechnungsempfänger auch derjenige ist, der den Vertrag im Internet geschlossen hat.

Tipp: In der Praxis spielt es für Verbraucher keine Rolle, ob eine unberechtigte Zahlungsaufforderung einen Phishingversuch darstellt oder es sich um ein „echtes“ Zahlungsbegehren eines Unternehmens handelt. Wer nichts bestellt hat, muss auch nichts bezahlen und muss sich auch nicht vor Inkassounternehmen oder Anwaltsschreiben fürchten. Derjenige, der behauptet, einen Vertrag mit Ihnen geschlossen zu haben, muss das auch beweisen können. Unabhängig davon sollten Dateianhänge zu Emails niemals ungeprüft geöffnet werden.

Aber Vorsicht: Es gibt auch Abzockversuche, bei denen die Rechtslage noch nicht endgültig geklärt ist. Eine aktuell kursierende „Masche“ wollen wir an dieser Stelle kurz vorstellen:

Zwischenzeitlich gibt es eine Vielzahl von Bezahlmöglichkeiten im Internet. Unter anderem lassen sich Online-Rechnungen über ein SMS-Bestätigungsverfahren über die Handyrechnung bezahlen. Bei einer Bestellung im Internet gibt man seine Handynummer an und bekommt einen Code als Bestätigungs-SMS. Diesen Code gibt man wiederum auf der Bestell-Site an, und schon kann man seine bestellte Leistung (häufig kostenpflichtige Features in Online-Spielen) abrufen. Die Kosten erscheinen dann auf der Handyrechnung und werden vom Mobilfunkanbieter abgebucht.

Aktuelle Abzockversuche: Facebook-Phishing

Kriminelle nutzen diese Bezahlmöglichkeit aus, indem sie fremde Facebook-Accounts kapern oder 1:1 abbilden und dann die gesamte Freundesliste abklappern und nach den jeweiligen Handynummern fragen. Mit dieser Handynummer wird dann im Internet bestellt. Der einzugebende Code für das SMS-Bestätigungsverfahren wird dann wiederum vom ahnungslosen Opfer erfragt. Gibt das Opfer den Code an seinen „Freund“, sprich den Angreifer weiter, schließt dieser seine Bestellung ab und die Kosten finden sich kurz darauf auf der Handyrechnung des Opfers wieder.

Tipp: Seien Sie kritisch! Nicht nur bei offensichtlichen Phishingversuchen. Auch wenn Freunde oder Bekannte Sie via Email oder Facebook kontaktieren und ein „merkwürdiges“ Anliegen haben, rechnen Sie immer mit der Möglichkeit, dass jemand den Email- oder Facebook Account Ihres Bekannten gekapert oder kopiert hat.

Rufen Sie im Zweifel Ihren Bekannten an und vergewissern Sie sich, dass die Nachricht tatsächlich von diesem stammt. Schützen Sie Ihren Facebookaccount durch ein sicheres Passwort und stellen Sie Ihre Freundesliste keinesfalls auf „öffentlich einsehbar“ ein.