Verbraucherrecht

29.01.2019, Für Mieter, Vermieter und Hausbesitzer

Was ist eigentlich die jährliche Gashausschau?

Immer wieder wenden sich Mieter an den VerbraucherService Bayern, weil sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Position „Kosten für die jährliche Gashausschau“ finden und nicht wissen, worum es sich dabei handelt und ob diese Kosten gerechtfertigt sind. Wir haben hier alle wichtigen Informationen zur Gashausschau für Sie zusammengestellt.

Was ist eigentlich die jährliche Gashausschau?Foto: © Gina Sanders - Fotolia.com

Was ist die jährliche Gashausschau?

Seit rund 10 Jahren besteht für alle Hausbesitzer und Vermieter die Pflicht, regelmäßig die Gasanlagen in ihren Gebäuden zu überprüfen. Die Änderung der „technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI 2008)“ führte diese Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung ein. Der Hausbesitzer trägt ab der Hauptabsperrvorrichtung die Verantwortung für die Gasinstallation. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherheit hat er seinen Prüfungs- und Instandhaltungspflichten nachzukommen. Auch wenn die Gasanlage ganz oder nur teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen wird, bleibt der Hauseigentümer verantwortlich.

Was ist bei der jährlichen Gashausschau zu überprüfen?

Auf der Internetseite des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) befindet sich eine hilfreiche Checkliste zur jährlichen Sichtprüfung der Hausgasanlage und der verwendeten Gasgeräte. Bei der Überprüfung handelt es sich lediglich um eine rein optische Kontrolle der Gasinstallation und der Gasgeräte. Folgende Fragen sind hierbei zu beantworten:

  1. Sind alle Absperreinrichtungen frei zugänglich, um in einem Notfall die Gaszufuhr umgehend abzuschalten?
  2. Sind alle Gasleitungen in einem einwandfreien Zustand, besonders wenn die Gasleitung durch Wand- und Deckendurchführungen sowie durch feuchte und ungelüftete Räume verläuft?
  3. Sind alle Gasleitungen gut befestigt? Es darf nichts an den Leitungen hängen.
  4. Sind bei verkleideten Gasleitungen Lüftungsschlitze vorhanden?
  5. Bekommt das Gasgerät genug Luft? Sind die Verbrennungsluftöffnungen an den Wänden oder den Türen des Aufstellungsraums der Gasgeräte offen?
  6. Ist eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr bei den Abdichtungen bzw. beim Neueinbau von Fenstern und Türen sichergestellt?
  7. Wurde der Neueinbau einer Abluft-Dunstabzugshaube und eines Abluft-Wäschetrockners mit einem Fachmann besprochen?
  8. Verläuft die Schlauchleitung des Gasherdes zur Gassteckdose ohne Knick? Ist sie ausreichend weit von Flamme und Hitze entfernt?
  9. Leuchtet die sichtbare Flamme des Gasgerätes durchgehend blau?
  10. Sind die Gasgeräte intakt und ohne Rußspuren? Gibt es keinen auffälligen Gasgeruch oder ungewöhnliche Geräusche bei der Bedienung?

Wenn Sie alle 10 Fragen mit einem ja beantwortet haben, ist die jährliche Gashausschau beendet und es empfiehlt sich, dies zu dokumentieren. Bei Unsicherheiten ist umgehend ein Fachmann zur weiteren Überprüfung zu beauftragen.

Ist die jährliche Gashausschau verpflichtend?

Wie schon erwähnt, bestehen die „Technischen Regeln für Gasinstallationen" (TRGI 2008) mit der Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung seit 1. Januar 2009.  Da es sich hierbei aber nur um eine technische Regel und kein Gesetz handelt, besteht keine Rechtsvorschrift, sondern nur eine private technische Regelung mit Empfehlungscharakter. Im Schadensfall kann gegenüber der Versicherung oder dem Gericht eine gut dokumentierte Gashaushaus beweisen, dass durch die sachgerechte und regelmäßige Überprüfung der Gasinstallation die erforderliche Prüf- und Sorgfaltspflicht erfüllt wurde.

Wer darf die jährliche Gashausschau durchführen?

Eine Ausführung durch Dritte ist nicht erforderlich. Jeder Hausbesitzer darf die jährliche Gashausschau selbst durchführen oder sogar auf seinen Mieter übertragen, wodurch keine weiteren Kosten anfallen. Wichtig ist hierbei eine Dokumentation mit genauer Beschreibung der Tätigkeit und dem beobachteten Ergebnis mit Datumsangabe. Heizungs- und Sanitärfachbetriebe oder Schornsteinfeger bieten die jährliche Sichtkontrolle als kostenpflichtigen Service an. Diese garantieren eine saubere und lückenlose Dokumentation der durchgeführten Hausschau.

Achtung:
Arbeiten an den Gasinstallationen dürfen weder vom Hausbesitzer, noch von seinen Mietern oder dem Schornsteinfeger durchgeführt werden. Dies darf, laut Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) vom 1. November 2006, ausschließlich ein beim Versorgungsunternehmen dafür eingetragenes Installationsunternehmen oder der Gasversorger selbst.

Wer trägt die Kosten für die jährliche Gashausschau?

Hausbesitzer, die Fremdfirmen beauftragt haben, die jährliche Gashausschau durchzuführen, versuchen in der Regel die angefallenen Kosten als Betriebskosten an den Mieter weiterzugeben. Laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind Vermieter berechtigt, neben den in § 2 Nr. 1-16 BetrKV im Einzelnen aufgeführten Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV auch sogenannte „sonstige Betriebskosten‘‘ auf den Mieter umzulegen. Aus Sicht des VerbraucherService Bayern ist es deshalb legitim, die Kosten für die jährliche Gashausschau als „sonstige Betriebskosten“ auf die Mieter umzulegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass diese im Mietvertrag konkret benannt sind. Wenn dies nicht der Fall ist, muss der Mieter auch nichts zahlen.

Bei weiteren Fragen zur Gashausschau oder Ihrer Betriebskostenabrechnung wenden Sie sich an eine der 15 Beratungsstellen des VerbraucherService Bayern.