Verbraucherrecht

27.12.2020, Verbrauchertipp

Weihnachtsgeschenke umtauschen trotz geschlossener Läden? Auch im Lockdown kommt es auf die Kulanz des Verkäufers an

Weihnachten ist vorbei, die Geschenke sind ausgepackt. Doch nicht alles gefällt. Traditionell setzt daher nach den Weihnachtsfeiertagen das große Umtauschen ein. Wie aber sieht es damit in Zeiten von Corona aus? Der stationäre Einzelhandel hat bis mindestens 14. Februar geschlossen. Ein Ansturm auf die Läden ist also momentan nicht möglich.

Weihnachtsgeschenke umtauschen trotz geschlossener Läden? Auch im Lockdown kommt es auf die Kulanz des Verkäufers anFoto: © Евгений Шемякин - stock.adobe.com

Für einen Umtausch kommt es auf die Kulanz des Verkäufers an

Grundsätzlich gilt: Vertrag ist Vertrag. Das bedeutet, eine funktionsfähige Ware kann der Kunde nicht zurückgeben, nur weil sie ihm nicht gefällt, nicht passt oder weil er sie doppelt hat. Es sei denn, der Verkäufer kommt dem Kunden kulanterweise entgegen und gewährt ihm die Möglichkeit zum Umtausch.

Viele Händler tun dies und räumen ihren Kunden Umtauschrechte von 14 Tagen oder länger ein.
Es ist davon auszugehen, dass in vielen Geschäften nach Beendigung des zweiten Lockdowns ein Umtausch noch möglich sein wird, dass die Verkäufer die versprochene Frist erst nach dem Lockdown beginnen lassen werden. Alternativ ist es denkbar, dass der ein oder andere Einzelhändler auch während die Läden geschlossen haben, für seine Kunden zu erreichen ist und Umtauschwünsche auf dem Postweg abwickelt.

Aber solange ein Umtausch nicht konkret vereinbart ist, hat der Verkäufer eben nicht die Pflicht die gekaufte Sache zurückzunehmen. Ein konkretes Rückgaberecht hätte beispielsweise beim Kauf vereinbart und schriftlich auf dem Kassenbon vermerkt werden können.

Einfacher ist es beim Onlinekauf

Wenn man Ware im Internet bestellt, steht einem als Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Man muss für den Widerruf keine Begründung angeben, aber man muss ihn explizit erklären. Die Rücksendung der Ware allein reicht also nicht aus. Auf der Homepage des Onlinehändlers finden Sie ein Widerrufsformular, welches Sie nutzen können. Sie können den Widerruf aber auch selbst formulieren. Wichtig ist, dass Sie die rechtzeitige Absendung des Widerrufs nachweisen können.

Bei einer Reklamation gelten andere Regeln

Wenn der gekaufte Gegenstand nicht funktioniert, also einen Mangel aufweist, dann stehen dem Verbraucher gegenüber dem Händler zwei Jahre lang Gewährleistungsrechte zu.
In einem ersten Schritt darf der Verkäufer die Sache reparieren oder den defekten Gegenstand austauschen. Der Käufer hat grundsätzlich die Möglichkeit zu wählen, welche Variante ihm lieber ist. Seine Wahl muss aber verhältnismäßig sein.

Sollte der ausgetauschte Gegenstand ebenfalls einen Defekt aufweisen oder aber die zweimalige Reparatur der mängelbehafteten Sache keinen Erfolg haben, kann der Verbraucher in einem zweiten Schritt von Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Je nach Nutzungsdauer darf der Verkäufer dann unter Umständen eine Nutzungsentschädigung einbehalten.

Achtung: Immer wieder behaupten Verkäufer, dass die Gewährleistungsfrist lediglich 6 Monate betrage. Das ist nicht richtig. Nach 6 Monaten ändert sich lediglich die Beweispflicht. Der Verbraucher muss nun nicht nur nachweisen, dass der gekaufte Gegenstand überhaupt einen Mangel aufweist. Er muss zusätzlich belegen können, dass dieser Mangel in der Sache begründet ist, also nicht durch Verschleiß oder eigenen Fehlgebrauch eingetreten ist. Das kann für den Verbraucher im Einzelfall kompliziert sein, deswegen kommt es zu dieser unzulässigerweise verkürzten Behauptung einiger Händler, dass die Gewährleistungsfrist nur 6 Monate betrage.

Anderer Weg zum Erfolg: die Garantie

Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden sehr häufig synonym verwandt, sind rechtlich aber etwas vollkommen anderes. Während dem Verbraucher die gesetzlich verankerten Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler zustehen, gibt die Garantie auf ein Produkt in aller Regel der Hersteller. Eine Garantie muss nicht gewährt werden, sie ist freiwillig, deswegen können die Bedingungen hier auch recht weitreichend vom Hersteller diktiert werden.
So gibt es häufig bestimmte Ausschlüsse, z.B. sind bei einer Garantie für Smartphones häufig Displayschäden ausgenommen.

Andrerseits erleichtert der Hersteller dem Käufer seines Produkts häufig die Beweisproblematik und akzeptiert jeglichen aufgetretenen Defekt als Garantiefall, unabhängig davon, ob es sich um einen Sachmangel handelt oder nicht.
Das kann für den Verbraucher besonders dann interessant werden, wenn die ersten sechs Monate bereits verstrichen sind und der Käufer noch eine größere Beweislast trägt als zu Beginn.