Verbraucherrecht
10.07.2024
Wenn am Flughafen gestreikt wird - Welche Rechte haben Sie als Betroffener?
Seit ein paar Jahren kommt es im Flugverkehr immer wieder zu Streiks. Reisende, die von einem Streik der Piloten oder des Flugpersonals betroffen sind, sollten informiert sein. Lesen Sie hier, welche Rechte Sie geltend machen können.

Der Flug ist auf Grund des Streiks verspätet
Nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union können Fluggäste bei einem verspäteten Abflug kostenlose Betreuungsleistungen durch die Fluggesellschaft verlangen:
- bei Kurzstrecken unter 1500 km ab zwei Stunden Verspätung
- bei einer Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km ab drei Stunden Verspätung
- bei Langstreckenflügen von mehr als 3500 km ab vier Stunden Verspätung
Verspätet sich der Flug um mehr als fünf Stunden, können Betroffene ihr Geld zurückverlangen.
Sie haben Anspruch auf
- kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen,
- auf zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder Emails
- sowie bei Bedarf auf eine Hotelübernachtung inklusive Transfer.
Sollte die Fluglinie diese Leistungen trotz Aufforderung nicht erbringen, sollten Sie selbst für Abhilfe sorgen. Wichtig ist es dann, die Belege gut aufzubewahren, um die Kosten im Nachhinein von der Fluggesellschaft zurückverlangen zu können.
Der Flug wird wegen des Streiks annulliert
Wird der Flug komplett gestrichen, muss die Fluggesellschaft für einen Ersatzflug sorgen oder bei Inlandsflügen einen adäquaten Ersatztransport per Bus oder Bahn organisieren. Sie können alternativ zurücktreten (Art. 8 FluggastrechteVO) und sich den Flugpreis in voller Höhe innerhalb von sieben Tagen erstatten lassen.
Haben Sie zusätzliche Entschädigungsansprüche?
Ob darüber hinaus Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können, ist fraglich. Es hängt immer vom Einzelfall ab, wer streikt: Die Piloten, die Flugbegleiter, Fluglotsen, Sicherheitspersonal oder am Flughafen die Gepäckabfertigung.
Bei einem betriebsfremden Streik, zum Beispiel der Fluglotsen oder wenn die Gepäckarbeiter streiken, ist die Airline in der Regel außen vor und trägt dafür keine Verantwortung. Anders ist der Fall, wenn die eigenen Mitarbeiter streiken, dann haben die Reisenden gute Chancen auf Entschädigung.
Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied 2018 in einem Urteil (17.04.2018, Az. C-195/17), dass nicht bei jedem Streik automatisch die Fluggesellschaft von der Ausgleichspflicht befreit. Gerichte müssen immer im Einzelfall beurteilen, ob der Streik seine Ursache in der normalen Geschäftstätigkeit der Fluggesellschaft hat.
Der Flug ist Teil einer Pauschalreise
In diesem Fall sollten sich Betroffene schnellstmöglich an Ihren Reiseveranstalter wenden, damit er Ihnen eine anderweitige Beförderung zum Zielort organisiert. Ab einer vierstündigen Verspätung kann ein Reisemangel vorliegen, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt.
Eine Minderung kann zudem berechtigt sein, wenn auf Grund der Verspätung gebuchte Reiseleistungen ausfallen. Ist vom Streik der Rückflug betroffen und fällt aus, muss der Veranstalter für Ihre Unterkunft am Urlaubsort sorgen.