Verbraucherrecht
08.12.2025
Werbeanrufe – effektiver Schutz und Tipps
Ohne vorherige Zustimmung sind Werbeanrufe, sogenannte Cold Calls, von Unternehmen an Verbraucher*innen gesetzlich verboten. Zahlreiche Firmen halten sich dennoch nicht daran und nutzen die Anrufe als eine Verkaufsmasche am Telefon. Der VerbraucherService Bayern im KDFB e. V. (VSB) gibt Tipps, was sich gegen unerwünschte Anrufe und untergeschobene Verträge unternehmen lässt.
© JENOCHE - stock.adobe.comAchten Sie bei jedem Vertragsabschluss auf Klauseln, die die Speicherung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken erlauben und streichen Sie diese. Solche Klauseln sind meistens mit „Datenschutz“ oder „Datenverarbeitung“ überschrieben. Auch nachträglich können Sie Unternehmen auffordern, ihre Daten für Zwecke des Direktmarketings zu sperren. Eine Formulierungshilfe findet sich hier: Musterbrief.
Meldung bei der Bundesnetzagentur
Ohne vorherige Zustimmung und Einwilligung gegenüber Unternehmen drohen den Firmen bei ungewollten Anrufen Geldstrafen. Solche Verstöße können Verbraucher*innen der Bundesnetzagentur melden. Entweder über die Webseite www.bundesnetzagentur.de oder per Mail an rufnummernmissbrauch@bnetza.de.
Die Bundesnetzagentur prüft Verstöße und geht gegen Unternehmen vor. Sie verhängt Bußgelder oder kann sogar Rufnummern abschalten.
Zur Meldung sind folgende Informationen wichtig:
- Datum und Uhrzeit des Anrufes
- Name des Anrufers
- Nummer des Anrufers
- Nummer des Angerufenen, unter welcher Nummer wurden Sie kontaktiert?
- Name des Unternehmens, Kontaktdaten, Firma, wenn möglich Anschrift
- Grund des Anrufs
- Wurden Unterlagen oder eine Auftragsbestätigung versandt oder eine SMS an Angerufene geschickt?
Falls es am Telefon zu einem Vertragsschluss kommt, können Betroffene diesen in einer der VSB-Beratungsstellen prüfen lassen. In vielen Fällen ist dieser nicht wirksam zustande gekommen. Telefonisch geschlossene Verträge lassen sich in der Regel 14 Tage lang widerrufen.
Bei diesen Verträgen ist die Textform gesetzlich vorgeschrieben
Bei telefonischem Vertragsschluss über Energielieferverträge von Strom und Gas hat der Gesetzgeber die Textform vorgeschrieben. Der Vertrag ist erst wirksam, wenn die Textform dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird, wichtig ist dabei der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung. Eine schriftliche Zustimmung kann auch per Mail, Fax oder SMS erfolgen. Aber Achtung: manche Energieversorger senden eine SMS während des Telefongespräches, welche mit „JA“ bestätigt werden soll, ohne dass den Verbraucher*innen die Unterlagen übersichtlich zur Verfügung gestellt wurden.
Auch Verträge aus dem Bereich Telekommunikation, Internet Mobilfunk- oder Festnetzanschluss sowie Gewinnspiele sind nur wirksam, wenn die Verbraucher*innen eine Vertragszusammenfassung in Textform erhalten und dem Vertrag zustimmt haben.
Unseriöse Anbieter erkennen
Bei unseriösen Anbietern fehlen häufig bei Vertragsschluss wesentliche Informationen wie:
- genauer Vertragspartner, Verbraucher*innen wissen nicht, mit wem sie zum Beispiel einen Lotto-Vertrag geschlossen haben
- Preise, genaue Konditionen, wichtige Vertragsbestandteile wie Kündigung
Wurden Verbraucher*innen nicht ordnungsgemäß über alle vertragswesentlichen Bestandteile aufgeklärt und haben nicht zugestimmt, so gibt es auch keinen Vertragsschluss. Wenn ein Anrufer keinen wirksamen Vertragsschluss nachweisen kann, darf er auch keine Zahlung verlangen.
Widerruf von ungewollten Vertragsabschlüssen
Telefonisch geschlossene Verträge können widerrufen werden. Bei Kaufverträgen beginnt die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Ware. Bei Beratungsleistungen oder Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist bereits mit Vertragsschluss.
Der Widerruf beginnt mit der Belehrung. Bei fehlender Belehrung, verlängert sich dieses um ein Jahr. Die Frist beträgt also 12 Monate und 14 Tage. Bei Telefongeschäften haben Verbraucher*innen häufig die Möglichkeit, länger als 14 Tage zu widerrufen, weil die Anbieter den Beweis über die ordentliche Information zum Thema Widerruf nicht erbringen können.
Idealerweise nutzen Betroffene das zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsformular. Eine Warenrücksendung allein reicht nicht aus, der Widerruf ist ausdrücklich zu erklären. Ratsam ist es auch, den Widerruf mit Nachweis zu versenden, zum Beispiel als Einwurf-Einschreiben, damit sich das Datum der Versendung nachweisen lässt. Bei einem solchen Schreiben lohnt es sich, gleichzeitig der Nutzung sämtlicher Daten zu Werbezwecken zu widersprechen. Diese Daten werden oftmals für Gewinnspiele, Abos usw. verwendet.
Anrufer kennt meine Kontonummer
Bei manchen Anrufen wissen die Anrufer nicht nur persönliche Daten, wie Name, Adresse, Geburtsdatum, sondern kennen auch die Kontonummer. Das Gleiche gilt, wenn der Verbraucher*innen die Daten herausgegeben haben, zum Beispiel weil sie mit einem Gewinnversprechen getäuscht wurden. Bei all diesen Anrufen erst einmal Ruhe bewahren. Prüfen Sie ihren Posteingang. Solange Sie kein Schreiben über einen Vertragsschluss erhalten, können Sie in der Regel weiter abwarten. Überwachen Sie ihr Konto und veranlassen Sie bei nicht zuordnenden Abbuchungen eine Rücklastschrift. Falls die Gegenseite Forderungen an Sie geltend machen möchte, wird sie Ihnen ein Schreiben zusenden. Wie sie auf Schreiben am besten reagieren, klären Sie bei Bedarf in einer unserer 15 Beratungsstellen.
