Verbraucherrecht

21.12.2017, Ab 1. Januar 2018

Wichtige Änderungen im Verbraucherrecht und in Finanzen

Jedes Jahr sind Verbraucherinnen und Verbraucher von neuen Gesetzen betroffen, so auch 2018. Ob Verbraucherbauvertrag, Kaufrecht, Winterreifen, Kfz-Versicherung, Kreditkartengebühren und einiges mehr – wir haben das Wichtigste für Sie zusammengestellt.

Wichtige Änderungen im Verbraucherrecht und in Finanzen© LMoonligt - Pixabay.com

Neuerungen zum Verbraucherbauvertrag:

Ab dem 01. Januar 2018 gelten für Bauherren und Eigenheimbesitzer die neuen Regelungen zum Verbraucherbauvertrag. Neu sind die Regelungen zur Baubeschreibung, zu begrenzten Abschlagszahlungen sowie ein Widerrufsrecht. Eine ausführliche Zusammenfassung finden Sie hier (Link).

Änderungen im Kaufrecht:

Die neuen Regelungen stellen eine Kodifizierung der gegenwertigen Rechtsprechung dar, laut § 435 Abs.3 S.1 BGB n.F. Somit ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung einer mangelhaften Ware verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für die Entfernung der mangelhaften Sache vorzunehmen. Sowie den erneuten Einbau der und das Verbringen der nachgelieferten mangelfreien Sache.

Neues Symbol für Winterreifen:

Für alle Autofahrer gilt, dass Winter-Ganzjahresreifen nur noch mit der Schneeflocke, also dem Alpine-Symbol, verkauft werden dürfen. Das M+S Symbol ist nicht mehr ausreichend. Für Bestandsreifen gilt eine Übergangszeit bis September 2024.

Autoversicherer ändern Typ und Regionalklassen:

Sollte es zu einer Erhöhung durch die geänderte Typ und Regionalklasse kommen, können Versicherungen auch jetzt noch gekündigt werden, und ein Versicherungswechsel zum Jahresbeginn vorgenommen werden.

Zusatzgebühren für Kreditkarten entfallen:

Ab 1. Januar 2018 dürfen Händler für "besonders gängige" Zahlungsmittel wie Kreditkarten von Mastercard und Visa  keine Zusatzgebühren verlangen, ebenfalls müssen SEPA-System-relevante Zahlungsmittel wie Überweisung und Lastschriftverfahren gebührenfrei angeboten werden.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) tritt am 1. Januar 2018 in Kraft:

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) wird gestärkt und soll für kleine und mittelständische Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer attraktiver werden.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Ab 2018 können acht Prozent (statt bisher vier Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen (aktueller Stand 78.000 Euro West und 69.600 Euro Ost). Der geförderte Höchstbetrag ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen erhöht sich dadurch auf 260 Euro im Monat, steuerfrei können weitere 260 Euro im Monat eingezahlt werden.
  • Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss:  Für Neuverträge ab 2019, für bestehende Verträge ab 2022, muss der Arbeitgeber min. 15% der Beiträge einzahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis hat.
  • Zuschuss für Geringverdiener: Wenn der Arbeitgeber Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro monatlichem Bruttoeinkommen eine arbeitgeberfinanzierte bAV anbietet, erhält er eine Steuervergünstigung.
  • Sozialpartnermodell – statt Garantiezins bloß Beitragszusage:
    Parallel zu den bisherigen Tarifen können Arbeitgeber und Gewerkschaften vereinbaren, dass bei den neuen Policen die bekannten Zinsgarantien wegfallen. Aus den eingezahlten Beiträgen (Beitragszusage) wird eine bestimmte Versorgungsleistung (Zielrente) hochgerechnet, deren Höhe aber vom Arbeitgeber nicht garantiert ist. Die Kapitaloption auf die einmalige Auszahlung der Ablaufleistung ist auch nicht mehr möglich.

Die EU-Zahlungsdienstrichtlinie (PSD 2) wird in deutsches Recht umgesetzt:

Die Regelung ermöglicht sogenannten Drittanbietern, wie Finanzdienstleistern, den Zugriff auf Bankkonten bei der Hausbank und die Verwendung der dort gewonnenen Informationen über den Verbraucher für personalisierte Werbekampagnen und neue Angebote. Für den Zugriff der Drittanbieter wird die Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die schriftliche Einwilligung der Kunden notwendig sein.

Geförderte Altersvorsorgeprodukte:

  • Rürup-Rente

Der Sonderausgabenabzug steigt auf 86 Prozent vom zu versteuernden Einkommen (2017 waren es 84 Prozent); maximal 23.808 Euro (47.616 Euro bei Verheirateten).

  • Riester-Rente

Die jährliche Grundzulage wird auf 175 Euro angehoben.

Reform der Investmentbesteuerung – das Investmentsteuerreformgesetz  (InvStRefG):

Am 1. Januar 2018 wird das deutsche Steuerrecht an das EU-Recht angepasst, inländische und ausländische Investmentfonds werden gleich versteuert.

  • Auf Fondsebene unterliegen Dividenden und inländische Immobilienerträge der Kapitalertragsteuer (15%, inkl. Solidaritätszuschlag für Dividenden, für die anderen Erträge zzgl. Solidaritätszuschlag). Andere Erträge auf Fondsebene bleiben steuerfrei. 
  • Auf Anlegerebene werden Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und die sogenannten Vorabpauschalen mit der Abgeltungsteuer versteuert, zzgl. Solidaritätszuschlag. Die Thesaurierungsbesteuerung wird durch die Besteuerung der Vorabpauschalen ersetzt.

Um Nachteile auszugleichen, gewährt der Gesetzgeber eine Teilfreistellung bei der Besteuerung von Erträgen aus Aktienfonds von 30 % der Erträge, bei Mischfonds 15%.  

Neue Regeln für die Versicherungsvermittlung (IDD) ab Februar 2018:

Verbraucher müssen aufgeklärt werden, in wessen Auftrag der Versicherungs-Vermittler oder der Berater handelt, ob er für seine Dienstleistung ein Honorar, eine Provision oder eine andere Art der Vergütung bezieht und wer diese bezahlt. Einheitliche Informationsblätter für sämtliche Versicherungsprodukte sollen für mehr Transparenz sorgen.

Private Krankenversicherung (PKV):

Zum 1. Januar 2018 steigen die Beitragsbemessungsgrenze und die PKV-Versicherungspflichtgrenze. Angestellte können ab 59.400 Euro Jahreseinkommen (Wahlfreiheit) in die PKV wechseln. Der maximale Bruttolohnbeitrag für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 52.200 Euro auf 53.100 Euro.