Verbraucherrecht

22.05.2023

Wissenswertes rund um den nächsten Umzug

Gründe für einen Umzug gibt es viele – eine Ausbildung oder ein Studium fernab vom Elternhaus, ein neuer Partner, ein besseres Jobangebot oder den Kauf einer Immobilie. Die Arbeit, Planung und Koordination eines Umzugs beginnen schon Wochen vor dem eigentlichen Ortswechsel. Was es in Bezug auf die Kündigung der alten Wohnung, die Wohnungsübergabe, Umzugsunternehmen, die Ummeldung, Kautionszahlungen und vieles mehr zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Tür mit Schlüssel im Schloss und Hand an der Klinke© Shisu_ka - stock.adobe.com
Vor dem Umzug gibt es viel zu regeln.

Kündigung der Wohnung – nur in schriftlicher Form gültig

Die Kündigung einer Miet­wohnung ist nur in schriftlicher Form gültig. Das heißt: Sie können nicht per E-Mail, Fax oder WhatsApp kündigen. Das Angeben eines Grunds ist dabei nicht nötig. Als Absender sind in dem Schreiben alle im Mietvertrag eingetragenen Mieter und als Empfänger alle Vermieter aufzuführen. Ebenso gehört die Unterschrift aller Mieter dazu und die Adresse der betreffenden Wohnung. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt im Regelfall drei Monate. Allerdings kann im Miet­ver­trag auch eine kürzere Frist ver­ein­bart worden sein.

Das Kün­di­gungs­schreiben muss spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats bei dem Vermieter ein­geh­en. Zum Beispiel: Wenn Ihre Kün­di­gung am 3. Juni (dritter Werktag) dem Vermieter zugeht, endet das Miet­ver­hält­nis zum 31. August. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt des Empfangs, und nicht der des Poststempels. Versenden Sie Ihre Kündigung sicherheitshalber per Einwurfeinschreiben, um den rechtzeitigen Zugang zu beweisen.

Wer vorzeitig ausziehen möchte, hat die Möglichkeit, dies mit dem Vermieter zu vereinbaren, für den Fall, dass ein geeigneter Nachmieter gefunden wurde. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht.

Kündigung wegen Mietererhöhung

Im Falle einer Mieterhöhung steht dem Mieter immer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 561 BGB zu. Diese Frist gilt bis zum Ende des zweiten Folgemonats nach Erhalt des Schreibens. Kündigt der Mieter innerhalb dieses Zeitraums, muss er innerhalb zwei weiterer Monate aus der Wohnung ausziehen. Die angekündigte Mieterhöhung tritt folglich nicht mehr ein.

Wohnungsübergabe

Vereinbaren Sie per Mail oder schriftlich einen Termin für die Wohnungsübergabe und bringen dazu alle vorhandenen Schlüssel für die Wohnung mit. Normalerweise wird die Wohnung leer und in besenreinen Zustand übergeben. Fertigen Sie eine Liste mit den aktuellen Zählerständen an.

Häufig bringt der Vermieter ein sogenanntes Wohnungsübergabeprotokoll zur Wohnungsübernahme mit. Auf diesem tragen sie gemeinsam den Zustand der Wohnung inklusive möglicher Mängel ein. Gibt es Mängel oder Schäden in der Wohnung (defekte Installationen, Türen/Fenster, Schimmelschäden) notieren Sie diese und machen Sie im besten Fall Fotos davon.

Rechtlich ist das Protokoll nicht notwendig, dient aber zur Absicherung für beide Seiten, wenn später eventuell Streitigkeiten auftreten. Beide Parteien sollten es deswegen unterzeichnen. Achten Sie bei der Übergabe darauf, dass keine Pflichten vermerkt sind, sondern nur Zustände beschrieben werden und diese auch korrekt sind. Unterschreiben Sie zum Beispiel, dass Sie bestimmte Arbeiten noch nachholen, so sind Sie in der Regel auch dazu verpflichtet.

Umzugsunternehmen – Angebote vergleichen

Holen Sie mehrere Angebote ein, wenn Sie ein Umzugsunternehmen beauftragen möchten. Klären Sie alle Teilleistungen des Umzugs ab und halten Sie diese am besten schriftlich fest. Es ist sinnvoll, Festpreise zu vereinbaren. So lassen sich die Preise besser vergleichen und mit entstehenden Kosten besser planen. Hierfür gibt es in der Regel kein gesetzliches Widerrufsrecht, lassen Sie sich also nicht zum Vertragsschluss drängen und prüfen in Ruhe die Angebote.

Sonderkündigungsrecht bei Strom- und Gasverträgen

Sind Sie in der Grundversorgung, müssen Sie Ihren bisherigen Lieferanten kontaktieren und können bei einem Umzug mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 41b EnWG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)).

Haben Sie einen Sondervertrag abgeschlossen, ist eine außerordentliche Kündigung bei einem Wohnungswechsel mit einer sechswöchigen Frist möglich. Erklären Sie diese in Textform gegenüber Ihrem derzeitigen Anbieter, mit Wirkung zum Tag des Auszugs.

Allerdings wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Anbieter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen am neuen Wohnort anbietet und die Belieferung auch dort möglich ist. Ist das der Fall, dann sind Sie verpflichtet, Ihren Gas- oder Stromvertrag am neuen Wohnort fortzuführen. Achten Sie darauf, dass die Restlaufzeit des Vertrages und die bisherigen Konditionen unverändert übernommen werden.

Eine Belieferung am neuen Wohnort gilt als nicht möglich, wenn es zum Beispiel zu einer Haushaltszusammenlegung kommt oder wenn Sie in eine Wohnung ziehen, in der bereits ein Liefervertrag besteht. Eine Belieferung ist ebenfalls als nicht möglich anzusehen, wenn es zu einem Wechsel beim Heizsystem kommt und der bisherige Heizstromvertrag mangels Nachtspeicherheizung nicht mehr erforderlich ist oder der Gasvertrag wegen fehlendem Gasanschluss nicht mehr möglich ist.

Lesen Sie am Tag des Umzugs den Zählerstand sowie die Zählernummer in der alten und neuen Wohnung ab und teilen Sie diese Daten, sowie die dazugehörigen Adressdaten dem Gas- oder Stromanbieter und den zuständigen Netzbetreiber mit.

Ein Blick in die AGBs lohnt sich: Manchmal gibt es abweichende Regelungen zugunsten der Verbraucher*innen. Manche Anbieter räumen grundsätzlich ein Kündigungsrecht bei Umzug ein, egal, ob die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses angeboten wird oder am neuen Wohnort eine Versorgung besteht.

Messstellenvertrag: Besteht zum Energieliefervertag noch ein separater Messstellenvertrag mit einem Messtellenbetreiber, muss auch dieser gekündigt werden.

Netzanschlussvertrag: Hauseigentümer haben neben einen Liefervertrag auch noch einen sogenannten Netzanschlussvertrag. Liegt die neue Adresse im Anschlussgebiet des Versorgers, besteht die Möglichkeit, den Vertrag an die neue Adresse verlegen zu lassen. Oder Sie kündigen und schließen am neuen Wohnort einen Vertrag mit dem dortigen Netzbetreiber ab. Nehmen Sie auf jeden Fall mit dem derzeitigen Netzbetreiber Kontakt auf.

Telefon und Internet

Beim Umzug in eine neue Wohnung können Verbraucher*innen seit dem 1. Dezember 2021 unmittelbar zum Umzugsdatum mit der Vorlaufszeit von einem Monat kündigen, soweit der Anbieter seine Dienste nicht oder nicht in dem gewohnten Umfang an dem neuen Ort anbietet (§ 60 TKG - Umzug - dejure.org). Kündbar sind dabei die Leistungspakete insgesamt, sofern der Telekommunikationsanbieter eine der Leistungen nach dem Umzug nicht mehr erbringen kann.

Auch bei Umzügen in eine Wohnung mit bereits vorhandenem Anschluss, wie dem Einzug in eine WG, greift diese Regelung. Verfügt die neue Adresse bereits über einen Anschluss, ist der Umziehende berechtigt, außerordentlich mit mindestens einer Monatsfrist zu kündigen.

Wer sich rechtzeitig darum kümmert, kann also seinen Vertrag zum Tag des Auszugs beenden und muss nicht darüber hinaus weiterbezahlen. Fragen Sie deshalb frühzeitig beim Anbieter nach, ob eine Weiterversorgung möglich ist.  Mobilfunkverträge sind bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland auch dann außerordentlich kündbar, wenn der Mobilfunkanbieter die Verbindungen vor Ort gewährleisen könnte.

Sie können Ihre alte Telefonnummer nur mitnehmen, wenn Ihre Ortsvorwahl unverändert bleibt. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Vertrag weiter gilt oder Sie den Anbieter wechseln. Mobilfunknummern sind ortsunabhängig und können auch an den neuen Wohnort mitgenommen werden. Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen Mobilfunkanbieter für die Rufnummernmitnahme zu einem anderen Anbieter im Festnetz und im Mobilfunknetz keine Gebühren mehr verlangen (§ 59 TKG - Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme - dejure.org).

Neuen Wohnsitz anmelden

Normalerweise haben Sie bis zu zwei Wochen Zeit, um sich nach dem Einzug auf den Weg zum Einwohnermeldeamt zu machen.  Gesetzlich sind Sie nämlich dazu verpflichtet, sich an ihrem Wohnort anzumelden. Diese Meldepflicht ist im Bundesmeldegesetz (BMG) verankert. Wer den vorgegebenen Zeitraum versäumt, dem droht ein Bußgeld. Erst wenn Sie am neuen Wohnsitz angemeldet sind und einen Meldeschein erhalten haben, können Sie viele weitere Behördengänge angehen, um zum Beispiel die Adresse auf dem Ausweis zu ändern oder das Auto umzumelden BMG - Bundesmeldegesetz (gesetze-im-internet.de).

Adressänderung

Informieren Sie Arbeitgeber, Behörden, Banken, Versicherungen, Krankenkasse, Finanzamt über Ihren Wohnungswechsel und teilen Ihre neue Adresse mit. Denken Sie auch an Abos/Zeitschriften, die Ihnen zugestellt werden. Generell empfiehlt es sich, einen Nachsendeauftrag auf der Post zu stellen.

Nachsendeauftrag bei der Post

Wenn Sie umziehen, wird Ihre Post mittels Nachsendeantrag bis zu zwölf Monate an die gewünschte neue Adresse nachgesendet. Geben Sie Ihren Nachsendeauftrag spätestens fünf Werktage vor Beginn der Laufzeit auf. Dieser Service ist kostenpflichtig.
Weitere Infos: Post an neue Adresse nachsenden | Deutsche Post | Nachsendeservice

Rundfunkbeitrag

Immer noch allgemein als „GEZ“ bekannt, aber inzwischen umfirmiert in den „ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice“. Der Rundfunkbeitrag ist für jede Wohnung fällig. Beim ersten Umzug in eine eigene Wohnung ist ein eigenes Beitragskonto zu erstellen. Um diese Gebühr kommt leider niemand herum.  

Sind Sie bereits Kunde, wird die GEZ bei einer Adressänderung nicht automatisch umgemeldet. Dies müssen Sie selbst auf deren Website online veranlassen und die Adresse zum Beitragskonto ändern. Auf der Website der GEZ gibt es in drei Fällen die Möglichkeit zur Abmeldung beim Umzug: Bei einem Umzug in eine Wohnung, für die bereits der Rundfunkbeitrag entrichtet wird, beim Einzug in eine Wohngemeinschaft, in der bereits jemand die Gebühren entrichtet oder Sie ziehen ins Ausland.

Manchmal wird beim Umzug ein Zweitwohnsitz angemeldet. Hierfür sind keine Gebühren zu zahlen, allerdings ist dies nur nach Antrag auf Befreiung möglich – ab dem Monat der Antragsstellung und nicht rückwirkend. Weitere Infos: Der Rundfunkbeitrag - Formulare für Bürgerinnen und Bürger

Schufa

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) sammelt Daten und errechnet einen Score, der die Bonität der Verbraucher*innen betrifft. Wenn Sie eine Wohnung mieten möchten, fordert der Vermieter häufig eine Selbstauskunft der Schufa. Einmal pro Jahr haben Verbraucher*innen Anspruch auf eine kostenlose Schufa-Selbstauskunft. Wer diese geltend machen möchte, sollte auf der Seite der Schufa die Schufa-Datenkopie nach Art. 15 DSGVO wählen.
Weitere Infos: Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO - meineSCHUFA.de

Mietsicherheit – Absicherung für Vermieter*innen

Der Begriff Mietsicherheit beschreibt einen Geldbetrag oder eine Bürgschaft, die der Mieter zu Beginn eines Mietverhältnisses beim Vermieter hinterlegt. Damit ist dieser abgesichert, falls der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt. Zu diesen Verpflichtungen gehören Schönheitsreparaturen, Nebenkostenzahlungen oder Mietzahlungen. Die Mietsicherheit ist allgemein auch unter dem Begriff "Mietkaution" bekannt.

Der Mieter kann die Rückzahlung der Kaution frühestens nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter verlangen. Leider existieren keine einheitlichen Gesetze oder Regelungen für den Zeitpunkt der Rückzahlung. Wenn jedoch alle Forderungen beglichen sind und die Wohnung bei der Übergabe keine Mängel aufweist, ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution zurückzuzahlen. In der Praxis dauert die Rückzahlung meist zwischen drei und sechs Monaten. Danach verjähren nämlich die Ersatzansprüche, wenn der Vermieter sie nicht geltend macht (§ 548 BGB). Dann muss er die Mietkaution auszahlen. Die Frist, die dem Vermieter zusteht, kann sich im Einzelfall aber auch bis auf ein ganzes Jahr ausdehnen. Ist in dieser Zeit die Betriebskostenabrechnung nämlich noch nicht erfolgt, steht es dem Vermieter frei, einen Teilbetrag zurückzuhalten, der voraussichtlich nötig sein wird, um die Kosten zu begleichen.

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

Die Höhe der Kaution beim Einzug in eine neue Wohnung

Die Höhe der Mietkaution ist gesetzlich klar geregelt: Laut § 551 Absatz 1 BGB darf sie höchstens drei Monatsmieten betragen. Für die Berechnung der Mietkautionshöhe ist die Kaltmiete der Wohnung maßgeblich, die Betriebskosten bleiben dabei unberücksichtigt.

Die Mietkaution ist mit Beginn des Mietverhältnisses fällig, also zu dem Tag, der als Zeitpunkt des Mietbeginns im Mietvertrag festgelegt ist. Erfolgt die Zahlung in bar oder durch Überweisung eines Geldbetrages, muss der Mieter sie nicht sofort vollständig erbringen, sondern kann sie in drei gleichen Raten zahlen. Wichtig: die erste der drei Raten muss zum Beginn des Mietverhältnisses auf dem Konto des Vermieters sein. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig. Wird die Mietsicherheit nicht bezahlt, ist der Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter mit der Zahlung von zwei der insgesamt drei Kautionsraten in Verzug ist. Eine vorherige Abmahnung ist dabei nicht erforderlich (§569 Abs. 2 a BGB).

Der Vermieter ist verpflichtet, die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Vertragsparteien eine andere Anlageform vereinbaren, wie zum Beispiel ein Tagesgeldkonto, ein Mietkautionsdepot oder auch eine Bürgschaft. In jedem Fall hat die Anlage getrennt vom Vermögen des Vermieters zu erfolgen. Die Zinserträge stehen dem Mieter zu, verbleiben aber auf dem Sparkonto und erhöhen damit die Sicherheit. Ausnahme: Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.