Versicherungen

19.05.2015, Verbraucherunfreundliches BGH Urteil

Banken müssen Lebensversicherungen nicht rückabwickeln

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 05.05.2015 (Az.: XI ZR 406/13) zu Gunsten der Banken entschieden. Wer ein endfälliges Darlehen besitzt, das am Ende der vereinbarten Laufzeit durch eine zusätzlich abgeschlossene Lebensversicherung getilgt werden soll, kann bei einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages nicht auch auf die Rückabwicklung der Versicherung hoffen.

Das aktuelle Urteil

Eine Verbraucherin hatte im Jahr 2002 sowohl einen Darlehensvertrag als auch eine Lebensversicherung abgeschlossen. Vereinbart war, dass für den Darlehensvertrag nur die Zinsen und in die Lebensversicherung die Prämien bezahlt werden. Der Darlehensvertrag sollte bei Endfälligkeit durch das bis dahin angesammelte Guthaben (Prämien und Zinsen) der Lebensversicherung getilgt werden. Nachdem die Verbraucherin den Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen hatte, wollte sie, dass auch die ursprünglich zur Tilgung vorgesehene Lebensversicherung aufgelöst und rückabgewickelt wird.

Der BGH entschied am 05.05.2015, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Versicherungsvertrag erstens um kein verbundenes Rechtsgeschäft gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB handle und zweitens die beiden Verträge keine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Kreditinstitute müssen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag, die für die Tilgung vorgesehenen Lebensversicherungen nicht rückabwickeln.

Zukünftige Handlungsalternativen für Verbraucher:

  • Kündigung der Lebensversicherung zur Reduzierung der Darlehensschuld

Der Verbraucher kann unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist seine Lebensversicherung kündigen und erhält einen Rückkaufswert. Dieser fällt umso geringer aus, je kürzer die Laufzeit ist. Eine Kündigung führt meistens zu einem Verlustgeschäft für den Verbraucher. Wird jedoch das angesparte Guthaben zur Reduzierung der Kredithöhe benötigt, kann eine Kündigung im Einzelfall sinnvoll sein.

  • Beitragsfreistellung der Lebensversicherung bei Neuabschluss eines Annuitätendarlehens

Der Verbraucher hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Beitragsfreistellung gemäß § 165 VVG seiner Lebensversicherung. Kommt der Verbraucher bei Neuabschluss des Darlehensvertrages an die Grenzen seiner finanziellen monatlichen Belastung (monatliche Zins- und Tilgungsleistung) und die bestehende Versicherung soll nicht in die neue Finanzierung mit eingebunden werden, ist die Beitragsfreistellung eine Option.

  • Weitere Besparung der Lebensversicherung als Geldanlage

Bei einer klassischen Lebensversicherung ist ein Garantiezins für die gesamte Laufzeit vereinbart. Wurde die Versicherung beispielsweise 2002 abgeschlossen, so lag der Garantiezins auf den Sparanteil bei 3,25% pro Jahr. Bei ab 2015 abgeschlossenen Neuverträgen liegt der Garantiezins nur bei 1,25% pro Jahr. Es kann durchaus sinnvoll sein, den Altvertrag weiterhin zu besparen, wenn es die finanziellen Verhältnisse erlauben. Auch der steuerliche Aspekt sollte nicht vernachlässigt werden. Vor 2005 abgeschlossene Verträge werden nach einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren steuerfrei ausbezahlt.

Lassen Sie sich beraten

In den Beratungsstellen Augsburg, Ingolstadt, Regensburg und Würzburg des VerbraucherService Bayern im KDFB können Sie die Widerrufsbelehrung von Darlehensverträgen überprüfen lassen. Zu individuellen Fragen bezüglich Kündigung und Beitragsfreistellung sowie weiterer Besparung Ihrer bestehenden Lebensversicherung und Anschlussfinanzierung Ihres Darlehens bietet der VSB eine neutrale Beratung an.