Versicherungen

04.02.2021

Beitragserhöhung der gesetzlichen Krankenversicherungen

40 Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) erhöhten zum 1. Januar 2021 den kassenindividuellen Zusatzbeitrag um 0,1 bis 0,8 Prozentpunkte. Bei 60 Kassen bleibt der Beitrag unverändert, zwei Krankenkassen senken den individuellen Zusatzbeitrag ab. Die GKV begründen die Erhöhungen des Zusatzbeitrags mit Ausgabensteigerungen: Einerseits durch die Corona Krise – vor allem die hohe Zahl der teuren PCR Tests schlagen kräftig zu Buche – und andererseits durch gesetzlich vorgegebene Verbesserungen in der medizinischen Versorgung. Die zahlreichen Mitglieder, die sich in Kurzarbeit befinden und somit niedrigere Einkünfte haben, führen zusätzlich zu sinkenden Einnahmen.

Beitragserhöhung der gesetzlichen KrankenversicherungenFoto: © YK - stock.adobe.com

Der Zusatzbeitrag wird zusätzlich zum normalen Beitragssatz von 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen erhoben. Auch den individuellen Zusatzbeitrag, der aktuell durchschnittlich bei 1,3 Prozent liegt, teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen.

Sonderkündigungsrecht

Führt eine Kasse einen solchen „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ neu ein oder erhöht sie einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag, besteht für die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Dieses ist vom Gesetzgeber im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), § 175 Absatz 4 festgelegt. Spätestens einen Monat vor der erstmaligen Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrags ist die Kasse verpflichtet, alle ihre Mitglieder anzuschreiben und sie auf das Sonderkündigungsrecht und eine Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen hinzuweisen. Zudem muss sie die Höhe des sogenannten „durchschnittlichen Beitragssatzes“ mitteilen, den das Bundesgesundheitsministerium jährlich festgelegt. Überschreitet der neue bzw. erhöhte Zusatzbeitrag der Kasse diesen „durchschnittlichen Zusatzbeitrag“, muss auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Kasse hingewiesen werden.

Wer sein Sonderkündigungsrecht ausüben möchte, ist verpflichtet, spätestens bis zum Ende des Monats zu kündigen, für den die Kasse den Zusatzbeitrag erstmals erhebt bzw. erhöht. Die Kündigung wird dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Weist die Krankenkasse auf die oben genannten Punkte zu spät hin, gilt auch eine spätere Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der neue oder erhöhte Zusatzbeitrag zum ersten Mal erhoben wird.

Wechsel gestaltet sich einfacher

Wer auf einen niedrigeren Beitrag bei der GKV Wert legt, hat es ab 2021 noch leichter, den Krankenversicherer zu wechseln. Statt nach 18 Monaten Mitgliedschaft, können Verbraucher*innen nun bereits nach zwölf Monaten die Krankenkasse wechseln. Bei einem Sonderkündigungsrecht ist die Frist ggf. kürzer.

Die bisher verpflichtende schriftliche Kündigung bei der alten Krankenkasse entfällt. Es reicht aus, bei der neu gewählten Krankenkasse die Mitgliedschaft zu beantragen. Diese prüft, ob alle Voraussetzungen zur Neuaufnahme erfüllt sind und bestätigt den Wechsel. Die alte Kasse bestätigt innerhalb von zwei Wochen den Wechsel, der zum Ende des übernächsten Monats möglich ist. Der Versicherte informiert den Arbeitgeber rechtzeitig über den Kassenwechsel, die bislang notwendige Mitgliedschaftsbescheinigung ist nicht mehr zwingend nachzuweisen. Arbeitgeber sowie die neue und die bisherige Krankenkasse tauschen sich über die geänderte Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zukünftig auf elektronischem Weg aus.

Eine zusätzliche sofortige Wechselmöglichkeit ohne die Einhaltung der zwölfmonatigen Bindungsfrist ergibt sich bei einem Jobwechsel oder beim Rentenbeginn. Hier haben Versicherte 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn oder dem Eintritt in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln.

Wer aus der Pflichtversicherung herausfällt und freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung wird, kann bei diesem Wechsel des Versichertenstatus innerhalb von drei Monaten eine neue Kasse suchen. Alleinig der Arbeitgeber ist formlos über den Wechsel zu informieren.

Eine schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft ist nur in folgenden Fällen verpflichtend:
  • Wenn der Versicherte in die private Krankenversicherung wechselt.
  • Wenn ein freiwilliges Mitglied dauerhaft ins Ausland zieht.
  • Wenn eine freiwillige Versicherung zugunsten einer Familienversicherung beendet wird.

Die Elektronische Patientenakte (ePA) 

Versicherte erhalten zum Jahresbeginn 2021 mit der kostenlosen App ihrer Krankenkasse die Möglichkeit, medizinische Daten wie Befunde, Diagnosen, Therapie- und Medikamentenpläne, Impfungen und Notfalldaten digital zu hinterlegen. Erst im Laufe des Jahres müssen Ärzte und Krankenhäuser die Akte technisch verarbeiten können. Die Nutzung der Elektronischen Patientenakte (ePA) ist freiwillig. Allein die Versicherten entscheiden, welche Daten gespeichert werden und können medizinische Angaben jederzeit wieder löschen.