Versicherungen

03.12.2020

Private Krankenversicherung erhöht Beiträge – was tun?

Die Gesundheit ist unser höchstes Gut und die Entscheidung für eine Private Krankenvollversicherung (PKV) bedeutet zumeist auf der Leistungsseite große Vorteile gegenüber dem Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Doch in den vergangenen Jahren machten die PKV-Unternehmen auch immer wieder durch hohe Beitragsanpassungen von sich Reden. Im Extremfall führt das so weit, dass die Beiträge für die Krankenversicherung das Budget der Verbraucher*innen übersteigen. Doch was ist zu tun, wenn die Beitragserhöhung ins Haus flattert?

Private Krankenversicherung erhöht Beiträge – was tun?Foto: © Printemps - stock.adobe.com

Kalkulation der PKV-Tarife

Private Vollversicherungstarife sind nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip kalkuliert. Das heißt, die Versicherten zahlen einen Beitrag, der entsprechend der vereinbarten Leistungen gerechnet ist. Dabei berücksichtigen die Versicherer gemäß dem Eintrittsalter die Bildung von Alterungsrückstellungen, die sie dann in den späteren Versicherungsjahren für die steigenden Krankheitskosten wieder auflösen. Durch den medizinischen Fortschritt und die steigende Lebenserwartung kommt es immer wieder dazu, dass die Versicherer diese Ursprungskalkulation überarbeiten. Durch das Versicherungsvertragsgesetz sind der Anpassung aber enge Grenzen gesetzt: So müssen die Beiträge angepasst werden, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben in einer Beobachtungseinheit um zehn Prozent oder mehr gestiegen sind. Bereits ab einer Abweichung von fünf Prozent ist dies bei manchen Versicherungen möglich. Da aber zu diesem Zeitpunkt alle Rechnungsgrundlagen, also Leistungssteigerungen der Vorjahre, überprüft werden, kommt es häufig zu höheren Beitragsanpassungen. Wenn sich die Leistungsausgaben verringert haben, kommt es in einzelnen Tarifen durchaus auch zu Beitragssenkungen.

Muss ich die Beitragserhöhung akzeptieren?

Grundsätzlich besteht bei einer Beitragserhöhung in der PKV ein außerordentliches Kündigungsrecht und Verbraucher*innen haben die Möglichkeit, zu einem anderen Versicherer zu wechseln. Dies sollte allerdings nicht vorschnell geschehen. Denn wenn im unmittelbaren Anschluss keine Versicherungsschutz besteht bzw. dieser nachgewiesen werden kann, so hat auch der ursprüngliche Versicherer die Möglichkeit, eine erneute Gesundheitsprüfung durchzuführen.

Welche Alternativen gibt es?

1. Anbieterwechsel

Der Wechsel des PKV-Unternehmens lohnt sich in der Regel nur dann, wenn die Verbraucher*innen noch jung, gesund und noch nicht lange PKV-versichert sind. Bei einem Wechsel des Versicherers können nämlich nur die Alterungsrückstellungen mitgenommen werden, die auf den Basistarif entfallen. Diese machen zumeist nur rund 40 Prozent der tatsächlichen Alterungsrückstellungen aus.

2. Wechsel in den Basistarif

Den Basistarif führte der Gesetzgeber 2009 als Pflichttarif ein. Umfang und Höhe der Leistungen entsprechen denen der GKV. Ähnliches trifft auch auf den Beitrag zu. Dieser ist, pro Person, auf den jeweiligen Höchstbeitrag der GKV zuzüglich den durchschnittlichen Zusatzbeitrag limitiert. Da in diesem Tarif auch alle Versicherten mit Vorerkrankung versichert werden müssen, wird dieser Höchstbeitrag fast nie unterschritten. Sofern Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II besteht, halbiert sich dieser Beitrag und wird von den Kostenträgern übernommen.

3. Wechsel in den Standardtarif

Der Standardtarif ist der selbstauferlegte Vorläufer eines Sozialtarifes in der PKV, der aber nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich ist. Notwendig hierfür ist, dass die  Versicherten bereits vor dem 31. Dezember 2008 in der PKV versichert gewesen waren und nicht in einen der neuen Unisextarife gewechselt haben. Auch hier ist der Beitrag zwar nominell auf den Höchstbeitrag der GKV begrenzt, durch die Mitnahme der Alterungsrückstellung und die bessere Risikokalkulation ist der Beitrag aber in der Praxis deutlich niedriger.

4. Interner Tarifwechsel

Der interne Tarifwechsel stellt in den meisten Fällen die beste Alternative dar. Dazu wenden sich die Verbraucher*innen, am besten schriftlich, an ihr PKV-Unternehmen und machen konkrete Vorgaben über die anzubietenden Tarife, beziehungsweise die gewünschten Leistungen. Gemäß §204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht ein Anspruch auf den Wechsel in einen Tarif mit gleichartigen Leistungen. Dabei werden die bisherigen Alterungsrückstellungen voll berücksichtigt und, sofern keine Leistungsverbesserungen enthalten sind, keine erneute Gesundheitsprüfung durchgeführt. So haben Bestandsversicherte auch Zugang zu bereits geschlossenen Tarifen, die gegebenenfalls niedrigere Leistungsausgaben haben und beitragsstabiler sind. Da Verbraucher*innen aber im Hinblick auf den oben erwähnten Standardtarif möglichst nicht in einen der neuen Unisextarife wechseln sollten, ist es in diesem Fall empfehlenswert, hier unabhängige Versicherungsexperten zu Rate zu ziehen. Der VSB steht Verbraucher*innen mit seinen 15 Beratungsstellen in Bayern beratend zur Seite.