VSB News

24.10.2017, Der VerbraucherService Bayern fordert:

Glyphosat: Erneute Zulassung verbieten

Glyphosat ist einer der weltweit am meisten verwendeten Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, mit steigendem Einsatz. Es ist ein Breitband- oder Totalherbizid und vernichtet alle Pflanzen, außer gentechnisch veränderten Pflanzen, die dagegen immun sind. Die aktuelle Zulassung in der EU endete Ende 2015, die anschließende Übergangsfrist läuft bis Ende 2017. Dann ist eine erneute Zulassung nötig. Die EU hat nun eine erneute Zulassung für 5, statt den zuvor in der Diskussion stehenden 10 Jahre vorgeschlagen.

Glyphosat: Erneute Zulassung verbietenFoto: © Dusan Kostic - Fotolia.com

Immer mehr Staaten setzen sich für ein Verbot ein. Kanada stuft Glyphosat als schädlich ein und Frankreich will Glyphosat ganz verbieten.

Glyphosat wurde bisher als nicht krebserzeugend für den Menschen eingestuft. 2015 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO Glyphosat auf Basis der zur Verfügung stehenden Studien andersartig eingestuft, nämlich als Kanzerogen Gruppe 2A, also wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen.


In Deutschland gilt das Prinzip der Vorsorge. Das heißt, Schäden müssen nicht erst eintreten, bevor gehandelt wird.

Der VerbraucherService Bayern fordert daher:

ein generelles Verbot von Glyphosat.

Sollte Glyphosat jedoch eine Zulassung bekommen, müssen strengere Regeln erlassen werden. Diese müssen sicherstellen,

  1. dass die erneute Zulassung insbesondere für den Hausgartenbereich verboten wird.
  2. dass Zulassungen in der Landwirtschaft und im öffentlichen Bereich nur nach strenger Kontrolle vergeben werden.
  3. dass derjenige Anwender, der verbotenerweise keine Genehmigung einholt, empfindliche Geldbußen zahlen muss.
  4. dass Lebensmittel regelmäßig auf Glyphosat kontrolliert werden.
  5. dass bei einer neuen Zulassung der ADI-Wert nicht angehoben wird
    (ADI =„Acceptable Daily Intake, „duldbare tägliche Aufnahmemenge“).

Begründung

Angesichts der kontroversen Diskussion setzt sich der VSB aus Vorsorgegründen gegen eine Zulassungsverlängerung für Glyphosat ein. Bereits im März 2015 forderte der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. die verantwortlichen Ministerien und Gesundheitsbehörden in einem offenen Brief zum Handeln auf:

Die Präparate sind in der Landwirtschaft, zur Unkrautbekämpfung während der Pflanzzeit, zur Stoppelbehandlung und zur Sikkation (Abreifebeschleunigung z.B. von Getreide, Raps, Erbsen) zugelassen. Sie dürfen in öffentlichen Gärten, Parks, im Bahnbereich, auf Friedhöfen und im Hausgartenbereich eingesetzt werden.

Auch wenn das Bundesamt für Risikobewertung (BfR), das Umweltbundesamt, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und das Julius-Kühn-Institut keine Bedenken gegen eine erneute Zulassung haben, bestehen nach Meinung dieser offiziellen Stellen dennoch Probleme:

  • Kombinationsprodukte (z.B. mit Tallowamin) sind gefährlicher als angenommen und sollten verboten werden,
  • die Anwendungshäufigkeit sollte beschränkt werden,
  • der Einsatz ist genehmigungspflichtig, das soll stärker kontrolliert werden,
  • die Biodiversität leidet.

Spezielle Regelungen in Deutschland

Obwohl EU-weit das Zulassungsverfahren noch läuft, wurden in Deutschland bereits verschärfte Regelungen und Vorschriften erlassen. Das BVL setzte neue Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat fest. Sie gelten seit Mai 2014, Verstöße werden mit Geldstrafen geahndet. Nun gilt:

  • mit glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln dürfen innerhalb eines Kalenderjahres auf der derselben Fläche nur noch maximal 2 Behandlungen im Abstand von mindestens 90 Tagen durchgeführt werden; dabei dürfen insgesamt nicht mehr als 3,6 kg Wirkstoff pro Hektar und Jahr ausgebracht werden.
  • Spätanwendungen in Getreide sind nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen bzw. Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung sonst nicht möglich wäre. Damit soll die Anwendung auf solche Situationen und Teilflächen beschränkt werden, in denen es um die Abwendung von Schäden, wie zum Beispiel erheblichen Ernteverlusten geht.