VSB News
24.09.2025, Verbändeanhörung
Stellungnahme zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes
-
Positiv bewertete Neuerungen
1.1 Priorität der öffentlichen Trinkwasserversorgung
Der Gesetzentwurf verankert im Art. 31 Abs. 2, dass Wasserentnahmen zur öffentlichen Versorgung Vorrang vor anderen Nutzungen haben. Damit wird eine unserer Kernforderungen aus unserem Antrag an die Politik, Sicherung der Trinkwasserversorgung von 2023 gesetzlich verankert und Versorgungsausfälle in Trockenzeiten aktiv verhindert. (siehe aber auch Punkt 2)
1.2. Einführung eines Wasserentnahmeentgelts
Der VerbraucherService Bayern begrüßt die zweckgebundene Verwendung des ‚Wassercents‘ zur Sicherung der Wasserressourcen in Bayern. Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist eine nachhaltige Bewirtschaftung der bayerischen Wasserressourcen unabdingbar, um die Daseinsvorsorge dauerhaft zu sichern.
1.3. Stärkung des Hochwasserschutzes
Indem Hochwasserschutz als überragendes öffentliches Interesse definiert wird, erhalten Vorsorge und Sicherung von Überflutungsflächen und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten verbindlicheren Rechtsstatus. Dies ist angesichts zunehmender Extremregenereignisse unerlässlich.
1.4. Digitalisierung und Verfahrenserleichterung
Die Einführung eines bayernweiten digitalen Wasserbuchs und digitalisierter Genehmigungsverfahren verspricht mehr Transparenz, schnellere Entscheidungen und einen geringeren Verwaltungsaufwand.
-
Kritikpunkte
2.1. Nachvollziehbarkeit der Nutzung ist nicht gegeben
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht bislang keine verpflichtenden digitalen Messsysteme für Großverbraucher vor und setzt auf eine Glaubhaftmachung der entnommenen Wassermengen. Dies bietet zwar bürokratische Entlastung, schwächt jedoch den Überwachungsmechanismus und lädt zum Missbrauch ein. Hier auf Selbstauskünfte und Stichproben zu setzen, wird dem wertvollen Allgemeingut Wasser nicht im Ansatz gerecht. Der Klimawandel verschärft Nutzungskonflikte in Bezug auf Grundwasservorkommen. Gerade in extremen Trockenzeiten sind konkrete Messdaten unerlässlich, um Entnahmemengen auch behördlich einschränken zu können. Die Priorität der öffentlichen Trinkwasserversorgung kann durch die fehlende Kenntnis der tatsächlichen Entnahmemengen nicht gewährleistet werden.
2.2. Fehlende regulierende Wirkung des Wasserentnahmeentgelt
Der Wassercent bringt dem Freistaat Bayern dringend nötige Einnahmen, um die Wasserversorgung Bayerns zukunftssicher zu machen. Allerdings sollte er auch ein Anreizsystem darstellen, um einen verantwortungsbewussten Umgang mit der wertvollen Ressource Wasser zu gewährleisten. Das ist durch diesen Gesetzentwurf nicht gegeben. Nutzer mit eigenem Brunnen sind bei den ersten 5000m³ vom Wasserentnahmeentgelt befreit, haben also für diese Menge keinerlei Anreiz, weniger Wasser zu verbrauchen oder in effiziente Technik zu investieren. Insbesondere Unternehmen, die große Wassermengen entnehmen, profitieren also von der Freimenge. Hier wird eher ein Anreiz gesetzt, neue Brunnen zu bohren, als Wasser effizient zu nutzen.
2.3. Ungerechte Belastungsverteilung durch pauschale Freimenge von 5.000m³
Der im Entwurf vorgesehene einheitliche Freibetrag von 5.000 m³ pro Entnahmeerlaubnis führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher: Große kommunale Wasserverbünde müssen die Abgabe auf ein sehr hohes Gesamtvolumen umlegen, während einzelne gewerbliche Brunnenbetreiber weit weniger belastet werden. Laut Erläuterungen zum Gesetzentwurf wird mit Einnahmen von rund 80 Millionen Euro jährlich aus dem Wasserentnahmeentgelt gerechnet. Davon entfallen nach Kalkulation der Staatsregierung etwa 5 Euro pro Einwohner auf die Bürgerinnen und Bürger – bei rund 13,5 Millionen Einwohnern also rund 67 Millionen Euro pro Jahr. Für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft blieben somit nur etwa 13 Millionen Euro Belastung. Diese ungleiche Verteilung steht im Widerspruch zum Verursacherprinzip und schwächt die ökologische Lenkungswirkung des Wassercent erheblich.
2.4. Kostenfreie Entnahme von Wasser zu Kühlzwecken
Wir lehnen es ab, Wasserentnahmen zu Kühlzwecken vom Wasserentnahmeentgelt auszunehmen. In heißen, trockenen Perioden, die durch den Klimawandel häufiger werden, führen zusätzliche thermische Einleitungen zu erheblichen Temperaturanstiegen in Gewässern mit Folge von Sauerstoffabfall, Massensterben empfindlicher Fischarten und verstärkter Algen-/Cyanobakterien-Blütenbildung. Dadurch verschlechtert sich die ökologische Qualität, die Selbstreinigungskraft der Gewässer nimmt ab und Schadstoffkonzentrationen steigen bei geringerem Abfluss. Zudem untergräbt eine Entlastung von Kühlwasser aus der Abgabepflicht den Anreiz zur Einführung geschlossener Kühlkreisläufe und wassersparender Technik.
2.5. Oberflächenwasser ist vom Wassercent nicht betroffen
Es ist zukünftig zu erwarten, dass sich die Konkurrenz um die Ressource Wasser vergrößert. Veränderte Niederschlagsmuster und -mengen bedingen auch längere extreme Trockenperioden mit Niedrigwasser und Erwärmung von Flüssen und Seen. Warum sollte also die Entnahme von Oberflächenwasser, beispielsweise zu Produktionszwecken, frei zur Verfügung stehen, während für Grundwasser ein Entnahmeentgelt zu entrichten ist? In den 13 deutschen Bundesländern, in denen bereits ein Wassercent erhoben wird, fällt nur in 3 Bundesländern kein Wasserentnahmeentgelt für Oberflächenwasser an[1],[2] Bayern wird die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie, d.h. eines guten ökologischen Zustands der Gewässer bis 2027 nicht erreichen können[3]. Hier wäre die zweckgebundene Verwendung eines Wassercents für Oberflächengewässer zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands sinnvoll und zwingend erforderlich.
2.6. Bergwald als naturnaher Hochwasserschutz ist im Gesetzentwurf nicht enthalten
Der Entwurf konzentriert sich weitgehend auf die Sicherung von Überflutungsflächen, berücksichtigt dabei jedoch die wichtige Rolle des Bergwalds als natürlicher Hochwasserschutz nur unzureichend. Intakte Bergwälder tragen durch Interzeption, verzögerte Bodenfiltration und Erosionsbindung zur Abschwächung von Spitzenabflüssen bei und sind damit gerade in Bayerns Berg- und Voralpenräumen ein wirksames Element zur Abfederung häufiger werdender Starkregenereignisse.
-
Nachbesserungen
3.1. Einführung verpflichtender digitaler Messysteme für alle Betreiber zur Überwachung der entnommenen Wassermenge. Nur auf diese Weise lässt sich die Priorität der öffentlichen Trinkwasserversorgung sicherstellen.
3.2. Gerechtere Kostenverteilung
Um eine faire Belastung aller Nutzergruppen sicherzustellen, sollte die Freibetragsregelung differenziert gestaltet werden. Für Wasserversorger, die die Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen, müsste der Freibetrag pro versorgter Person anteilig erhöht werden, um die Belastung gleichmäßiger auf alle Verbraucher zu verteilen. Im Gegenzug sollten industrielle Eigenentnehmer, die Wasser in großem Umfang und oft zu kommerziellen Zwecken entnehmen, geringere oder keine Freibeträge erhalten. Eine zusätzliche Staffelung des Wasserentnahmeentgelts nach der Höhe der Entnahme und der Wasserknappheit in der jeweiligen Region könnte sowohl die ökologische Lenkungswirkung erhöhen als auch die soziale Gerechtigkeit stärken.
3.3. Erhebung des Wasserentnahmeentgelts auch für die Entnahme von Oberflächenwasser.
3.4. Förderung der natürlichen Rückhaltefunktion des Bergwalds im Gesetz verankern.
3.5. Bei einer Rückführung des entnommenen Wassers in den Wasserkreislauf – etwa bei der Nutzung zu Kühlzwecken – ist sicherzustellen, dass keine Beeinträchtigung der Wasserqualität oder der ökologischen Funktion des Gewässers erfolgt. Hier sollte das Gesetz nachgeschärft werden.
VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.
Dachauer Str. 5/V, 80335 München
info@verbraucherservice-bayern.de
www.verbraucherservice-bayern.de
LobbyregisterID: DEBYLT02D4
