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29.09.2021, VSB warnt vor übereilten Handlungen

Autokreditverträge: EuGH-Urteil birgt Chancen und Risiken

Anfang September 2021 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wohl wegweisendes Urteil im Zusammenhang mit Autokreditverträgen gegen drei Autobanken. Es bekräftigt, dass derartige Verträge in leicht nachvollziehbarer Weise genaue Angaben zu möglichen Verzugszinsen und der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthalten müssen. Ist dies nicht der Fall, so hat die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen und die Verbraucher*innen können ihren Vertrag auch noch nach Jahren widerrufen. Trotz aller Chancen, die diese Entscheidung mit sich bringt, warnt der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) vor übereilten Handlungen.

„Wir raten betroffenen Verbraucher*innen unbedingt dazu, professionellen Rat einzuholen, bevor sie selbst tätig werden“, so Markus Latta, Fachteamleiter für Finanzdienstleistungen beim VSB. Zum einen hat der Bundesgerichtshof bislang die gängigen Formulierungen der Autobanken als ausreichend angesehen, zum anderen ist durchaus mit Gegenwehr der entsprechenden Kreditanstalten zu rechnen, was mit zusätzlichen Anwalts- und Gerichtskosten verbunden sein könnte.

„Auch wenn viele der Autokreditverträge die angemahnten Mängeln in der Formulierung enthalten, macht der Widerrufjoker nur dann Sinn, wenn der gesamte Vertrag entsprechend teuer war“, rät Latta. Auch haben die Gerichte das Thema Nutzungsentgelt bisher nicht abschließend geklärt. Das bedeutet, dass Betroffene bei einem Widerruf des Kreditvertrags für die Nutzung des Fahrzeugs ein Entgelt zu zahlen haben, welches bei der Rückabwicklung des Darlehens gegengerechnet werden könnte.

Der VSB empfiehlt Verbraucher*innen, den Sachverhalt vorab individuell prüfen zu lassen, um ein böses Erwachen nach erfolgtem Widerruf zu vermeiden. Sofern die Deckung über eine Rechtsschutzversicherung besteht, lohnt es sich, diese in jedem Fall in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen.