Presse

16.12.2019, Willkürliche Vergleichsangebote von Sparkassen

Streit um Prämiensparverträge geht in die zweite Runde

Immer mehr Sparkassen bundesweit kündigen nach dem Bundesgerichtshof-Urteil (BGH) vom 14. Mai 2019 (XI ZR 345/18) gutverzinste Prämienspar-Altverträge. Betroffen sind Altersvorsorgesparverträge mit festen monatlichen Sparraten für mindestens 15 Jahre oder noch längerer Laufzeit. Zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher widersprachen im Laufe der Kündigung der Zinsanpassungsklausel und erhielten daraufhin inakzeptable Vergleichsangebote ihrer Bank. Dem VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) liegen diverse Beispiele vor, die von dem zweifelhaften Geschäftsgebaren der Sparkassen zeugen. Der Verbraucherverband geht davon aus, dass diese Praktiken zukünftig bayernweit ihre Anwendung finden und informiert Betroffene, was sie jetzt tun können.

„Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich mit den zur Verfügung gestellten Widerspruch-Musterbriefen zur Zinsanpassungsklausel an die Sparkasse wendeten, wurden zumeist mit nichtssagenden ‚Abwimmelbriefen‘ abgespeist“ kommentiert Markus Steiner, Finanzexperte des VSB: „Erst wenn die Betroffenen mit unserer Unterstützung die Schlichtungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes kontaktierten, wurden Vergleichsangebote unterbreitet, die allerdings mitunter inakzeptabel und nicht nachvollziehbar sind“. Wichtig: Niemand ist verpflichtet, diese Angebote anzunehmen. Neben der Möglichkeit, weiter zu verhandeln, können sich Verbraucherinnen und Verbraucher sowohl an die VSB-Beratungsstellen als auch an die Schlichtungsstelle wenden. Wer eine Rechtschutzversicherung hat, kann natürlich auch direkt vor Gericht gehen und sein Recht einklagen.

Ein Beispiel aus Passau: Mutter und Tochter schlossen im Abstand von wenigen Monaten gleichlautende Verträge ab. Die Tochter hätte Anspruch auf über 400 Euro Zinsnachzahlung, die Mutter auf nur 61 Euro. Als Begründung führt die Sparkasse Passau zwei unterschiedliche Grafiken an, die aber beide nicht mit den jeweiligen Beginndaten der Verträge korrelieren. Zudem enthalten die jüngsten Vereinbarungen der Sparkasse Passau eine „Vertraulichkeitsklausel“, die wohl lediglich die Kunden einschüchtern soll, da sie einer rechtlichen Grundlage entbehrt.