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29.01.2019, Die jährliche Gashausschau

Was Sie als Mieter und Vermieter dazu wissen sollten

Immer wieder wenden sich Mieter an den VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB), weil sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Position „Kosten für die jährliche Gashausschau“ finden. Was viele nicht wissen – seit 1. Januar 2009 sollen alle Hausbesitzer und Vermieter („technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI 2008)“), die Gasanlage in Ihren Gebäuden regelmäßig überprüfen. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherheit haben Hausbesitzer ihren Prüfungs- und Instandhaltungspflichten nachzukommen. Bei der jährlichen Gashausschau handelt es sich um eine rein optische Kontrolle der Gasinstallation und aller Gasgeräte im Haushalt, die der Besitzer selbst, durch den Mieter oder eine beauftragte Firma durchführt.

In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass nicht der Hausbesitzer selbst die jährliche Gashausschau übernimmt, sondern der Schornsteinfeger oder einer Heizungsfirma diese bei der jährlichen Wartung kostenpflichtig durchführt. „Aus Sicht des VerbraucherService Bayern sind Vermieter berechtigt, die Kosten für die jährliche Gashausschau als ‚sonstige Betriebskosten‘ in der Betriebskostenabrechnung zu verrechnen“, kommentiert Verbraucherberaterin Ute Berndt: „Aber nur, wenn diese im Mietvertrag konkret benannt wurden. Ansonsten muss der Mieter nichts bezahlen.“

Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) stellt auf seiner Internetseite eine Checkliste zur jährlichen Sichtprüfung zur Verfügung. Der VSB empfiehlt Hausbesitzern, die Überprüfung inhaltlich genau zu protokollieren. Im Schadensfall ist dies der Versicherung oder dem Gericht gegenüber von Vorteil. Etwaige Probleme sind umgehend einem Fachbetrieb zu melden.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem VSB-Tipp.