Baufinanzierung

16.11.2017, Verbraucherrechte werden ab Januar 2018 gestärkt

Der Neubau steht vor der Tür: Verbraucherbauvertrag wird eingeführt

Für die Verwirklichung des Traums vom Eigenheim sind weitreichende Planungen und Vorbereitungen nötig. Da die gesamte Materie und die damit verbundene Technik immer komplexer wird, sieht der Gesetzgeber die Notwendigkeit, eine erweiternde Rechtsgrundlage für Bauverträge zu schaffen und das bisher angewendete Werkvertragsrecht zu reformieren. Ab 1. Januar 2018 wird der so genannte Verbraucherbauvertrag eingeführt, der für einen besseren Verbraucherschutz sorgen soll.

Der Neubau steht vor der Tür: Verbraucherbauvertrag wird eingeführtFoto: © Karin & Uwe Annas - Fotolia.com

Angewendet wird diese neue Vertragsart für alle Neubauten und erhebliche Umbauten, die zwischen privaten Bauherren und ausführende Bauunternehmen ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossen werden. „Zukünftig dürfen abgeschlossene Verbraucherbauverträge zum Beispiel innerhalb einer 14-tägigen Frist widerrufen werden“ informiert Nicole Bräu, Beraterin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB): „Ebenfalls muss dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine Baubeschreibung ausgehändigt werden, die die wesentlichsten Bestandteile des Bauwerkes enthält.“ Angebotsvergleiche werden hiermit vereinfacht und die Baubeschreibung wird zum Vertragsinhalt, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. „Zudem ist im Vertrag ein Fertigstellungs-Datum anzugeben, sofern dies nicht möglich ist, sind Angaben zur Dauer des Bauvorhabens notwendig“ kommentiert Bräu.

Für Nachweise gegenüber Behörden zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, dürfen Verbraucher auf die Erstellung und Herausgabe von Planungsunterlagen bestehen. Ferner wird ausdrücklich ein Recht zur fristlosen Kündigung für beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund eingeräumt.

Weitere Informationen erhalten Verbraucher in den Beratungsstellen des VSB.