Ernährung

16.05.2018, Europäischer Gerichtshof urteilt

„Champagner Sorbet“ muss nicht aus der Champagne stammen

Das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, eine Vereinigung von Champagnerproduzenten aus Frankreich, klagte bereits 2017 gegen den deutschen Discounter Aldi Süd mit dem Ziel, den Verkauf von Speiseeis unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" zu untersagen. Dieses Sorbet enthält 12% Champagner und verletzt nach Ansicht des Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne". Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 20. Dezember 2017, dass Speiseeis unter der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ verkauft werden kann, wenn es als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat.

Der EuGH weist darauf hin, dass die im Sorbet enthaltene Menge an Champagner ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium darstellt. Die Bezeichnung Champagner Sorbet profitiert von dem Ansehen, das eine geschützte Ursprungsbezeichnung hat, insbesondere von seiner Güte und seinem Preis. Dieser Profit ist immer dann nicht widerrechtlich und verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht, wenn das Erzeugnis eine wesentliche Eigenschaft des fraglichen Erzeugnisses besitzt, mithin hauptsächlich nach Champagner schmeckt, so die Auffassung der EuGH.

Quelle: Urteil des Gerichtes