Ernährung

09.09.2011

Genhonig-Urteil des Europäischen Gerichtshofs – was sind die Fakten?

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass Honig mit kleinsten Spuren von Pollen von nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen einer Zulassungspflicht unterliegt und nicht ohne weiteres verkauft werden darf.

Pollen sind als Zutat des Honigs anzusehen, auch wenn sie nur maximal 0,5 Prozent der Honigmasse ausmachen. Entscheidend für das Urteil ist, dass die Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen stammen und im Enderzeugnis Honig verbleiben. Keine Rolle spielt hierbei, ob die Pollen absichtlich oder zufällig eingetragen wurden.

Der VerbraucherService Bayern begrüßt das aktuelle Urteil und fordert seine zügige Umsetzung. Eine umfassende Kennzeichnung von Lebensmitteln, bei deren Erzeugung oder Produktion Gentechnik zum Einsatz kam („Prozesskennzeichnung“) sollte das Ziel sein.

Welcher Honig ist in Zukunft kennzeichnungspflichtig?
Der Honigbedarf in Deutschland wird zu rund 80 % mit Importhonig vorwiegend aus Mittel- und Südamerika gedeckt. Dort ist der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen wie Raps und Soja weit verbreitet. Das bedeutet, dass auch der Honig Pollen dieser Pflanzen enthält. Futter- und Lebensmittel aus vielen GV-Pflanzen sind auch in der EU zugelassen. Deshalb gilt auch der Honig als zugelassenes Lebensmittel.
  • Honig mit Genpollen musste bisher nicht gekennzeichnet werden.
Der Europäische Gerichtshof hat die Pollen im Honig lebensmittelrechtlich nun als Zutat eingestuft. Für in der EU zugelassene Lebensmittel gilt daher:
  • Honig muss künftig als „genetisch verändert“ gekennzeichnet werden, wenn der Anteil der Genpollen mehr als 0,9 Prozent beträgt
Der betreffende Genmais Mon-810 ist in Deutschland nicht als Lebensmittel zugelassen. Deshalb gelten selbst kleinste Spuren von Mon-810 im Honig als zulassungspflichtig.
  • Dieser Honig darf nicht importiert werden, hier gilt die 0,0 Prozent Regelung
Der Hersteller oder Importeur muss dies sicherstellen. Die Kontrolle liegt bei den Landesuntersuchungsämtern.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium und einige Länderministerien wollen bundes- und EU-weit noch abstimmen, wie die Vorgaben des Gerichts für den Handel mit Honig möglichst schnell umgesetzt werden können.

Derzeitige Situation bei deutschem Honig
Da die diesjährige Anbaufläche mit gentechnisch veränderten Pflanzen deutschlandweit nur 10 ha Freilandfläche zu Versuchszwecken beträgt, ist derzeit kaum mit einer Verunreinigung von deutschem Honig mit Gen-Pollen zu rechnen

Folgende Lebensmittel, Zutaten und Zusatzstoffe die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Pflanzen produziert werden, sind derzeit in der EU zugelassen:
  • Öl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen oder gentechnisch verändertem Raps
  • Zucker aus gentechnisch veränderten Zuckerrüben
  • Stärke aus gentechnisch verändertem Mais
  • Traubenzucker aus gentechnisch veränderter Maisstärke
  • Sorbit aus gentechnisch veränderter Maisstärke
  • Lecithin aus gentechnisch veränderten Sojabohnen
  • Aroma aus gentechnisch verändertem Sojaeiweiß.

Überprüft werden müssen außerdem die bisher geltenden, eher geringen Sicherheitsabstände zwischen Gen-Feldern und Feldern mit Pflanzen aus konventionellem oder ökologischem Anbau.