Ernährung

01.04.2015, Mehr Transparenz für Verbraucher

Lebensmittelinformationsverordnung - Änderungen am 13. Dezember 2014

Die Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnung wird europaweit einheitlich geregelt. Seit 13. Dezember 2014 gilt die neue Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) mit mehr Informationen und Sicherheit für den Verbraucher. Im Überblick stellen wir Ihnen die Änderungen vor.

Mindestschriftgröße

Bei der Lebensmittelkennzeichnung werden freiwillige Angaben und Pflichtangaben unterschieden. Erstmals müssen Pflichtangaben gut lesbar und in einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm aufgedruckt werden müssen. Für ganz kleine Verpackungen unter 80cm² ist die Mindestschriftgröße von 0,9 mm einzuhalten.

Brennwert und Nährwertangaben

Neu ist hier, dass die Angabe Natrium durch Salz ersetzt wird. Das mühsame Umrechnen entfällt.

Für Hersteller, die bereits eine Nährwerttabelle auf ihren Produkten haben, werden ab 13. Dezember 2014 folgende sieben Angaben in dieser Reihenfolge Pflicht:

  • Brennwert (Energiegehalt)
  • Fett,
  • davon gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate,
  • davon Zucker
  • Eiweiß
  • Salz

Damit verschiedene Produkte besser verglichen werden können, müssen die Nährstoffgehalte bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden.
Für Produkte die noch keine Nährwertkennzeichnung tragen, gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 13. Dezember 2016.

Angabe des Einfrierdatums

Vollkommen neu ist die Angabe des Einfrierdatums bei Fleisch und Fisch. Künftig muss das Einfrierdatum bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen von Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch angegeben werden. Gleiches gilt für eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse.

Allergenkennzeichnung

Die Stoffe, die sehr häufig allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten hervorrufen, wie Gluten, Nüsse oder Milch müssen in der Zutatenliste nun deutlich hervorgehoben werden, z.B. durch Fettdruck oder Großbuchstaben – oder beides. Auch bei „loser Ware“, also unverpackten Lebensmitteln in Bäckereien oder Metzgereien, sowie in der Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie, ist die Kennzeichnung der 14 Hauptallergene verpflichtend.

Lebensmittelimitate

Es gilt weiterhin das allgemeine Irreführungsverbot, das heißt, es darf in Bezug auf die verwendeten Zutaten nicht getäuscht werden. Verwendet ein Hersteller also einen Käseersatz muss er den ersatzweise verwendeten Stoff (Imitat) in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen angeben.

Außerdem wird „Klebefleisch“ künftig mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ gekennzeichnet. Die Schriftgröße muss gut lesbar sein, das heißt mindestens 75 % des Produktnamens ausmachen.

Sammelbegriff für Süßstoffe und Zuckeraustausschstoffe

Bisher gab es Süßstoffe (intense sweetener) und Zuckeraustauschstoffe (bulk sweetener). Diese Unterscheidung entfällt nun. Der neue Sammelbegriff lautet Süßungsmittel.  An den E-Nummern und den Namen der Süßungsmittel in der Zutatenliste ändert sich nichts, daran kann man sie noch immer erkennen.

Nano-Zusätze

Verbraucher können sich mit der Neuregelung bewusst für oder gegen Produkte mit technisch hergestellten Nanomaterialien entscheiden. Derartige Zutaten müssen ab Dezember mit „Nano“ im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet werden.

Raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft

Werden pflanzliche Öle und Fette im Zutatenverzeichnis zusammengefasst zu „pflanzliche Öle“ bzw. „pflanzliche Fette“ muss im Anschluss eine Liste mit der pflanzlichen Herkunft stehen (z.B. Rapsöl, Sonnenblumenöl, Sojaöl). Auf gehärtete Öle oder Fette wird mit der Angabe „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ hingewiesen.

Koffeinhaltige Lebensmittel

Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten, müssen den Hinweis „erhöhter Koffeingehalt“ tragen. Auf diesen koffeinhaltigen Lebensmitteln, wie Energy Drinks, erfolgt ein Warnhinweis „Für Kinder, Schwangere und Stillende nicht empfohlen“ zusammen mit der Angabe des Koffeingehalts in Milligramm pro 100 Milligramm.

Fernabsatzgesetz

Erstmals gibt es eine Regelung für Lebensmittel, die im Fernabsatz gekauft werden. Sie unterliegen hinsichtlich der Information denselben Anforderungen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden.

Kennzeichnung bestimmter Fisch- und Fleischerzeugnisse

Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse, die den Anschein erwecken, es handle sich um ein gewachsenes Stück, jedoch aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten wie Enzymen zusammengefügt worden sind, müssen nun den Hinweis tragen „aus Fleisch/ Fischstücken zusammengesetzt“.

Herkunftskennzeichnung für Fleisch

Seit April 2015 sind die Herkunftsangaben für frisches, gekühltes und gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend. Diese Regelung ist für Rindfleisch schon seit dem Jahr 2000 verbindlich.

 

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