Finanzen

15.02.2011

Anlegerschutzgesetz - der Beratermarkt bleibt zweigeteilt

Das am 11.02.2011 vom Bundestag beschlossene Anlegerschutzgesetz stellt einen fragwürdigen Kompromiss zwischen Wirtschafts- und Finanzministerium dar und bleibt weit hinter den Erwartungen - einer einheitlichen Aufsicht für alle - zurück.

Die Zweiteilung des Beratermarktes führt zu einer großen Verunsicherung bei den Verbrauchern. Denn jetzt kommt es entscheidend darauf an, von welchem Anlageberater Finanzprodukte (Sparbriefe, Aktien, Fonds, Beteiligungen) erworben werden. Von einem der 300 000 Bankberater oder von einem der rund 80 000 freien Vermittler? Das Anlegerschutzgesetz verbessert den Schutz der Verbraucher vor Falschberatung von angestellten Bankberatern, aber es gewährleistet weiterhin keinen Schutz vor unrealistischen Renditeversprechen der freien Anlagevermittler.

Angestellte Bankberater
Die etwa 300 000 Anlageberater der Kreditinstitute werden nach dem Gesetz in einer Datenbank bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registriert. Beschwerden von Verbrauchern wegen Falschberatung sollen hier erfasst und bei entsprechenden Verstößen geahndet werden. Sollte ein verhängtes Bußgeld keine Abhilfe schaffen, kann der Mitarbeiter für zwei Jahre von der Beratungstätigkeit ausgeschlossen werden. Leider erfasst diese Regelung nur die Bankmitarbeiter und nicht die freien Anlagevermittler.

Selbständige und freie Anlagevermittler
Ursprünglich sollte der Regulierungsrahmen für alle Finanzberater gelten. Für Verkäufer von Produkten des Grauen Kapitalmarktes wie geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds, Firmenbeteiligungen und Genussscheine gelten jedoch Ausnahmen. Gerade die selbständigen und freien Vermittler mit Ihren hochkomplexen und risikoreichen Produkten werden von der Meldepflicht an die BaFin ausgenommen, müssen ihre berufliche Qualifikation nicht nachweisen und auch keine Beratungsprotokolle führen. Zukünftig werden sie von den Gewerbeaufsichtsämtern kontrolliert. Diese Ämter kümmern sich sonst beispielsweise um die Einhaltung der Hygiene in Gaststätten oder illegal entsorgten Müll. Die Mitarbeiter in den Gewerbeaufsichtsämtern haben jedoch weder die Zeit, noch die Ausstattung und die Kompetenz, um diesen hochsensiblen und undurchsichtigen Grauen Kapitalmarkt zu überwachen. Eine effektive und umfassende Kontrolle kann hier nicht erfolgen.

Nachdem das Anlegerschutzgesetz nicht für alle Finanzvermittler greift, achten Sie darauf, wer Ihnen welches Finanzprodukt auf welchem Vertriebsweg anbietet.

Erkundigen Sie sich bei dem Finanzvermittler nach seinem beruflichen Werdegang. Die angestellten Bankberater müssen eine Ausbildung zum Anlageberater nachweisen können, bei den Finanzvermittlern des Grauen Kapitalmarktes ist dies bislang nicht erforderlich.

Lassen Sie sich immer das Beratungsprotokoll und die Produktinformationsblätter der empfohlenen Anlagen vor Unterzeichnung aushändigen. Für Finanzvermittler des Grauen Kapitalmarktes sind Beratungsprotokoll und Produktinformationsblätter nicht gesetzlich vorgeschrieben.