Finanzen

12.07.2019

Betriebliche Altersvorsorge – der Chef spart mit

Was sich in anderen Ländern Europas schon etabliert hat, soll sich mit dem seit 2018 geltenden Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) nun auch in Deutschland durchsetzen: Die Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge. Mit einer verpflichtenden Arbeitgeberbeteiligung und speziellen Fördermöglichkeiten für Geringverdiener stärkt die Reform diese Säule der Altersversorgung in Deutschland. Doch was bedeutet dies für die Sparer und verbergen sich auch Nachteile hinter dem Gesetz?

Betriebliche Altersvorsorge – der Chef spart mitFoto: © sharpi1980 - Fotolia.com

Beim  Altersversorgungsniveau liegt Deutschland bestenfalls noch im hinteren Mittelfeld Europas. Das liegt zum einen an der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung, deren Versorgungsniveau durch die Bevölkerungsstruktur seit Jahrzehnten abnimmt. Zum anderen leidet die kapitalgedeckte Altersversorgung in den letzten Jahren zunehmend unter der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank. Sowohl im Vereinigten Königreich, als auch in den Niederlanden, setzten die Verantwortlichen früh auf ein Mischsystem aus Umlagefinanzierung und Kapitaldeckung. Auch die Rente vom Arbeitgeber spielt in den europäischen Nachbarländern eine viel größere Rolle.

Die wichtigsten Änderungen:

Arbeitgeber zahlt dazu

Für alle neu abgeschlossenen Verträge ab 2018 in Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Sozialversicherungsersparnis in pauschalierter Form (mindestens 15% des Umwandlungsbetrages) für die Altersversorgung zuzuschießen. Damit erhöht sich die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer. Bis zu einem Betrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze (3.216,- € p.a) sind Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung (BAV) steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern der Bruttoverdienst unterhalb dieser Höchstgrenzen der Sozialversicherungen liegt. Damit reduziert sich für den Arbeitnehmer entsprechend die Nettobelastung.

Achtung: Die spätere Leistung ist zu versteuern und bei gesetzlich Krankenversicherten fallen Versicherungsbeiträge an, wodurch sich die tatsächlich verfügbare Rentenleistung verringert. Daneben schmälern sich die eigenen Ansprüche an die Gesetzliche Rentenversicherung, was Sparer der zu erwartenden BAV-Leistung gegenüberstellen müssen. Der VerbraucherService Bayern empfiehlt dringend eine persönliche Beratung unter Einbeziehung dieser Aspekte vor dem Abschluss eines BAV-Vertrags.

Sozialpartnermodell – Arbeitnehmer trägt alle Risiken

Mit dem Sozialpartnermodell trat bereits im vergangenen Jahr die erste Stufe der Verbesserungen in Kraft. Hier sieht der Gesetzgeber ein sogenanntes „Pay and Forget“-Modell vor. Die Tarifpartner vereinbaren, dass der Arbeitgeber nur für die Zahlung der Beiträge an ein Versorgungswerk verantwortlich ist (reine Beitragszusage mit Zielrente). Da bei diesem Modell der Arbeitnehmer sämtliche Anlagerisiken trägt und keine Planungssicherheit hat, da eine Mindest- oder Garantieleistung seitens der Arbeitgeber verboten ist, etablierte sich diese Variante bislang nicht.

Vorsorgeverträge mit garantierter Leistung am Vertragsende durften bisher nur konservativ angelegt werden, meistens in Zinsprodukten. Die Chance auf eine gute Rendite ging in der Niedrigzinsphase meistens verloren. Ohne diese kostspielige Kapitalanlagegarantie sind nun die Aussichten auf höhere Leistungen günstiger, da die Versicherer die Möglichkeit haben, die Versicherungsbeiträge verstärkt an den Kapitalmärkten zu investieren.
In dem neuen  Sozialpartnermodell spart jeder  Arbeitnehmer automatisch für eine Betriebsrente, außer er widerspricht (opt-out). Dies erhöht die Verbreitung dringend notwendiger zusätzlichen Altersvorsorge merklich.

Geringverdiener profitieren von der BAV-Reform

Für Geringverdiener, also Beschäftigte unter einem Bruttoverdienst von 2.200,- €, ist der Arbeitgeber berechtigt, einen Steuerzuschuss von 30% von der Lohnsteuer direkt einzubehalten, wenn er sich an den Beiträgen beteiligt. Sein Mindestbeitrag muss mindestens 240,- €/ Jahr betragen, was einem Förderbetrag von 72,- € entspricht. Da der geförderte Höchstbetrag bei 480,- €/ Jahr und der maximale Zuschuss bei 144,- €/ Jahr  liegt, ist aber gerade bei Geringverdienern keine ausreichenden Altersversorgung gewährleistet.

Auch bei der Grundsicherung ergeben sich für Verbraucherinnen und Verbraucher Vorteile: Eine Rentenleistung bis zu 200,- € im Monat wird nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet und erhöht damit tatsächlich das verfügbare Nettoeinkommen.

Fazit  Beratung vor Vertragsabschluss

Für Arbeitnehmer, die ihre eigene Altersversorgung aufbessern wollen, ist die betriebliche Altersversorgung eine Option, die der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss attraktiver gestaltete. Vor Vertragsabschluss empfiehlt sich allerdings eine umfassende Beratung, die auch die künftigen Rentenverhältnisse in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht beleuchtet. Eine ausschließliche Betrachtung der aktuellen Ersparnisse, wie sie die meisten Vertriebe anbieten, geht hier nicht weit genug und macht auf die eventuellen Nachteile nicht aufmerksam.

Tipps für Verbraucherinnen und Verbraucher

Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge.

Klären Sie, ob und in welcher Höhe ihr Arbeitgeber sofort oder  später Beitragsteile übernimmt.

Lassen Sie sich von unabhängigen Beratern über Vor- und Nachteile des Vertragsvorschlags informieren.

Ihr Steuerberater kalkuliert für Sie, ob und welche individuellen steuerlichen Vorteile das Vertragsangebot bietet.

Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen die steuerlichen Auswirkungen der BAV (Steuerberater und Rentenberater) und die Entwicklung des gewählten Produktes (Kosten,  Rendite).