Verbraucherrecht

09.10.2017, Verbraucherrechte

Air Berlin ist insolvent

Die Fluggesellschaft Air Berlin hat am 15. August 2017 Insolvenz beantragt. Mittlerweile stellte die Bundesregierung Air Berlin Überbrückungsgelder in Höhe von 150 Millionen Euro zur Verfügung. Dadurch kann der Flugverkehr vorerst – bis voraussichtlich Ende Oktober – weiter geführt werden. Betroffene Verbraucher sind jedoch verunsichert und stellen sich viele Fragen.

Stornierung der Flüge?

Air Berlin ist insolventFoto: © b1-foto - pixabay.com

Verbraucher sollten Flüge, die bereits bei Air Berlin gebucht und bezahlt sind, nicht voreilig stornieren. Zum einen, da der Flugbetrieb wohl tatsächlich noch eine Zeit aufrechterhalten werden kann, so dass Flüge, die in naher Zukunft stattfinden, wahrscheinlich auch durchgeführt werden können. Zum anderen haben Verbraucher bei der Stornierung von Flügen nur den Anspruch auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren und allenfalls eines Teils des Ticketpreises.

Vor dem 15. August 2017 bezahlte Flüge fallen in die Insolvenzmasse. Dies bedeutet, dass Rückzahlungen, sofern sie überhaupt noch stattfinden, erst nach einem sehr langen und aufwendigen Insolvenzverfahren zu erwarten sind. Dies kann unter Umständen Jahre dauern. Im Verfahren werden zunächst die Entschädigungen an die Gläubiger gezahlt: Banken oder Arbeitnehmer stehen mit ihren Forderungen vor dem Kunden.

Anders sieht es bei Buchungen ab dem 15. August aus: Dieses Geld soll auf einem Treuhandkonto verwahrt werden. Falls Flüge ausfallen, gibt es das Geld zurück. Die Käufer von Teilen von Air Berlin erhalten dieses Geld, um dann die Flüge durchzuführen.

Wie verhält es sich mit Pauschalreisen?

Für Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben und deren Air Berlin Flug nun auszufallen droht, ist folgendes zu beachten:  Der Reisende hat gegenüber dem Reiseveranstalter grundsätzlich einen Anspruch auf Beförderung. Daher hat der  Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde, auch für Ersatz zu sorgen, wenn ein Flugzeug gar nicht oder verspätet abhebt. Die Verbraucher können sich also zunächst an ihren Reiseveranstalter wenden und dort Ersatz verlangen.

Wird ein Reiseveranstalter insolvent, ist der Verbraucher gesetzlich abgesichert, da Reiseveranstalter eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung haben. Hierzu erhalten die Reisenden den sogenannten Sicherungsschein. Für Fluggesellschaften existiert eine solche Versicherungspflicht bisher nicht.

Ansprüche auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung wegen Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung richten sich allerdings gegen die Fluggesellschaft. Daher müssen auch Pauschalreisende beim Insolvenzverwalter von Air Berlin Entschädigungsansprüche wegen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung anmelden, sollten diese Fälle eintreten. Ob diese Ansprüche dann nach Durchführung des Insolvenzverfahrens befriedigt werden, ist derzeit noch nicht abzusehen.

Welche Rechte haben Verbraucher allgemein bei Firmeninsolvenzen?

Neben Fluggesellschaften kann grundsätzlich jede Firma insolvent werden und den Verbraucher vor eine Reihe von Problemen stellen. Hat der Verbraucher ein Verkaufsgut wie beispielsweise ein Auto, eine Waschmaschine oder ein Möbelstück erworben und hat er die Ware noch nicht erhalten, jedoch bereits ein Anzahlung geleistet, gilt im Falle der Insolvenz des Verkäufers folgendes: Der Insolvenzverwalter wird entscheiden, ob die Ware noch ausgeliefert wird. Hat er den Geschäftsbetrieb bereits eingestellt, kann der Verbraucher nur noch die Anzahlung zur Insolvenztabelle anmelden, die Ware wird er nicht mehr erhalten. Die gezahlte Anzahlung fließt grundsätzlich vollständig in die Insolvenzmasse und der Verbraucher trägt das Risiko aus der Insolvenzmasse nicht mehr angemessen befriedigt zu werden.

Hat der Verbraucher eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Verkäufer vereinbart, bleibt er daran gebunden und muss die einzelnen Raten weiter bezahlen. Der Kaufvertrag wird durch die Insolvenz des Verkäufers nicht unwirksam, sondern entfaltet nach wie vor Rechtswirkung. Der Verbraucher hat auch noch seinen Erfüllungsanspruch und kann die gekaufte Ware verlangen. Solange der Geschäftsbetrieb vom Insolvenzverwalter noch weiter betrieben wird, hat er auch gute Chancen auf Erhalt der gekauften Ware.

Hat der Verbraucher ein Verkaufsgut erworben und stellt er fest, dass dieses Verbrauchsgut mangelhaft ist, stehen dem Verbraucher weiterhin Gewährleistungsansprüche zu. Solange der Geschäftsbetrieb auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch aufrechterhalten wird, können Ansprüche auf Nachbesserung dort geltend gemacht werden. Grundsätzlich muss der Verbraucher seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Daher empfiehlt es sich, die Korrespondenz über diesen zu führen. Dieser entscheidet dann, ob er die Ansprüche erfüllt oder ihre Erfüllung ablehnt. Nach dem Gesetz ist er dazu berechtigt. Lehnt der Insolvenzverwalter eine Erfüllung ab, bleibt dem Verbraucher nichts anderes übrig, als seine Forderung als Schadenersatzanspruch zur Insolvenztabelle anzumelden.

Stand: 9.10.2017