Verbraucherrecht

29.01.2021, Verbrauchertipp

Die Elektronische Patientenakte ist da – das müssen Sie wissen

Am 1. Januar 2021 war der offizielle Startschuss für die elektronische Patientenakte, kurz ePA. Ab sofort haben Versicherte die Möglichkeit, über eine App ihrer Krankenkasse den Zugang zu ihrer ePA zu erhalten. Die Vernetzung der Leistungserbringer erfolgt schrittweise. Für Arztpraxen beginnt es ab dem zweiten Quartal 2021 und ist ab der Jahresmitte verpflichtend. Ab 2022 sollen auch Krankenhäuser integriert sein. Den medizinischen Nutzen, die Daten- und IT-Sicherheit gilt es jetzt abzuwägen – der VerbraucherService Bayern informiert.

Die Elektronische Patientenakte ist da  – das müssen Sie wissenFoto: © mcmurryjulie - Pixabay.com

Was wird gespeichert?

In der ePA können Arztbefunde, Medikationspläne, Röntgenbilder und Blutwerte gespeichert werden. Ab 2022 darüber hinaus auch der Impfausweis, der Mutterpass, das Zahnbonusheft sowie das Untersuchungsheft für Kinder.

Nutzung der Akte freiwillig

Für die Nutzung der ePA gilt das sogenannte Opt-in-Verfahren. Das bedeutet, in Deutschland muss jeder Patient zur Nutzung selbst aktiv werden, wenn es darum geht, Zugriffsrechte zu erteilen und Daten freizugeben.
Allerdings können Patienten im ersten Jahr, was vielfach kritisiert wird, Ärzten nur komplette oder gar keine Einsicht in die gespeicherten Daten gewähren.

Ab 2023 haben Patienten die Möglichkeit, freiwillig ihre Daten für Forschung und Wissenschaft zur Verfügung zu stellen.

ePA für Notfallszenario nicht geeignet

Ebenfalls im Jahr 2023 sollen alle Anwendungen mit der elektronischen Gesundheitskarte als Datenspeicher auslaufen. Dies sieht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisch: Da die elektronische Patientenakte anders als die Gesundheitskarte nur mit Pin und per Smartphone genutzt werden kann, ist sie für Notfallszenarien explizit nicht geeignet. Daher empfiehlt es sich aus Sicht der Verbraucherverbände, Notfalldaten und Medikationspläne weiterhin parallel über die elektronische Gesundheitskarte zur Verfügung zu stellen.

Wie sicher sind die Daten?

Laut Gesundheitsministerium sind die Daten verschlüsselt und können nur vom Patienten und von denjenigen Leistungserbringern eingesehen werden, denen er oder sie Zugriff gewährt hat. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hatte die Patientenakte in den letzten Monaten wiederholt als nicht konform mit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung kritisiert. Christoph Saatjohann von der FH Münster sieht in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung vom 29. Dezember 2020 die Problematik insbesondere darin, dass viele Arztpraxen nicht den nötigen IT-Sicherheitslevel hätten.

Weitere Kritik

Der vzbv kritisiert außerdem die Fokussierung auf mobile Endgeräte und befürwortet parallele Zugänge auch über eine stationäre Infrastruktur am heimischen PC oder durch Gesundheitsterminals in Krankenhäusern. Die Verbraucherkommission Baden-Württemberg kommt angesichts der Probleme zu folgendem Fazit: die Patientenakte ist im Grundsatz sinnvoll, hätte aber wegen des ungünstigen Starts besser verschoben werden sollen.

Empfehlung des VerbraucherService Bayern

Bleiben Sie grundsätzlich kritisch. Die ePA ist nicht per se gut oder schlecht. Medizinischer Nutzen, Datenschutz und IT-Sicherheit müssen zu einem bestmöglichen Ausgleich gebracht werden. Überlegen Sie sich dies bei jedem Aspekt der elektronischen Patientenakte und entscheiden dementsprechend, ob und wie weitgehend Sie diese nutzen möchten.