Verbraucherrecht

13.02.2015

Kostenfreie Übersendung von Mobilfunkrechnungen per Post

Die Verrechnung von Kosten für die Übersendung von Mobilfunkrechnungen in Papierform ist eine unzulässige Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sobald der Mobilfunkanbieter seine Tarife nicht nur ausschließlich über das Internet anbietet. Verbraucher werden in unangemessener Weise benachteiligt. So urteilte der BGH in seiner Entscheidung vom 09.10.2014 (Az. III ZR 32/14). „Viele Probleme in Vertragsbeziehungen mit Telekommunikationsanbietern sind durch fehlende Rechnungen entstanden. Das Urteil des BGH bestätigt unsere Auffassung, wonach gerade die Übersendung einer Papierrechnung neben der Leistungserbringung Hauptpflicht der Unternehmer ist.“, bemerkt Andrea Estermeier, Juristin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e. V. (VSB).

Wer kennt das nicht, dass für sogenannte Papierrechnungen ein Entgelt von Seiten des Mobilfunkunternehmens erhoben wird? Möglich gemacht wurde dies bisher durch eine Formulierung in den AGB des Unternehmens oder in einer speziellen Entgeltregelung. Damit sollte erreicht werden, dass möglichst viele Verbraucher auf die Übersendung einer sogenannten „Papier-Rechnung“ verzichten und sich selbst um den Erhalt der nur digital zur Verfügung gestellten Rechnung kümmern. Dies alles um dem Unternehmen Kosten zu sparen.

In Zukunft ist dies nicht mehr ohne weiteres möglich. Sobald der Mobilfunkunternehmer als Vertriebskanal nicht nur ausschließlich auf das Internet setzt und dieselbe Leistung in einem Ladenlokal beauftragt oder gekauft werden kann, hat der Unternehmer die Rechnung in Papierform ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher zu versenden.

Um Ihren Mobilfunkanbieter aufzufordern, die Rechnungen kostenlos in Papierform zusenden, können Sie unsere Musterbriefe nutzen:

Mobilfunkrechnung: kostenlose Zusendung per Post

Mobilfunkrechnung: kostenlose Zusendung per Post

Mobilfunkrechnung: kostenlose Zusendung per Post und Rückforderung bereits gezahlter Entgelt

Mobilfunkrechnung: kostenlose Zusendung per Post und Rückforderung bereits gezahlter Entgelt