Verbraucherrecht

10.09.2021

Probleme mit Tickets oder Events? Wir geben Tipps

Groß ist die Freude, dass in diesem Sommer nach langem Warten auf Grund der Pandemie endlich wieder einige Konzerte und Theateraufführungen (oftmals Open Air) stattfinden. Doch was gilt, wenn das lang ersehnte Ereignis dann auf einmal dem regnerischen Wetter zum Opfer fällt, ein Ersatzprogramm stattfindet oder anderweitige Probleme auftreten? Hier ein Überblick.

Probleme mit Tickets oder Events? Wir geben TippsFoto:© Free-Photos - Pixabay.com

Probleme mit den Eintrittskarten

Wenn Sie Eintrittskarten online bestellt haben und diese erst nach dem Konzerttermin per Post bei Ihnen ankommen, haben Sie die Möglichkeit, die Zahlung des Kaufpreiseses zu verweigern bzw. diesen zurückzufordern. Um das Konzert doch noch sehen zu können, sollten Sie sich allerdings schnellstmöglich mit der Vorverkaufsstelle in Verbindung setzen, um zu eruieren, welche Lösungsmöglichkeiten es gibt, wie beispielsweise Ersatztickets an der Abendkasse hinterlegen zu lassen.

Haben Sie Ihre Eintrittskarte verloren oder die entsprechende E-Mail mit den Online-Tickets versehentlich gelöscht, so sind Sie auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen. Ist Ihre Eintrittskarte bereits vor Konzertbeginn beschädigt, so führt das in der Regel zu keinen Problemen, solange alle wichtigen Bestandteile ausreichend kenntlich sind.

Personalisierte Eintrittskarten

Konzert- und Veranstaltungstickets werden immer häufiger personalisiert, also auf eine bestimmte Person ausgestellt. Dies soll dem Schwarzmarkthandel Einhalt gebieten, es erschwert allerdings auch den privaten Weiterverkauf, zum Beispiel im Krankheitsfall, oder das Verschenken. Nutzen Sie ein personalisiertes Ticket nicht selbst, erkundigen Sie sich auf jeden Fall rechtzeitig vorab beim Veranstalter nach möglichen Maßnahmen.

Vorsicht bei Ticket-Zweitmarkt

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie Tickets auf dem Zweitmarkt erwerben möchten.
Im schlimmsten Fall erhalten Sie gefälschte Eintrittskarten oder aber Unbrauchbare, da anderweitig personalisierte Tickets. Generell gibt es immer wieder Probleme mit angeblich limitierten Angeboten, Intransparenz und fehlendem Kundenservice. Selbst wenn Sie glimpflich davonkommen, haben Sie in der Regel zumindest mehr als den normalen Preis bezahlt. Haben Sie ein Fake-Ticket erworben, also ein Ticket für eine Veranstaltung, die gar nicht stattfindet, empfiehlt es sich, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Werfen Sie bei den Zweitmarktanbietern unbedingt einen genauen Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Manche behalten sich vor, im Zweifelsfall Ersatztickes nach eigenem Ermessen auszuwählen, also beispielsweise für einen anderen Platz oder an einem anderen Tag.

Fakt ist, wenn Verbraucher*innen Tickets auf dem Zweitmarkt gekauft haben, bleiben sie häufig auf ihren Rückforderungsansprüchen sitzen, da sie den eigentlichen Verkäufer oftmals gar nicht kennen.

Probleme beim Einlass

Veranstalter sind für die Sicherheit bei Ihren Veranstaltungen zuständig. Halten Sie sich daher an die Vorgaben zum Mitbringen von Gegenständen und akzeptieren Sie auch Einlasskontrollen. Leibesvisitationen sollten gleichgeschlechtliche Security-Mitarbeiter*innen durchführen.

Sofern Sie mitgebrachte Gegenstände am Einlass abgeben müssen und diese beschädigt oder gar nicht zurückerhalten, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz.

Konzert wird verschoben

Sofern sich ein Konzerttermin verschiebt und Sie an dem Ersatztermin keine Zeit haben, besteht die Möglichkeit, den Ticketpreis inklusive Vorverkaufsgebühren und Versandkosten zurückzuverlangen. Das gilt nicht, wenn Sie ein Ticket erworben haben, dass Sie in einem bestimmten Zeitraum für mehrere Veranstaltungen einlösen können, beispielsweise für eine Theateraufführung über die gesamte Saison. Wenden Sie sich wegen der Rückabwicklung an die Vorverkaufsstelle, wo Sie das Ticket erworben haben. Sofern Sie dort nicht weiterkommen, kontaktieren Sie direkt den Veranstalter.

Programm wird geändert

Bei der Frage, inwieweit ein Ersatzprogramm hinzunehmen ist, ist der Gesamtkontext zu berücksichtigen. Wird im Rahmen eines mehrtägigen Festivals eine Band ausgetauscht, so ist das anders zu beurteilen, als wenn sich im Rahmen eines Einzelkonzerts der Hauptact ändert und statt eines Rockkonzerts plötzlich ein Musical auf dem Programm steht. In so einem Fall haben Sie die Möglichkeit, das angebotene Ersatzprogramm anzusehen und den Ticketpreis nachträglich zu mindern oder aber Sie verzichten auf das Konzert und fordern den Eintrittspreis komplett zurück.

Probleme während des Konzerts

Beginnt ein Konzert erst Stunden nach der vereinbarten Anfangszeit oder beendet eine Band ihren Auftritt bereits nach 20 Minuten wieder, so können Sie im Nachhinein Minderungsansprüche geltend machen. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Abweichung von der üblichen Startzeit bzw. Dauer. Eine gewisse Erheblichkeit ist aber schon erforderlich, eher geringfügige Wartezeiten oder bezüglich der Dauer ein wenig enttäuschte Erwartungen („keine Zugabe“) bleiben außer Betracht.

Zu spät gekommen

Sofern Sie selbst zu spät zu einem Konzert oder einer Veranstaltung kommen, haben Sie keinen Anspruch auf sofortigen Einlass. Oftmals haben sich die Besucher bis zur Pause mit anderen Sitzen zu begnügen. In diesem Fall steht Ihnen kein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch zu.

Nicht der gebuchte Platz bzw. die gebuchte Kategorie

Erhalten Sie vor Ort einen Platz in einer niedrigeren Kategorie, als Sie gebucht haben, können Sie die Differenz erstattet verlangen. Bedeutet die Platzänderung eine enorme Verschlechterung, ist es gegebenenfalls gerechtfertigt, den kompletten Kaufpreis zurückzuverlangen.

Konzert fällt aus

Wird ein Konzert oder Festival zum Beispiel auf Grund von schlechtem Wetter abgebrochen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Sie einen zumindest anteiligen Erstattungsanspruch für den Ticketpreis haben. Problematisch ist eher, diesen im Einzelfall zu beziffern.
Einige Veranstalter versuchen die Schwierigkeit über AGB-Klauseln in den Griff zu bekommen, in welchen genau festgelegt ist, welcher zeitliche Anteil eines Konzerts bereits gespielt sein muss, damit der volle Ticketpreis einbehalten werden kann. Hat der Veranstalter, der Ihr Vertragspartner ist, den Abbruch verschuldet, so kommen zusätzlich auch Schadensersatzansprüche wegen unnötig aufgewendeter Fahrtkosten oder ähnliches in Betracht. Die gleichen Grundsätze gelten, sofern ein Konzert bereits vor Beginn abgesagt wird, da beispielsweise der Künstler erkrankt ist.

Filmen und Fotografieren

Filmen und Fotografieren mit dem Smartphone ist kein Grundrecht. Bei Konzerten steht dem gegebenenfalls das Hausrecht des Veranstalters und die Urheberrechte des Künstlers entgegen. Beim Einbehalten von Kameras und Smartphones bei Konzertbeginn sollte der Veranstalter allerdings die sichere Aufbewahrung garantieren.

Insolvenz des Veranstalters

Wenn Sie mitbekommen, dass gegen einen Veranstalter ein Insolvenzverfahren läuft, lassen Sie von einem Ticketkauf am besten die Finger. Denn im Zuge einer Insolvenz noch eine – wenn überhaupt dann meist nur anteilige – Rückerstattung zu erhalten, ist in der Regel sehr schwierig.

In Zeiten von Corona gilt die Gutscheinlösung

Wurde der Vertrag vor dem 8. März 2020 geschlossen, können Veranstalter sich auf das am 20. Mai 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht berufen und den Verbraucher*innen bei Absage einer Veranstaltung einen Gutschein geben, anstatt das Geld auszubezahlen. Wer einen solchen Gutschein erhalten hat und diesen nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst hat, kann ihn sich Anfang nächsten Jahres auszahlen lassen.

Auch sieht das Gesetz eine Härtefallregelung vor, die eine sofortige Auszahlung für von der Pandemie besonders betroffene Verbraucher*innen vorsieht.