Verbraucherrecht

14.11.2022

Black Friday & Co. – Schnäppchen oder Abzocke?

Die Jahreszeit der Rabattschlachten ist eingeläutet. Bevor die Händler in das alljährliche Weihnachtsgeschäft starten, findet im November noch ein weiteres Aufbäumen der Niedrigpreise statt: Ob Black Friday oder Cyber Monday, meist sind es ganze Sale-Wochen, in denen die Geldbörsen lockerer sitzen als im restlichen Jahr. Gerade jetzt, da vielerorts die Preise steigen, warten Verbraucher*innen gerne auf passende Angebote, bevor sie eine Ausgabe tätigen. Doch machen sie in diesen Tagen wirklich die besten Schnäppchen oder handelt es sich um reinen Kundenfang? Hintergründe und Tipps für Schnäppchenjäger*innen lesen Sie hier.

Black Friday & Co. – Schnäppchen oder Abzocke?© gerasimov174 - stock.adobe.com

Neue Preisangaben-Verordnung seit Mai 2022

Gute Nachrichten für Verbraucher*innen: Seit dem 28. Mai 2022 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten die neue Preisangaben-Verordnung. Sie besagt, dass es nicht länger ausreicht, den Rabatt in Bezug auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) anzugeben. Vielmehr müssen Händler nun auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zum Vergleich angeben, damit Interessent*innen das Angebot preislich besser einordnen können. Ziel ist es, damit für mehr Transparenz zu sorgen und zu verhindern, dass Verkäufer ihre Preise kurz vor den Aktionstagen anheben, um dann mit größeren Rabatten zu werben.

Eine Ausnahme stellen Fälle dar, in denen Preise wegen des bevorstehenden Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums reduziert werden. Die Regelung greift damit nicht bei Lebensmitteln, die demnächst verderben. Die Ausnahme stellt eine Maßnahme zur Eindämmung der Lebensmittelverschwendung dar.

Halten sich Unternehmen nicht an die neue Verordnung, drohen wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.

Exkurs: Wettbewerbs-Verstöße

Hält sich ein Unternehmen zum Beispiel nicht an die neuen Regelungen, liegt womöglich ein Wettbewerbsverstoß vor. Wettbewerbsrechtliche Regelungen sind dazu da, das Wettrennen der Unternehmen um die Kunden fair und verbraucherfreundlich zu machen. Verstößt ein Händler gegen die entsprechenden Vorschriften, droht eine Abmahnung und die Verpflichtung zur Unterlassung.

Als Verbraucherverband ist auch der VerbraucherService Bayern zur Durchführung solcher Abmahnungen befugt. Verbraucher*innen, die entsprechende Verstöße zur Kenntnis nehmen, können diese gerne an uns melden.

Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP)

Jede Hersteller-Firma gibt bei Markteintritt eines neuen Produkts eine unverbindliche Empfehlung für den Verkaufspreis (kurz UVP) als Kalkulationshilfe an die Händler weiter. Meist liegt der tatsächliche Verkaufspreis jedoch deutlich darunter, weil die Händler sich am Markt gegenseitig unterbieten und der Preis sich aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage ergibt.

Die meist in Prozent angegebenen Rabatte beziehen sich dabei grundsätzlich auf die UVP. Wer das weiß, und den Markt ein bisschen beobachtet hat, der fällt nicht auf künstlich aufgeblasene Rabatte herein.

Zum besseren Verständnis hier ein kleines Rechenbeispiel: Ein Hersteller gibt für sein Produkt eine Verkaufspreisempfehlung von 100 Euro an. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, verkauft der Händler das Produkt unter dem Jahr für 60 Euro, das entspricht – ausgehend von der UVP – einem Rabatt von 40 Prozent, welcher aber zunächst nicht beworben wird.
Im Rahmen der Aktionstage wird dasselbe Produkt für 50 Euro verkauft. Der Verkäufer wirbt mit einem Rabatt von 50 Prozent, obwohl der Kunde im Vergleich zum üblichen Preis tatsächlich „nur“ zehn Euro (also zehn Prozent) spart.

Wer den Produktpreis im Laufe des Jahres beobachtet und sich am besten noch (mehrerer) Suchmaschinen bedient, weiß, was er wirklich spart. Wer also mit der Anschaffung eines bestimmten Produkts liebäugelt, sollte die Preisentwicklung etwas langfristiger beobachten. Nutzen Sie hierzu (mindestens zwei unterschiedliche) Suchmaschinen oder Vergleichsportale.

Fake-Shops florieren

Seien Sie bei sehr niedrigen Preisen immer skeptisch. Hat das Objekt der Begierde für gewöhnlich einen vierstelligen Preis, handelt es sich bei der für 200 Euro angebotenen Ware entweder um ein Plagiat oder Sie sind in einem Fake-Shop unterwegs. Diese tummeln sich um die Aktionstage besonders aufdringlich, in der Hoffnung, dass Käufer bei Dumping-Preisen nicht lange überlegen.

Fake-Shops sind immer schwieriger zu erkennen. Der Domain-Name, ein vollständiges Impressum mit Eintragungsnummer im Handelsregister und anklickbare Sicherheits-Siegel sind nur einige Beispiele für Erkennungsmerkmale. Doch die Betrüger passen ihre Vorgehensweisen ständig an, weshalb höchste Vorsicht geboten ist.

Abzuraten ist von Käufen in Shops, welche ausschließlich Vorkasse anbieten. Die Zahlung auf Rechnung gilt als eine der sichersten Varianten, wobei Verbraucher*innen auch hier aufmerksam sein müssen, wenn zum Beispiel ein Zahlungsdienstleister zwischen geschaltet ist. Allzu oft passiert es, dass Betroffene keine oder nur sehr minderwertige Ware erhalten und der Shop nicht mehr erreichbar ist, um das Geld zurückzufordern.

Wir raten daher unbedingt beim ersten Besuch eines Online-Shops das Impressum zu überprüfen, hier muss der Sitz der Firma angegeben sein. Bei Shops mit Sitz im Ausland oder auch außerhalb der EU empfiehlt es sich, im Hinterkopf zu behalten, dass die Rechtsdurchsetzung gegebenenfalls erschwert ist.

Wenn Sie sich weiter zu Fake Shops informieren wollen, klicken Sie hier.

Nur noch wenige Artikel verfügbar

Durch die Angabe, dass nur noch eine geringe Zahl des angezeigten Produkts verfügbar sei, versuchen Händler mitunter Druck auszuüben und eine voreilige Kaufentscheidung herbeizuführen. Ob diese Knappheitsmeldung der Realität entspricht oder lediglich eine Irreführung darstellt, ist in der Regel nicht zu erkennen.

Zum Teil gibt es auch einen zeitlichen Countdown für bestimmte Angebote, wobei dieser stets prominent auf der Bestellseite zu sehen ist. Es kommt vor, dass Produkte zwar nach Ablauf des Countdowns zunächst aus dem Angebot verschwinden aber im Laufe des Aktionszeitraums wieder auftauchen. Lassen Sie sich nicht aus der Ruhe bringen und wägen Sie ihre Kaufentscheidung sorgfältig ab. Wer zu Spontan-Käufen neigt, sollte sich unbedingt über die Stornierungsmöglichkeiten informieren.

14 Tage Widerrufsrecht

Haben Sie doch etwas voreilig bestellt, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch: Bei vielen online gekauften Produkten besteht innerhalb von 14 Tagen (ab Erhalt der Ware) das Recht, den Kaufvertrag zu widerrufen, also rückgängig zu machen. Eine Begründung bedarf es hierfür nicht.

Erklären Sie den Widerruf unbedingt nachweisbar, am besten per Einschreiben. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware reicht in der Regel nicht aus.
Wichtig: Im Falle des Widerrufs können Ihnen die Kosten für die Rücksendung der Ware auferlegt werden. Darüber muss der Verkäufer Sie vor oder bei Vertragsschluss in der Widerrufsbelehrung informieren. Gerade bei Bestellungen im Ausland ist dies häufig teurer. Wir raten daher unbedingt vor Abschluss der Bestellung einen Blick in die Widerrufsbelehrung zu werfen. Hier ist die Angabe Pflicht, wohin die Ware zurückzuschicken ist und wer die Kosten trägt. Ist die Belehrung nicht vorhanden, sollten Verbraucher*innen von einem Kauf Abstand nehmen.

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Weitere Informationen zum Online-Shopping und zu Fake-Shops finden Sie in unserem VSB-Digitalmagazin:
https://www.verbraucherservice-bayern.de/medien/diskurs-das-digitalmagazin