Verbraucherrecht
04.11.2024
Black Friday & Co. – Schnäppchen oder Abzocke?
Die Jahreszeit der Rabattschlachten ist eingeläutet. Bevor die Händler in das alljährliche Weihnachtsgeschäft starten, findet im November noch ein weiteres Aufbäumen der Niedrigpreise statt: Ob Black Friday oder Cyber Monday, meist sind es ganze Sale-Wochen, in denen die Geldbörsen lockerer sitzen als im restlichen Jahr. Gerade jetzt, da vielerorts die Preise steigen, warten Verbraucher*innen gerne auf die passenden Angebote, bevor sie eine Ausgabe tätigen. Doch machen sie in diesen Tagen wirklich die besten Schnäppchen oder handelt es sich um reinen Kundenfang? Hintergründe und Tipps lesen Sie hier.
Gute Nachrichten für Verbraucher*innen: Seit dem 28. Mai 2022 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten die neue Preisangaben-Verordnung, welche Ende September 2024 durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt wurde. Sie besagt, dass es nicht länger ausreicht, den Rabatt in Bezug auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) anzugeben. Vielmehr müssen Händler nun auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zum Vergleich angeben, damit Interessierte das Angebot preislich besser einordnen können. Ziel ist es, damit für mehr Transparenz zu sorgen und zu verhindern, dass Verkäufer ihre Preise kurz vor den Aktionstagen anheben, um dann mit größeren Rabatten zu werben. Halten sich Unternehmen nicht an die neue Verordnung, drohen wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
Jede Hersteller-Firma gibt bei Markteintritt eines neuen Produkts eine UVP für den Verkaufspreis als Kalkulationshilfe an die Händler weiter. Meist liegt der tatsächliche Verkaufspreis jedoch deutlich darunter, weil die Händler sich am Markt gegenseitig unterbieten und der Preis sich aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage ergibt.
Ein Rechenbeispiel: Ein Hersteller gibt für sein Produkt eine Verkaufspreisempfehlung von 100 Euro an. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, verkauft der Händler das Produkt unter dem Jahr für 60 Euro, das entspricht – ausgehend von der UVP – einem Rabatt von 40 Prozent, welcher aber zunächst nicht beworben wird. Im Rahmen der Aktionstage wird dasselbe Produkt für 50 Euro verkauft. Der Verkäufer wirbt mit einem Rabatt von 50 Prozent, obwohl der Kunde im Vergleich zum üblichen Preis tatsächlich „nur“ zehn Euro (also zehn Prozent) spart.
Tipp: Wer den Produktpreis im Laufe des Jahres beobachtet und sich noch (mehrerer) Suchmaschinen bedient, weiß, was er wirklich spart. Wer also mit der Anschaffung eines bestimmten Produkts liebäugelt, sollte die Preisentwicklung langfristiger beobachten. Nutzen Sie hierzu (mindestens zwei unterschiedliche) Suchmaschinen oder Vergleichsportale. Eine Ausnahme der neuen Verordnung stellen Fälle dar, in denen Preise wegen des bevorstehenden Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums reduziert werden. Die Ausnahme stellt eine Maßnahme zur Eindämmung der Lebensmittelverschwendung dar.
Fake-Shops florieren – Vorsicht bei vermeintlichen Schnäppchenkäufen
Seien Sie bei sehr niedrigen Preisen immer skeptisch. Hat das Objekt der Begierde für gewöhnlich einen vierstelligen Preis, handelt es sich bei der für 200 Euro angebotenen Ware entweder um ein Plagiat oder Sie sind in einem Fake-Shop unterwegs. Diese tummeln sich um die Aktionstage besonders aufdringlich, in der Hoffnung, dass Käufer bei Dumping-Preisen nicht lange überlegen.
Fake-Shops sind immer schwieriger zu erkennen. Der Domain-Name, ein vollständiges Impressum mit Eintragungsnummer im Handelsregister und anklickbare Sicherheits-Siegel sind nur einige Beispiele für Erkennungsmerkmale. Doch die Betrüger passen ihre Vorgehensweisen ständig an, weshalb höchste Vorsicht geboten ist.
Abzuraten ist von Käufen in Shops, welche ausschließlich Vorkasse anbieten. Die Zahlung auf Rechnung gilt als eine der sichersten Varianten, wobei Verbraucher*innen auch hier aufmerksam sein müssen, wenn zum Beispiel ein Zahlungsdienstleister zwischen geschaltet ist. Allzu oft passiert es, dass Betroffene keine oder nur sehr minderwertige Ware erhalten und der Shop nicht mehr erreichbar ist, um das Geld zurückzufordern.
Wir raten daher unbedingt beim ersten Besuch eines Online-Shops das Impressum zu überprüfen, hier muss der Sitz der Firma angegeben sein. Bei Shops mit Sitz im EU-Ausland und insbesondere außerhalb der EU empfiehlt es sich, im Hinterkopf zu behalten, dass die Rechtsdurchsetzung bei auftretenden Problemen gegebenenfalls erschwert ist.
Weitere Informationen zu Fake-Shops gibt es hier.
Käufer unter Druck – nur noch wenige Artikel verfügbar
Durch die Angabe, dass nur noch eine geringe Zahl des angezeigten Produkts verfügbar sei, versuchen Händler mitunter Druck auszuüben und eine voreilige Kaufentscheidung herbeizuführen. Ob diese Knappheitsmeldung der Realität entspricht oder lediglich eine Irreführung darstellt, ist in der Regel nicht zu erkennen.
Zum Teil gibt es auch einen zeitlichen Countdown für bestimmte Angebote, wobei dieser stets prominent auf der Bestellseite zu sehen ist. Es kommt vor, dass Produkte zwar nach Ablauf des Countdowns zunächst aus dem Angebot verschwinden aber im Laufe des Aktionszeitraums wieder auftauchen. Lassen Sie sich nicht aus der Ruhe bringen und wägen Sie Ihre Kaufentscheidung sorgfältig ab. Wer zu Spontan-Käufen neigt, sollte sich unbedingt über die Stornierungsmöglichkeiten informieren.
14 Tage Widerrufsrecht – ein Blick in die Widerrufsbelehrung lohnt sich
Haben Sie doch etwas voreilig bestellt, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch: Bei vielen online gekauften Produkten besteht innerhalb von 14 Tagen (ab Erhalt der Ware) das Recht, den Kaufvertrag zu widerrufen, also rückgängig zu machen. Eine Begründung bedarf es hierfür nicht. Erklären Sie den Widerruf unbedingt nachweisbar, am besten per Einschreiben. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware reicht in der Regel nicht aus.
Wichtig: Im Falle des Widerrufs können den Käufern die Kosten für die Rücksendung der Ware auferlegt werden. Darüber muss der Verkäufer vor oder bei Vertragsschluss in der Widerrufsbelehrung informieren. Gerade bei Bestellungen im Ausland ist dies häufig teurer. Werfen Sie daher unbedingt vor Abschluss der Bestellung einen Blick in die Widerrufsbelehrung. Hier ist die Angabe Pflicht, wohin die Ware zurückzuschicken ist und wer die Kosten trägt.
Tipps für Verbraucher*innen während der Schnäppchentage
- Prüfen Sie vor dem Kauf, ob Sie den Artikel tatsächlich benötigen, oder ob die Anschaffung nur getätigt wird, da es ein scheinbar günstiger Preis ist.
- Fragen Sie sich, ob ein Neukauf zwingend notwendig ist. Vielleicht gibt es Alternativen, wie zum Beispiel den Artikel zu mieten, zu leihen oder es wird ein Gebrauchtkauf angeboten.
- Vergleichen Sie vor einer Investition die Preise im Netz. Im Internet lassen sich unter Preisvergleichsseiten die Artikel über mehrere Jahre vergleichen, nicht nur die letzten 30 Tage.
Vorsicht: An den speziellen Schnäppchentagen bieten Händler häufig auch günstige Billigartikel an, welche eine kurze Lebensdauer haben. Solche Investitionen sind nach kurzer Zeit oft defekt und landen schnell im Müll.
Wettbewerbs-Verstöße an den VerbraucherService Bayern melden
Hält sich ein Unternehmen nicht an die neuen Regelungen, liegt womöglich ein Wettbewerbsverstoß vor. Wettbewerbsrechtliche Regelungen sind dazu da, das Wettrennen der Unternehmer um die Kunden fair und verbraucherfreundlich zu machen. Verstößt ein Händler gegen die entsprechenden Vorschriften, droht eine Abmahnung und die Verpflichtung zur Unterlassung.
Als Verbraucherverband ist auch der VerbraucherService Bayern zur Durchführung solcher Abmahnungen befugt. Verbraucher*innen, die entsprechende Verstöße zur Kenntnis nehmen, können diese gerne an uns melden.
Mehr zum Thema Online-Shopping
Weitere Informationen zum Online-Shopping und zu Fake-Shops finden Sie in unserem VSB-Digitalmagazin:
https://www.verbraucherservice-bayern.de/medien/diskurs-das-digitalmagazin