Verbraucherrecht

14.10.2021

Gut zu wissen: Preisauszeichnung und Rabatte

Welche Regelungen gelten für Händler und Dienstleister in Bezug auf die Preisauszeichnung? Woher wissen Verbraucher*innen wieviel etwas kostet? Wie unterscheiden sich die unterschiedlichen Branchen und was gilt bei Rabatten, Zugaben und Bonuskarten? Wir haben für Sie die gesetzlichen Vorgaben zusammengefasst.

Gut zu wissen: Preisauszeichnung und RabatteFoto: © Benjamin - stock.adobe.com

Endpreis, Grundpreis, Preisangabenverordnung

Jeder Händler, der Endverbraucher*innen Waren oder Dienstleistungen anbietet oder diese unter Angabe von Preisen bewirbt, ist verpflichtet, den Endpreis einschließlich Umsatzsteuer (MwSt.) und aller zusätzlich anfallenden Preisbestandteile anzugeben. Die Grundpreise bezogen auf eine Maßeinheit sind fast immer in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben, um den direkten Preisvergleich zu ermöglichen. Nicht zum Endpreis zählt das Pfand, zum Beispiel bei Flaschen. Dieses ist zusätzlich anzugeben.

Die Preisauszeichnung ist in der Preisangabenverordnung geregelt. Endverbraucher*in ist dabei jeder, der eine Ware oder Dienstleistung privat erwirbt. Die Preisangabenverordnung gilt daher nicht für Angebote von Großhändlern an gewerbliche Abnehmer.

Alle angegebenen Preise müssen den entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Listen die Händler bei mehreren Bestandteilen Einzelpreise auf, muss jeder Einzelpreis die Umsatzsteuer und andere Preisbestandteile enthalten. Der Gesamtpreis aller Einzelteile ist deutlich hervorzuheben.

Sonderfälle: Preise mit Änderungsvorbehalt und Verkaufsaktionen

Betragen die Liefer- oder Leistungsfristen für Waren oder Dienstleistungen mehr als vier Monate, besteht die Möglichkeit, Preise mit einem Änderungsvorbehalt anzugeben. Die voraussichtlichen Liefer- oder Leistungsfristen sind dabei zu nennen.

Für die Preisauszeichnung bei Verkaufsaktionen gilt: Bei individuellen oder zeitlich begrenzten und durch Werbung bekannt gemachten Preisnachlässen ist es nicht nötig, den Endpreis anzugeben. Das gilt zum Beispiel für Werbeaktionen wie: „alle Gartenstühle um 20 % reduziert! Bis 31.12.!“.

Branchen mit eignen Regelungen:

Einzelhandel

Waren, die in Schaufenstern, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise ausgestellt werden, und die der Kunde entnehmen kann, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. Die Preise von in anderer Form angebotener Ware müssen die Händler zumindest in einem Preisverzeichnis listen. Gegebenenfalls können sie den Preis auch an den Behältnissen oder Regalen, in denen sich die Ware befindet, anbringen.

Waren, die in Form von Mustern angeboten werden, sind auf den Mustern entsprechend der Verkaufseinheit auszuzeichnen.

Bei Waren in Katalogen, auf Warenlisten oder auf Bildschirmen (also auch im Internet) müssen die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen oder in zugehörigen Preisverzeichnissen stehen.

Bei Fernabsatzverträgen, wie beim Online-shopping, ist anzugeben, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Falls die vorherige Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, ist die Berechnungsmethode anzugeben.

Fertigpackungen oder Waren ohne Verpackung sind mit dem Grundpreis je Einheit auszuzeichnen. Hierzu zählen nicht nur Lebensmittel, sondern auch Artikel wie Stoffe, Geschenkbänder, Garne, Blumenerde etc.

Im Einzelhandel ist es allgemein nicht üblich, Preise einzeln auszuhandeln. Dennoch ist dies in einigen Branchen (z.B. Gebrauchtwagenhandel, Immobilien) üblich. Die Bereitschaft, über einen Preis zu verhandeln, signalisiert der Händler durch entsprechende Hinweise bei der Preisangabe („Verhandlungsbasis"). Bei Preisen, die als Verhandlungsbasis gekennzeichnet sind, muss es sich um Endpreise einschließlich Umsatzsteuer und anderer eventuell hinzukommender Preisbestandteile handeln.

Tankstellen und Parkplätze

Tankstellen sind verpflichtet, die Preise für Kraftstoffe so anzugeben, dass sie durch heranfahrende Kraftfahrer deutlich und rechtzeitig lesbar sind. Bei Tankstellen im Autobahnbereich reicht es, wenn die Preise bei der Einfahrt in den Tankstellenbereich lesbar sind.

Bei der Vermietung oder Bewachung von Parkplätzen und Garagen für weniger als einen Monat sind die Betreiber verpflichtet, an der Zufahrt ein Preisverzeichnis sichtbar anzubringen.

Dienstleistungen

Für Dienstleistungen (z.B. Banken, Reiseveranstalter, Telekommunikations-Unternehmen), muss ein Preisverzeichnis oder mit den geforderten Stunden-, Kilometer- und anderen Verrechnungssätzen einschließlich der Umsatzsteuer in den Geschäftsräumen ausgehängt sein. Es ist möglich, Materialkosten in die Verrechnungssätze mit einzubeziehen.

Rabatte, Zugaben und Bonuskarten

Rabatte oder kostenlose Zugaben sollen den Kunden zum Kauf zu bewegen. Allerdings sind beispielsweise Rabatte auf bestimmte Zahlungsarten unzulässig, weil sie eine Gebühr für andere Zahlungsarten darstellen.

Die angebotenen Rabatte (heise.de) oder Preisnachlässe, zum Beispiel in Prospekten, müssen klar bezeichnen, für welche Waren sie gelten. Es reicht nicht, wenn Kunden das erst im Geschäft oder auf der Webseite ersehen können. (Wettbewerbsverstoß! (heise.de)).

Eine zeitliche Befristung einer solchen Aktion darf nicht zu kurz, aber auch nicht zu lang ausfallen. Ist die Rabattaktion zu kurz, werden Kunden unter Druck gesetzt. Ist sie zu lang, ist der Preis als Normalpreis anzusehen.

Bekommt der Kunde keinen Rabatt, sondern eine Zugabe, ist es notwendig, dass er den Wert der Zugabe einschätzen kann. Der angegebene Wert sollte realistisch sein, um Kunden nicht in die Irre zu führen.

Rabatt- oder Bonuskarten bringen Verbraucher*innen häufig nur kleine Preisnachlässe. Den eigentlichen Nutzen ziehen die Unternehmen, denn die versprechen sich vor allem Kundendaten, die bares Geld wert sind.

Die Bedingungen für die Rabattaktionen dürfen die Händler selbst festlegen, da es sich um eine freiwillige Aktion des Handels handelt. Erlaubt sind zum Beispiel Einschränkungen auf bestimmte Produkte oder auf eine bestimmte Menge („Solange der Vorrat reicht“). Darauf hat der Verkäufer hinzuweisen.

Ist ein Produkt zu einem bestimmten Preis ausgeschrieben, muss die Ware oder ein gleichartiger Artikel „angemessen" lange vorrätig sein. Deckt der Warenvorrat die zu erwartende Nachfrage voraussichtlich nicht, ist der Händler dazu verpflichtet, die Verbraucher*innen bereits in der Werbung darüber aufzuklären. Der Kunde muss in diesen Fällen damit rechnen, dass die Wunschartikel sehr schnell vergriffen sind. Es kommt vor, dass trotz sorgfältiger Planung des Händlers das Angebot nicht ausreicht, zum Beispiel wegen eines nicht vorhersehbaren großen Andrangs, wegen unvorhersehbarer Lieferschwierigkeiten. In diesen Fällen liegt kein unzulässiges Lockangebot vor.

Vorsicht bei Gutscheinen im Internet, die die Händler im Rahmen einer Rabatt-Aktion ausgeben. Diese unterliegen oft besonderen Voraussetzungen.

 

Quellen:

Preisauszeichnung gegenüber Verbrauchern - IHK Frankfurt am Main

Rabatte und Zugaben: was ist erlaubt? | heise online

Gutschein als Geschenk: Fristen und rechtliche Grundlagen - Verbraucherrecht - VerbraucherService Bayern (verbraucherservice-bayern.de)