Verbraucherrecht

18.06.2021

Reisen in der Pandemie

Wie unseren Alltag, hat die Corona-Pandemie auch die Urlaubsreisen auf den Kopf gestellt und zum Teil vorübergehend völlig zum Erliegen gebracht. Nach und nach startet die Reisesaison wieder und viele Verbraucher*innen stehen kurz vor der Buchung. Was es aktuell in Sachen Urlaubsplanung und -buchung zu beachten gilt, lesen Sie hier.

Reisen in der PandemieFoto: © Irina Schmidt - stock.adobe.com

Umfassende Lockerungen machen vielerorts Lust auf Reisen. Doch noch sind längst nicht alle Corona-bedingten Reisewarnungen aufgehoben. Verbraucher*innen sollten sich daher bei der Wahl ihres Reisezieles vorab auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes über ihr Zielland informieren. Das aktuelle Infektionsgeschehen im Inland ist auf der Seite des Robert-Koch-Instituts nachzuverfolgen.

Vorkasse meiden, Flüge mit Kreditkarte zahlen

Beobachten Sie Reiseempfehlungen fortlaufend und buchen Sie möglichst spät – am besten ohne Vorkasse und mit eindeutigen, schriftlichen Vereinbarungen für Lockdown oder Ausgangssperren.

Zwar müssen bezahlte Reiseleistungen bei einer Absage durch den Veranstalter zurückerstattet werden – bei Pauschalreisen innerhalb von 14 Tagen, bei Flügen sogar innerhalb einer Woche. Dennoch warten Verbraucher*innen derzeit oft sehr lange oder gar vergebens auf die Rückzahlung.

Buchen Sie Flüge am besten direkt bei der Airline und bezahlen Sie mit Kreditkarte. Sofern das Kreditkartenunternehmen dies anbietet, besteht so über das sogenannte Chargeback-Verfahren im Fall einer Insolvenz der Fluggesellschaft gegebenenfalls die Möglichkeit, den Ticketpreis zurückzuholen.

Angebote vergleichen und verbraucherfreundlich buchen

Zahlreiche Veranstalter haben auf die Corona-Krise reagiert und bieten eine Geld-Zurück-Garantie oder eine kostenfreie Umbuchungsmöglichkeit bis 14 Tage vor Reisebeginn, ohne dass ein Grund für die Absage vorliegen muss.

Einige Vorteile für Verbraucher*innen bieten Pauschalreisen: Wird noch kurz vor Reiseantritt für den Urlaubsort eine Reisewarnung ausgesprochen oder fallen aufgrund behördlicher Anordnungen wichtige Reiseleistungen aus, können Sie die Reise in der Regel kostenlos stornieren. Zudem sind Sie im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters versichert. Der Nachweis dafür ist der sogenannte „Sicherungsschein“, den Sie mit der Buchungsbestätigung erhalten. Mit dem Reiseveranstalter haben Sie auch einen festen Ansprechpartner, der sich um Probleme kümmert und bei Mängeln haftet. Anders als bei einer Individualreise müssen sich Pauschalreisende gerade nicht einzeln mit Hotels, Vermietern von Ferienwohnungen oder Fluggesellschaften auseinandersetzen.

Bei Individualreisen ist es wichtig darauf zu achten, dass Verträge mit ausländischen Anbietern nach deutschem Recht zustande kommen. Andernfalls wenden Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum.

Bei unsicherer Corona-Lage Restzahlungen aufschieben

Rund vier Wochen vor Reiseantritt verlangen Veranstalter in der Regel die sogenannte Restzahlung. Wenn zu diesem Zeitpunkt unklar ist, ob und unter welchen Einschränkungen die Reise stattfindet, können Sie diese Zahlung aufschieben. Teilen Sie hierzu mit Hilfe der sogenannten Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) dem Vertragspartner nachweisbar (per Einschreiben oder Fax) mit, dass Sie von Ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, da das Erbringen der Gegenleistung, also der Reise, unsicher ist.

Gutscheine müssen Sie nicht akzeptieren

Häufig erhalten Reisende bei Absagen von Flügen oder Pauschalreisen ein Angebot für einen Gutschein. Nehmen Sie dieses Angebot an, achten Sie darauf, dass der Gutschein für den Fall der Insolvenz des Anbieters abgesichert ist (Airline-Gutscheine sind das grundsätzlich nicht). Lassen Sie sich nicht beirren: Wurde die Reise von Seiten des Veranstalters abgesagt, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung und müssen sich nicht mit einem Gutschein zufriedengeben.

Reiseversicherungen prüfen

Bevor Sie eine Reiserücktritts-, -abbruchs- oder -krankenversicherung abschließen, sehen Sie unbedingt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach, ob der Pandemie-Fall nicht womöglich ausgeschlossen ist. Das Auswärtige Amt empfiehlt an dieser Stelle, unbedingt einen Versicherungsschutz zu wählen, der im Notfall auch einen Rettungsflug nach Deutschland abdeckt.

Sorgfältig zu prüfen gilt es zudem spezielle Covid-19-Versicherungsschutz-Pakete, die Reiseveranstalter und -büros vielfach anbieten. Bei diesen Flex-Tarifen gibt es große Leistungsunterschiede: Zum Teil beinhalten sie die Behandlungskosten im Fall einer Corona-Erkrankung, Übernachtungskosten bei einer möglichen Quarantäne im Reiseland, Umbuchungsgebühren, etwaige Aufwendungen für ein neues Flugticket oder eine Geld-zurück-Garantie für die späte Reiseabsage durch Kunden.

Wenn eine Reise (wegen Corona) nicht stattfindet und sich damit das versicherte Risiko gar nicht realisiert, sind Versicherer verpflichtet, das Geld für Auslandskrankenversicherung, Reiseabbruch- und Reisegepäckversicherung zurückzuerstatten. Bei Versicherungspaketen zumindest den Anteil, der auf diese Policen entfällt. Etwas anders ist es bei Reiserücktrittsversicherungen. Hier ist das versicherte Risiko der Reise zeitliche vorgeschaltet, weshalb unter Umständen nur eine anteilige Erstattung gemäß dem versicherten Zeitraum erfolgt.
Beispiel: Eine Verbraucherin bucht eine Reise, die vier Wochen später beginnen soll, dazu eine Reiserücktrittsversicherung sowie eine Versicherung für den Verlust des Gepäcks. Stellt sich nun eine Woche vor Reiseantritt heraus, dass der Trip coronabedingt nicht stattfinden kann, hat die Verbraucherin Anspruch auf Erstattung der Versicherungsprämie für die Gepäckverlustversicherung. Schließlich realisiert sich das Risiko des Gepäckverlustes nicht, wenn die Reise nicht angetreten wird. Bezüglich der Reiserücktrittsversicherung kann die Verbraucherin ein Viertel der Prämie fordern, da sich dieses Risiko nur in den ersten drei Wochen hätte verwirklichen können.

Für weitere Fragen: Unser Reise-FAQ und Beratungsangebot

Möchten Sie weitere Infos oder haben Sie Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung einer Reisebuchung? Kompetente Ansprechpartner*innen finden Sie beim VerbraucherService Bayern. Nützliche Antworten auf häufige Fragen bekommen Sie zudem in unseren Reise-FAQs.